Wünschen die Parteien von Anfang an ein Arb-Med-Arb Verfahren, ist folgender Zusatz zur VIAC-Musterschiedsklausel sinnvoll:
Die Parteien vereinbaren des Weiteren nach Einleitung des Schiedsverfahrens die Durchführung eines Verfahrens nach der Mediationsordnung für Investitionsverfahren (Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) zu erörtern. Vergleiche, die in diesem Verfahren erzielt werden, werden an das im Schiedsverfahren bestellte Schiedsgericht übermittelt. Das Schiedsgericht kann über den Inhalt des Vergleichs einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen (Art 37 Abs 1 Wiener Regeln für Investitionsverfahren).
Mögliche ergänzende Vereinbarungen über:
(1) die Anzahl der Mediatoren oder anderer allparteilicher Dritter (zB einer oder zwei);
(2) die im Mediationsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 6 Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren);
(3) das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Rech, das auf die Mediationsvereinbarung anwendbare materielle Recht, und die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 1 Abs 3 Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren);
(4) die Zulässigkeit von Parallelverfahren (Art 10 Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren);
(5) die Unterbrechung der Verjährungsfrist oder Verzicht auf die Einrede der Verjährung für eine bestimmte Frist.