Qualitätsstandards und Leitbild

Probleme sind auch bei wirtschaftlichen Beziehungen oft unvermeidbar. Manchmal können Vertragspartner diese Probleme leider nicht mehr allein lösen. Bei Wirtschaftsstreitigkeiten zwischen Vertragspartnern aus verschiedenen Ländern sind staatliche Gerichte nicht immer die beste Lösung, weil ein in einem Staat gefälltes Urteil nicht im Ausland vollstreckt werden kann. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es kein Abkommen gibt, welches die Anerkennung in anderen Staaten ermöglicht. Im Gegensatz zu den Urteilen staatlicher Gerichte sind Schiedssprüche praktisch weltweit vollstreckbar.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat diesem Bedürfnis Rechnung getragen und stellt den Vertragspartnern aus dem In- und Ausland seit 1975 eine der weltweit anerkanntesten internationalen Schiedsinstitutionen zur Verfügung: das VIAC (Vienna International Arbitral Centre).

Bis 31.12.2017 konnte VIAC Schiedsverfahren nur dann verwalten, wenn mindestens eine Partei nicht aus Österreich war oder zumindest eine Streitigkeit internationalen Charakters vorlag (dies war so im Wirtschaftskammergesetz verankert). Für rein nationale Fälle waren die Ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammern der Länder zuständig, die eine eigene Schiedsgerichtsordnung hatten. Diese Doppelgleisigkeit wurde 2018 beseitigt.

Aufgrund der Novelle von § 139 Abs 2 WKG (BGBl I Nr 103/1998 idF BGBl I Nr 73/2017) darf VIAC seit 1.1.2018 auch rein nationale Schiedsverfahren administrieren.

Und seit 1.7.2018 ist die Administration aller nationalen und internationalen Fälle bei VIAC gebündelt, dh die alten Schiedsgerichte der Landeskammern wurden durch Beschlüsse aufgelöst und deren Kompetenzen an VIAC übertragen. Bei den Landeskammer-Schiedsgerichten anhängige Fälle wurden an VIAC zur weiteren Administration übergeben.

Es gibt präzise Übergangsbestimmungen, für nationale Fälle je nach Wortlaut und Datum der Schiedsklausel und der Klagseinbringung, nach denen entweder die Schieds- und Schlichtungsordnung 2006 der Landeskammern oder die VIAC Schieds- und Mediationsordnung 2021 auf neue Verfahren Anwendung finden. Selbstverständlich können die Parteien nationaler Verfahren (auch bei alter Klausel) einvernehmlich immer auf die VIAC Schieds- und Mediationsordnung 2018 „umsteigen“.

Bei Fragen steht Ihnen das Sekretariat jederzeit gerne zur Verfügung.