Hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, wird zunächst ein Verfahren nach der Mediationsordnung für Investitionsverfahren („Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) durchgeführt.

Werden innerhalb einer Frist von [60]1 Tagen ab Einleitung des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren die Streitigkeiten nicht gütlich beigelegt oder die Ansprüche nicht geklärt, werden sie nach der Schiedsordnung für Investitionsverfahren („Wiener Regeln für Investitionsverfahren“) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden2

1 oder einer anderen von den Parteien schriftlich vereinbarten Frist
2 siehe die möglichen ergänzenden Vereinbarungen zur Schiedsklausel

 

Mögliche ergänzende Vereinbarungen über:


(1) die Anzahl der Mediatoren oder anderer allparteilicher Dritter (zB einer oder zwei);

(2) die im Mediationsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 6 Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren);

(3) das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Rech, das auf die Mediationsvereinbarung anwendbare materielle Recht, und die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 1 Abs 3 Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren);

(4) die Zulässigkeit von Parallelverfahren (Art 10 Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren);

(5) die Unterbrechung der Verjährungsfrist oder Verzicht auf die Einrede der Verjährung für eine bestimmte Frist.