Die Parteien können vereinbaren, jede Streitigkeit aus einem Vertrag, einem Abkommen, einem Gesetz oder einem anderen Instrument und an der ein Staat, eine staatlich kontrollierte Einrichtung oder eine zwischenstaatliche Organisation beteiligt ist, einem Schiedsverfahren gemäß den Wiener Regeln für Investitionsverfahren zu unterwerfen.

Wenn die Parteien ihre Streitigkeiten aus einem Vertrag einem Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln für Investitionsverfahren unterwerfen wollen, können sie in den Vertrag eine Schiedsklausel in der folgenden Form aufnehmen:

Musterschiedsklausel für Verträge

Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung für Investitionsverfahren (Wiener Regeln für Investitionsverfahren) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

 

Die Parteien können in der Schiedsklausel auch Folgendes vereinbaren:

(1) die Anzahl der Schiedsrichter (einer oder drei) (Art 17 Wiener Regeln für Investitionsverfahren);

(2) die im Schiedsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 26 Wiener Regeln für Investitionsverfahren);

(3) das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Recht, das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht (Art 27 Wiener Regeln für Investitionsverfahren), und die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 28 Wiener Regeln für Investitionsverfahren);

(4) die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens (Art 45 Wiener Regeln für Investitionsverfahren);

(5) den Schiedsort (Art 25 Wiener Regeln für Investitionsverfahren);

(6) die Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmung für Schiedsrichter (Art 16 Abs 2 Wiener Regeln für Investitionsverfahren) sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Vertreter und Sachverständige.

(7) Wünschen die Parteien ein Arb-Med-Arb Verfahren durchzuführen, ist folgender Zusatz zur VIAC-Musterschiedsklausel sinnvoll:

Die Parteien vereinbaren des Weiteren nach Einleitung des Schiedsverfahrens die Durchführung eines Verfahrens nach der Mediationsordnung für Investitionsverfahren (Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) zu erörtern. Vergleiche, die in diesem Verfahren erzielt werden, werden an das im Schiedsverfahren bestellte Schiedsgericht übermittelt. Das Schiedsgericht kann über den Inhalt des Vergleichs einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen (Art 37 Abs 1 Wiener Regeln für Investitionsverfahren).