SCHIEDS- UND
MEDIATIONSORDNUNG
FÜR INVESTITIONSVERFAHREN
WIENER REGELN FÜR INVESTITIONSVERFAHREN UND
WIENER MEDIATIONSREGELN FÜR INVESTITIONSVERFAHREN 2021
gültig ab 1. Juli 2021
Impressum
Medieninhaber: Wirtschaftskammer Österreich
Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
Layout: design:ag
Capistrangasse 4/6, 1060 Wien, www.designag.at
Von den verschiedenen Sprachvarianten, in die die
VIAC Schieds- und Mediationsordnung für Investitionsverfahren übersetzt wurden, gelten die deutsche und englische Originalfassung als allein verbindlich.
VIAC Schieds- und Mediationsordnung für Investitionsverfahren 2021
2. Auflage (November 2021)
Einleitung
Mit Erlassung der VIAC Schiedsordnung für Investitionsverfahren („Wiener Regeln für Investitionsverfahren“) bietet die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich eine eigene Verfahrensordnung an, um den Besonderheiten der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, einschließlich der Beteiligung souveräner Parteien und der Auswirkungen auf Fragen des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Ordnung, Rechnung zu tragen.
Die Wiener Regeln für Investitionsverfahren finden auf Grundlage einer Vereinbarung auf Schiedsverfahren über Investitionsstreitigkeiten Anwendung, die sich aus einem Vertrag, einem Abkommen, einem Gesetz oder einem anderen Instrument ergeben, und an denen ein Staat, ein staatlich kontrolliertes Unternehmen oder eine zwischenstaatliche Organisation beteiligt ist.
Haben die Parteien bereits der Durchführung eines Schiedsverfahrens nach einer anderen Schiedsordnung als den Wiener Regeln für Investitionsverfahren zugestimmt oder hat eine Partei eine solche Zustimmung angeboten, können die Parteien nachträglich vereinbaren, ihre Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln für Investitionsverfahren zu unterwerfen.
Die VIAC Mediationsordnung für Investitionsverfahren („Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren“) ergänzt die Wiener Regeln für Investitionsverfahren und kann unabhängig von oder in Verbindung mit einem Schiedsverfahren zur Anwendung kommen.
INHALT
TEIL I
VIAC SCHIEDSORDNUNG FÜR INVESTITIONSVERFAHREN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Anwendungsbereich der Wiener Regeln für Investitionsverfahren
Artikel 2 Ablehnung der Durchführung von Verfahren nach den Wiener Regeln für Investitionsverfahren
Artikel 3 Anwendbare Fassung der Wiener Regeln für Investitionsverfahren
Artikel 4 Verzicht auf Immunität
Artikel 5 Korrespondenzsprachen
Artikel 6 Definitionen
EINLEITUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS
Artikel 7 Schiedsklage
Artikel 8 Klagebeantwortung
Artikel 9 Widerklage
Artikel 10 Einschreibegebühr
Artikel 11 Fallübergabe
Artikel 12 Schriftstücke, Fristen und Aktenvernichtung
Artikel 13 Vertreter
Artikel 13a Prozessfinanzierung
EINBEZIEHUNG DRITTER, STELLUNGNAHMEN, VERFAHRENSVERBINDUNG
Artikel 14 Einbeziehung Dritter
Artikel 14a Stellungnahmen nicht an der Streitigkeit beteiligter Parteien und nicht an der Streitigkeit beteiligter Vertragsparteien
Artikel 15 Verbindung von Schiedsverfahren
SCHIEDSGERICHT
Artikel 16 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 17 Bildung des Schiedsgerichts
Artikel 18 Bildung des Schiedsgerichts im Mehrparteienverfahren
Artikel 19 Bestätigung der Benennung
Artikel 20 Ablehnung von Schiedsrichtern
Artikel 21 Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes
Artikel 22 Folgen der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramtes
ABLEHNUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN
Artikel 23 Ablehnung von Sachverständigen
ZUSTÄNDIGKEIT DES SCHIEDSGERICHTS
Artikel 24 Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Artikel 24a Vorzeitige Abweisung von Ansprüchen, Gegenansprüchen und Verteidigungsmitteln
VERFAHREN VOR DEM SCHIEDSGERICHT
Artikel 25 Schiedsort
Artikel 26 Verfahrenssprache
Artikel 27 Anwendbares Recht, Billigkeit
Artikel 28 Durchführung des Verfahrens
Artikel 29 Sachverhaltsermittlung
Artikel 30 Mündliche Verhandlung
Artikel 31 Rügepflicht
Artikel 32 Schluss des Verfahrens und Frist zum Erlass des Schiedsspruchs
Artikel 33 Vorläufige und sichernde Maßnahmen/Sicherheit für Verfahrenskosten
Artikel 34 Arten der Verfahrensbeendigung
Artikel 35 Entscheidungen im Schiedsrichtersenat
Artikel 36 Schiedsspruch
Artikel 37 Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut und protokollierter Vergleich
Artikel 38 Kostenentscheidung
Artikel 39 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Artikel 40 Zurückverweisung an das Schiedsgericht
Artikel 41 Veröffentlichung von Informationen und Schiedssprüchen
KOSTEN
Artikel 42 Kostenvorschüsse
Artikel 43 Kostenvorschüsse für weitere Verfahrenskosten
Artikel 44 Zusammensetzung und Berechnung der Verfahrenskosten
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 45 Beschleunigtes Verfahren
Artikel 46 Haftungsausschluss
Artikel 47 Inkrafttreten
TEIL II
VIAC MEDIATIONSORDNUNG FÜR INVESTITIONSVERFAHREN
Artikel 1 Anwendungsbereich der Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren
Artikel 2 Definitionen
Artikel 3 Einleitung des Verfahrens
Artikel 4 Einschreibegebühr
Artikel 5 Ort der Sitzungen
Artikel 6 Sprache des Verfahrens
Artikel 7 Bestellung des Mediators
Artikel 8 Kostenvorschuss und Kosten
Artikel 9 Durchführung des Verfahrens
Artikel 10 Parallelverfahren
Artikel 11 Verfahrensbeendigung
Artikel 12 Verschwiegenheitspflicht, Beweis- und Vertretungsverbot
Artikel 13 Haftungsausschluss
Artikel 14 Inkrafttreten
TEIL III
ANHÄNGE ZUR SCHIEDSORDNUNG UND ZUR MEDIATIONSORDNUNG FÜR INVESTITIONSVERFAHREN
ANHANG 1 MUSTERKLAUSELN
ANHANG 2 [leer]
ANHANG 3 KOSTENTABELLE
ANHANG 4 VIAC ALS ERNENNENDE STELLE
ANHANG 5 VIAC ALS ADMINISTRIERENDE STELLE
_____________________________________________________________
TEIL I
VIAC SCHIEDSORDNUNG FÜR INVESTITIONSVERFAHREN
WIENER REGELN FÜR INVESTITIONSVERFAHREN
gültig ab 1. Juli 2021
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ANWENDUNGSBEREICH DER WIENER REGELN FÜR INVESTITIONSVERFAHREN
Artikel 1
(1) Die Vereinbarung, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren gemäß der VIAC Schiedsordnung für Investitionsverfahren („Wiener Regeln für Investitionsverfahren“) zu unterwerfen, kann in einem Vertrag, einem Abkommen, einem Gesetz oder einem anderen Instrument getroffen werden, oder die Vereinbarung gründet sich auf einem Angebot einer Partei in einem Vertrag, einem Abkommen, einem Gesetz oder einem anderen Instrument, das anschließend von der anderen Partei auf beliebige Weise angenommen wird, einschließlich durch die Einleitung eines Schiedsverfahrens durch diese andere Partei.
(2) Haben die Parteien vereinbart, ihre Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln für Investitionsverfahren zu unterwerfen, so gilt es als vereinbart, dass das Schiedsverfahren von VIAC administriert wird.
ABLEHNUNG DER DURCHFÜHRUNG VON VERFAHREN NACH DEN WIENER REGELN FÜR INVESTITIONSVERFAHREN
Artikel 2
Das Präsidium kann die Durchführung des Verfahrens ablehnen, wenn von den Wiener Regeln für Investitionsverfahren grundlegend abweichende und mit den Wiener Regeln für Investitionsverfahren inkompatible Vereinbarungen getroffen wurden.
ANWENDBARE FASSUNG DER WIENER REGELN FÜR INVESTITIONSVERFAHREN
Artikel 3
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, finden die Wiener Regeln für Investitionsverfahren in der bei der Einleitung des Schiedsverfahrens (Art 7 Abs 1) geltenden Fassung Anwendung, wenn die Parteien, bevor oder nachdem eine Streitigkeit entstanden ist, die Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Regeln für Investitionsverfahren vereinbart haben.
VERZICHT AUF IMMUNITÄT
Artikel 4
Die Zustimmung, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln für Investitionsverfahren zu unterwerfen, gilt als Verzicht auf das Recht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit einer Partei, welches dieser ansonsten in Bezug auf im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren stehende Verfahren zustehen könnte. Ein Verzicht auf Immunität in Bezug auf die Vollstreckung eines Schiedsspruchs muss gesondert erklärt werden..
KORRESPONDENZSPRACHEN
Artikel 5
Die Kommunikation der Parteien mit dem Präsidium und dem Sekretariat ist in englischer oder deutscher Sprache zu führen.
DEFINITIONEN
Artikel 6
(1) In den Wiener Regeln für Investitionsverfahren bezieht sich
1.1 Partei oder Parteien auf einen oder mehrere Kläger, Beklagte oder eine oder mehrere mit Schiedsklage einbezogene Drittpersonen;
1.2 Kläger auf einen oder mehrere Kläger;
1.3 Beklagter auf einen oder mehrere Beklagte;
1.4 Drittperson auf einen oder mehrere Dritte, die nicht Kläger oder Beklagte des anhängigen Schiedsverfahrens sind und deren Teilnahme an diesem Schiedsverfahren gemäß Art 14 beantragt wurde;
1.5 Nicht an der Streitigkeit beteiligte Partei auf einen oder mehrere Dritte, die nicht Kläger oder Beklagte des anhängigen Schiedsverfahrens sind und die nach Art 14a die Abgabe schriftlicher Stellungnahmen beantragt haben oder dazu aufgefordert worden sind;
1.6 Nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei auf eine oder mehrere Vertragsparteien eines Abkommens aufgrund dessen die Streitigkeit dem Schiedsverfahren unterworfen wurde, die nicht Kläger oder Beklagte des anhängigen Schiedsverfahrens sind und die gemäß Art 14a schriftliche Stellungnahmen abgeben oder dazu aufgefordert worden sind;
1.7 Schiedsgericht auf einen Einzelschiedsrichter oder einen aus drei Personen bestehenden Schiedsrichtersenat;
1.8 Schiedsrichter auf einen oder mehrere Schiedsrichter;
1.9 Co-Schiedsrichter auf einen Schiedsrichter in einem Schiedsrichtersenat, der nicht dessen Vorsitzender ist;
1.10 Schiedsspruch auf End-, Teil- oder Zwischenschiedssprüche;
1.11 Prozessfinanzierung auf eine Vereinbarung mit einer natürlichen oder juristischen Person, die keine Partei oder kein Parteienvertreter (Art 13) ist, eine Partei zu finanzieren oder anderweitig materiell zu unterstützen, womit direkt oder indirekt die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise übernommen werden, entweder durch eine Zuwendung oder die Gewährung einer finanziellen Unterstützung, oder gegen eine Vergütung oder Rückerstattung, die ganz oder teilweise vom Ausgang des Verfahrens abhängt;*)
1.12 VIAC auf die Ständige Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (Vienna International Arbitral Centre);
1.13 Präsidium, Generalsekretär und Sekretariat haben die in Art 2 und 4 der VIAC Schiedsordnung („Wiener Regeln“) bestimmte Bedeutung und Funktion.
*) Die Wortfolge ”oder gegen eine Prämienzahlung" wurde mit retroaktivem Effekt zum 1.7.2021 gestrichen; um ein Redaktionsversehen zu korrigieren.
(2) Soweit sich die in den Wiener Regeln für Investitionsverfahren verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Die Bezeichnungen in diesen Regeln werden in der Praxis geschlechtsspezifisch verwendet.
(3) Soweit sich Verweise auf „Artikel“ ohne weitere Bezeichnung beziehen, sind die jeweiligen Artikel der Wiener Regeln für Investitionsverfahren gemeint.
EINLEITUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS
SCHIEDSKLAGE
Artikel 7
(1) Das Schiedsverfahren wird durch Einbringung einer Schiedsklage eingeleitet. Das Verfahren beginnt an dem Tag, an dem die Schiedsklage beim Sekretariat des VIAC in Papierform oder elektronischer Form einlangt (Art 12 Abs 1); damit ist das Verfahren anhängig. Das Sekretariat informiert die anderen Parteien vom Einlangen der Schiedsklage.
(2) Die Schiedsklage hat folgende Angaben zu enthalten:
2.1 den vollständigen Namen der Parteien samt Anschriften, einschließlich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten des Beklagten;
2.2 die Nationalitäten der Parteien;
2.3 eine Darstellung des Sachverhalts sowie ein bestimmtes Begehren;
2.4 den Geldwert der einzelnen Klagsanträge zum Zeitpunkt der Einbringung der Schiedsklage, wenn das Begehren nicht ausschließlich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist;
2.5 Angaben zur Anzahl der Schiedsrichter gemäß Art 17;
2.6 die Benennung eines Schiedsrichters, wenn die Streitigkeit durch drei Schiedsrichter entschieden werden soll, oder das Begehren, den Schiedsrichter oder den Vorsitzenden durch das Präsidium bestellen zu lassen; sowie
2.7 Angaben zur Schiedsvereinbarung und deren Inhalt, einschließlich eines Verweises auf das Instrument, in dem die Zustimmung der Parteien, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln für Investitionsverfahren zu unterwerfen, enthalten ist, sowie eine Erklärung, inwiefern die Parteien an die Schiedsvereinbarung gebunden sind.
(3) Entspricht die Schiedsklage nicht Abs 2 dieses Artikels, kann der Generalsekretär den Kläger zur Verbesserung innerhalb einer vom Generalsekretär zu setzenden Frist auffordern. Kommt der Kläger einem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nach, so gilt die Schiedsklage als am Tag des ersten Einlangens eingebracht. Kommt der Kläger dem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann der Generalsekretär das Verfahren für beendet erklären (Art 34 Abs 3). Dies hindert den Kläger nicht, dieselben Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend zu machen.
(4) Der Generalsekretär übermittelt dem Beklagten die Schiedsklage, wenn kein Verbesserungsauftrag nach Abs 3 dieses Artikels erteilt oder sobald einem solchen nachgekommen wurde. Der Generalsekretär kann mit der Übermittlung der Schiedsklage an den Beklagten zuwarten, bis einem Ergänzungsauftrag nach Art 12 Abs 1 nachgekommen wurde.
KLAGEBEANTWORTUNG
Artikel 8
(1) Der Generalsekretär fordert den Beklagten auf, binnen 60 Tagen nach Erhalt der Klage eine Klagebeantwortung beim Sekretariat einzubringen (Art 12 Abs 1).
(2) Die Klagebeantwortung hat folgende Angaben zu enthalten:
2.1 den vollständigen Namen samt Anschriften, einschließlich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten des Beklagten;
2.2 die Nationalitäten der Parteien;
2.3 unbeschadet des Art 24 Abs 1, Stellungnahmen zu den in der Schiedsklage enthaltenen Erklärungen gemäß Art 7 Abs 1 Z 2.7 oder zu den darin angeführten Punkten;
2.4 eine Stellungnahme zum Klagebegehren und zu dem Sachverhalt, auf den die Schiedsklage gestützt wird, sowie ein bestimmtes Begehren;
2.5 Angaben zur Anzahl der Schiedsrichter gemäß Art 17; sowie
2.6 die Benennung eines Schiedsrichters, wenn die Streitigkeit durch drei Schiedsrichter entschieden werden soll, oder das Begehren, den Schiedsrichter oder den Vorsitzenden durch das Präsidium bestellen zu lassen.
WIDERKLAGE
Artikel 9
(1) Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger können als Widerklagen im selben Verfahren erhoben werden.
(2) Für Widerklagen gelten Art 7, 10 und 11.
(3) Das Schiedsgericht kann die Widerklage dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zurückstellen, wenn
3.1 keine Parteienidentität besteht, oder
3.2 eine nach Klagebeantwortung eingebrachte Widerklage zu einer erheblichen Verzögerung des Hauptverfahrens führen würde.
(4) Das Schiedsgericht hat im Fall einer zugelassenen Widerklage dem Kläger Gelegenheit zur Erstattung einer Klagebeantwortung zu geben. Art 8 ist anzuwenden.
EINSCHREIBEGEBÜHR
Artikel 10
(1) Der Kläger hat eine Einschreibegebühr in der gemäß Anhang 3 bestimmten Höhe innerhalb der vom Generalsekretär gesetzten Frist spesenfrei zu zahlen. Ebenso ist im Fall der Einbeziehung einer Drittperson (Art 14) vom Antragsteller eine Einschreibegebühr zu zahlen.
(2) Sind an dem Schiedsverfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, erhöht sich die Einschreibegebühr für jede zusätzliche Partei um 10 %, höchstens jedoch um 50 %.
(3) Die Einschreibegebühr wird nicht zurückerstattet. Die Einschreibegebühr wird nicht auf den Kostenvorschuss der erlegenden Partei angerechnet.
(4) Die Schiedsklage oder der Antrag auf Einbeziehung einer Drittperson wird erst nach vollständiger Bezahlung der Einschreibegebühr an die anderen Parteien versendet. Die Frist zur Zahlung der Einschreibegebühr kann vom Generalsekretär angemessen verlängert werden. Wird die Zahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Generalsekretär das Verfahren für beendet erklären (Art 34 Abs 3). Dies hindert den Kläger nicht, dieselben Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend zu machen.
(5) Wird vor, während oder nach der Durchführung eines Schiedsverfahrens nach den Wiener Regeln für Investitionsverfahren ein Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren zwischen denselben Parteien über denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, fällt keine weitere Einschreibegebühr im zweiten Verfahren an.
FALLÜBERGABE
Artikel 11
Der Generalsekretär übergibt den Fall dem Schiedsgericht, wenn:
- eine Art 7 entsprechende Schiedsklage (Widerklage) vorliegt; und
- das Schiedsgericht vollständig bestellt ist; und
- der Kostenvorschuss gemäß Art 42 vollständig bezahlt ist.
SCHRIFTSTÜCKE, FRISTEN UND AKTENVERNICHTUNG
Artikel 12
(1) Eine Schiedsklage und eine Klagebeantwortung ist samt Beilagen entweder in elektronischer Form oder in Papierform in so vielen Exemplaren einzubringen, sodass jede Partei ein Exemplar erhält. Der Generalsekretär kann erforderlichenfalls verlangen, dass eine Schiedsklage und eine Klagebeantwortung sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform eingebracht werden.
(2) Nach Fallübergabe an das Schiedsgericht sind alle Schriftstücke und Beilagen an jede Partei und an jeden Schiedsrichter in der vom Schiedsgericht vorgesehenen Weise zu übermitteln. Das Sekretariat erhält den gesamten Schriftverkehr zwischen Schiedsgericht und Parteien in elektronischer Form.
(3) Schriftstücke sind in Papierform mit eingeschriebenem Brief gegen Rückschein, Brief mit Empfangsbescheinigung, Kurierdienst oder in elektronischer Form oder durch jede andere Form der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Versendung sicherstellt, zu übermitteln.
(4) Schriftstücke sind an die jeweils zuletzt nachweislich bekannt gegebene Adresse des Adressaten, für den sie bestimmt sind, zu senden. Sobald eine Partei einen Vertreter bestellt hat, sind Schriftstücke an die zuletzt nachweislich bekannt gegebene Adresse dieses Vertreters zu senden.
(5) Schriftstücke gelten als an dem Tag erhalten, an dem
5.1 der Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhalten hat; oder
5.2 bei ordnungsgemäßem Versand nach Abs 3 und 4 dieses Artikels vom Erhalt des Schriftstücks auszugehen ist.
(6) Kann eine gegen mehrere Beklagte gerichtete Schiedsklage nicht allen Beklagten übermittelt werden, ist das Schiedsverfahren auf Antrag des Klägers nur gegen jene Beklagten, die die Schiedsklage erhalten haben, fortzusetzen. Die Schiedsklage gegen jene Beklagten, die die Schiedsklage nicht erhalten haben, ist auf Antrag des Klägers in einem gesonderten Verfahren zu behandeln.
(7) Fristen beginnen am Tag nach Erhalt des fristauslösenden Schriftstücks zu laufen (Abs 5). Handelt es sich bei diesem Tag am Empfangsort um einen offiziellen Feiertag oder arbeitsfreien Tag, beginnt die Frist am darauffolgenden Arbeitstag zu laufen. Offizielle Feiertage oder arbeitsfreie Tage hindern nicht den Fortlauf der Frist. Ist der letzte Tag der Frist am Empfangsort ein offizieller Feiertag oder ein arbeitsfreier Tag, dann läuft die Frist am Ende des darauffolgenden Arbeitstags ab.
(8) Eine Frist ist gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist in der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Weise versendet wird. Fristen können aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.
(9) Das Sekretariat kann nach Beendigung eines Verfahrens (Art 34) die gesamte Schiedsakte zu einem Fall mit Ausnahme von Entscheidungen (Art 35) vernichten.
VERTRETER
Artikel 13
Die Parteien können sich im Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Personen ihrer Wahl vertreten oder beraten lassen. Der Generalsekretär oder das Schiedsgericht können jederzeit einen Nachweis der Vollmacht des Vertreters verlangen.
PROZESSFINANZIERUNG
Artikel 13a
(1) Eine Partei hat das Vorhandensein einer Prozessfinanzierung und die Identität des Prozessfinanzierers in ihrer Klage oder Klagebeantwortung oder unverzüglich nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung offenzulegen.
(2) Legt eine Partei vor Konstituierung des Schiedsgerichts eine Prozessfinanzierung offen, hat der Generalsekretär die benannten oder bereits bestellten Schiedsrichter für Zwecke der Komplettierung ihrer Annahmeerklärung (Art 16 Abs 3) über eine solche Offenlegung zu informieren.
(3) Das Schiedsgericht kann, wenn es dies für erforderlich hält, die Offenlegung konkreter Einzelheiten der Finanzierungsvereinbarung und/oder des Interesses des Prozessfinanzierers am Ausgang des Verfahrens anordnen, und/oder die Offenlegung anordnen, ob der Prozessfinanzierer sich verpflichtet hat, die Haftung für Prozesskosten der Gegenpartei zu übernehmen.
EINBEZIEHUNG DRITTER, STELLUNGNAHMEN, VERFAHRENSVERBINDUNG
EINBEZIEHUNG DRITTER
Artikel 14
(1) Wurde eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren auf Grundlage eines Vertrags unterworfen, entscheidet über die Einbeziehung einer Drittperson in ein Schiedsverfahren sowie über die Art ihrer Teilnahme auf Antrag einer Partei oder einer Drittperson das Schiedsgericht nach Anhörung aller Parteien und der einzubeziehenden Drittperson sowie unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände.
(2) Der Antrag auf Einbeziehung hat folgende Angaben zu enthalten:
2.1 den vollständigen Namen der Drittperson samt ihrer Anschrift, einschließlich E-Mail-Adresse, und ihren Kontaktdaten;
2.2 die Gründe, auf die sich der Antrag auf Einbeziehung stützt; sowie
2.3 die Art der Teilnahme der Drittperson.
(3) Wird die Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage beantragt,
3.1 ist dieser Antrag beim Sekretariat einzureichen. Die Bestimmungen der Art 7 ff sind sinngemäß anzuwenden. Der Generalsekretär übermittelt diese Schiedsklage der Drittperson, die in das Schiedsverfahren einbezogen werden soll, sowie den anderen Parteien zur Stellungnahme;
3.2 kann die Drittperson an der Bildung des Schiedsgerichts gemäß Art 18 mitwirken, wenn noch kein Schiedsrichter bestellt ist; und
3.3 hat das Schiedsgericht die Schiedsklage über die Einbeziehung einer Drittperson dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zurückzustellen, wenn es die Einbeziehung der Drittperson, die mit Schiedsklage beantragt wurde, gemäß Abs 1 dieses Artikels ablehnt. In diesem Fall kann das Präsidium bereits vorgenommene Bestätigungen der Benennung oder Bestellungen von Schiedsrichtern widerrufen und die Neubildung des Schiedsgerichts oder der Schiedsgerichte im Sinne der Art 17 ff anordnen, wenn die Drittperson an der Konstituierung des Schiedsgerichts im Sinne von Abs 3 Z 3.2 mitgewirkt hat.
STELLUNGNAHMEN NICHT AN DER STREITIGKEIT BETEILIGTER PARTEIEN UND NICHT AN DER STREITIGKEIT BETEILIGTER VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 14a
(1) Wurde eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren auf Grundlage eines Vertrags unterworfen, entscheidet über die Einbeziehung einer Drittperson in ein Schiedsverfahren sowie über die Art ihrer Teilnahme auf Antrag einer Partei oder einer Drittperson das Schiedsgericht nach Anhörung aller Parteien und der einzubeziehenden Drittperson sowie unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände.
(2) Eine nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei hat das Recht, schriftliche Stellungnahmen zu Fragen der Auslegung eines Abkommens abzugeben, das Gegenstand der Streitigkeit ist und aufgrund dessen die Streitigkeit dem Schiedsverfahren unterworfen wurde. Das Schiedsgericht kann eine nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei auch dazu einladen, derartige schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
(3) Das Schiedsgericht kann die Form, die Ausgestaltung und den Umfang der nach diesem Artikel einzureichenden Stellungnahmen bestimmen. Das Schiedsgericht kann, unter Berücksichtigung der Ansichten der Parteien, der nicht an der Streitigkeit beteiligten Partei oder der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei Zugang zu den in dem Verfahren eingereichten einschlägigen Schriftsätzen und Unterlagen gewähren.
(4) Die Parteien haben das Recht, zu den nach diesem Artikel abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen Anmerkungen anzubringen.
VERBINDUNG VON SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 15
(1) Eine Verbindung zweier oder mehrerer Schiedsverfahren, die von VIAC administriert werden, kann auf Antrag einer Partei zugelassen werden, wenn:
1.1 die Parteien der Verbindung zustimmen; oder
1.2 der- oder dieselben Schiedsrichter benannt oder bestellt wurden;
und der Schiedsort übereinstimmt.
(2) Über Anträge auf Verbindung von Schiedsverfahren entscheidet das Präsidium nach Anhörung der Parteien und der bereits bestellten Schiedsrichter. Das Präsidium hat bei der Entscheidung über die Verbindung alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen; dazu zählen die Vereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen und das Stadium, in dem sich die Schiedsverfahren jeweils befinden.
SCHIEDSGERICHT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
(1) Die Parteien sind in der Bestimmung der Personen, die sie als Schiedsrichter benennen wollen, frei. Schiedsrichter kann jede geschäftsfähige Person sein, soweit die Parteien keine besonderen zusätzlichen Qualifikationserfordernisse vereinbart haben. Die Schiedsrichter stehen mit den Parteien in einem Vertragsverhältnis und haben ihre Leistungen den Parteien zu erbringen.
(2) Die Schiedsrichter haben ihr Amt von den Parteien unabhängig und unparteilich nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und sind dabei an keine Weisungen gebunden. Sie sind über alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt wird, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Beabsichtigt eine Person ein Schiedsrichteramt zu übernehmen, hat sie vor ihrer Bestellung eine Erklärung in dem von VIAC bereitgestellten Formular über (i) ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, (ii) ihre Verfügbarkeit, (iii) ihre Befähigung, (iv) die Annahme des Amtes sowie (v) die Unterwerfung unter die Wiener Regeln für Investitionsverfahren zu unterfertigen und dem Generalsekretär zu übermitteln.
(4) Ein Schiedsrichter hat in einer schriftlichen Erklärung alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Verfügbarkeit wecken können oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Offenlegung derartiger Umstände bleibt während des Schiedsverfahrens aufrecht.
(5) Mitglieder des Präsidiums dürfen von den Parteien oder den Co-Schiedsrichtern als Schiedsrichter benannt, nicht aber vom Präsidium als Schiedsrichter bestellt werden.
(6) Das Verhalten einzelner oder aller Schiedsrichter (Art 28 Abs 1) kann vom Generalsekretär bei der Bestimmung der Schiedsrichterhonorare (Art 44 Abs 2, 8 und 11) berücksichtigt werden.
BILDUNG DES SCHIEDSGERICHTS
Artikel 17
(1) Den Parteien steht es frei zu vereinbaren, dass das Schiedsverfahren von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat oder von einem Einzelschiedsrichter zu führen ist. Den Parteien steht es weiters frei, den Bestellungsmodus für die Schiedsrichter zu vereinbaren. Bei Fehlen einer Vereinbarung kommen die in Abs 2 bis 8 festgelegten Regeln zur Anwendung.
(2) Liegt eine Vereinbarung über die Anzahl der Schiedsrichter nicht vor, ist der Rechtsstreit von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat zu entscheiden. Wenn der Streitwert EUR 10 Mio. nicht übersteigt, ist der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter zu entscheiden, es sei denn, das Präsidium hat unter Berücksichtigung der Ansichten der Parteien bestimmt, dass die Schwierigkeit des Falles oder andere relevante Umstände die Bestellung eines Schiedsrichtersenates rechtfertigen.
(3) Ist der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter zu entscheiden, werden die Parteien vom Generalsekretär aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Einzelschiedsrichter zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschließlich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wird eine solche Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Einzelschiedsrichter vom Präsidium bestellt.
(4) Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, benennt jede Partei (der Kläger in der Schiedsklage und der Beklagte in der Klagebeantwortung) einen Schiedsrichter. Unterlässt es eine Partei, einen Schiedsrichter zu benennen, wird diese vom Generalsekretär aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung einen Schiedsrichter zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschließlich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wenn die Partei innerhalb dieser Frist keinen Schiedsrichter benennt, wird dieser vom Präsidium bestellt.
(5) Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, werden die Co-Schiedsrichter vom Generalsekretär aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Vorsitzenden zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschließlich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekannt zu geben. Für den Fall, dass eine solche Benennung nicht fristgerecht vorgenommen wurde oder die Partei dies in der Schiedsklage oder Klagebeantwortung beantragt, wird der Vorsitzende vom Präsidium bestellt.
(6) Wird der Vorsitzende vom Präsidium bestellt, übermittelt der Generalsekretär den Parteien eine Liste von Kandidaten für die Benennung des Vorsitzenden und gibt ihnen die Möglichkeit, einen Namen von der Liste zu streichen und die verbleibenden Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Präferenz zu ordnen. Das Präsidium ernennt den Kandidaten mit der höchsten Reihung. Wenn zwei oder mehr Kandidaten die höchste Reihung aufweisen, wählt das Präsidium einen von ihnen aus.
(7) Die Parteien sind an ihre Schiedsrichterbenennung gebunden, sobald der benannte Schiedsrichter vom Präsidium bestätigt wurde (Art 19).
(8) Die Nationalität der Schiedsrichter soll sich von der Nationalität der Parteien unterscheiden, es sei denn, die Parteien haben diesbezüglich etwas anderes vereinbart.
BILDUNG DES SCHIEDSGERICHTS IM MEHRPARTEIENVERFAHREN
Artikel 18
(1) Für die Bildung des Schiedsgerichts im Mehrparteienverfahren gilt Art 17 mit folgenden Ergänzungen:
(2) Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, hat die Kläger- und die Beklagtenseite jeweils gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen.
(3) Die Mitwirkung einer Partei an der gemeinsamen Benennung eines Schiedsrichters bedeutet nicht deren Zustimmung zum Mehrparteienverfahren. Ist strittig, ob ein Mehrparteienverfahren zulässig ist, entscheidet hierüber auf Antrag das Schiedsgericht nach Anhörung aller Parteien sowie unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände.
(4) Wird ein gemeinsamer Schiedsrichter nach Abs 2 dieses Artikels nicht fristgerecht benannt, bestellt das Präsidium den Schiedsrichter für die säumige(n) Partei(en). Im Ausnahmefall kann das Präsidium, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, bereits erfolgte Bestellungen widerrufen und die Co-Schiedsrichter oder auch alle Schiedsrichter neu bestellen.
BESTÄTIGUNG DER BENENNUNG
Artikel 19
(1) Nachdem ein Schiedsrichter benannt wurde, hat der Generalsekretär die Erklärungen gemäß Art 16 Abs 3 und 4 einzuholen. Der Generalsekretär leitet eine Kopie dieser Erklärungen an die Parteien weiter. Wenn keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters und der Befähigung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Amtes bestehen, bestätigt das Präsidium den benannten Schiedsrichter.
(2) Der Generalsekretär hat vor der Entscheidung des Präsidiums die Stellungnahme(n) des benannten Schiedsrichters und der Parteien einzuholen. Alle Stellungnahmen sind den Parteien und dem Schiedsrichter zu übermitteln.
(3) Mit der Bestätigung ist der benannte Schiedsrichter bestellt.
(4) Wird die Bestätigung eines Schiedsrichters vom Präsidium abgelehnt, werden die zur Benennung eines Schiedsrichters berechtigte(n) Partei(en) oder die Co-Schiedsrichter aufgefordert, dem Generalsekretär binnen 30 Tagen einen anderen Schiedsrichter oder Vorsitzenden zu benennen. Artikel 16 bis 18 gelten sinngemäß. Wurde auch die Bestätigung des neu benannten Schiedsrichters vom Präsidium abgelehnt, erlischt das Benennungsrecht und der Schiedsrichter wird vom Präsidium bestellt.
ABLEHNUNG VON SCHIEDSRICHTERN
Artikel 20
(1) Ein Schiedsrichter kann nach seiner Bestellung nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn der Schiedsrichter die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie benannt hat oder an dessen Benennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Benennung oder ihrer Mitwirkung daran bekannt geworden sind.
(2) Ein Ablehnungsantrag einer Partei gegen einen bestellten Schiedsrichter ist innerhalb von 15 Tagen, nachdem die Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat, beim Sekretariat unter Angabe des Ablehnungsgrundes sowie etwaiger beigeschlossener Bescheinigungsmittel einzureichen.
(3) Tritt der abgelehnte Schiedsrichter nicht zurück, entscheidet das Präsidium über die Ablehnung. Der Generalsekretär hat vor der Entscheidung des Präsidiums die Stellungnahme des abgelehnten Schiedsrichters und der anderen Partei(en) einzuholen. Der Generalsekretär kann auch andere Personen zur Stellungnahme auffordern. Alle Stellungnahmen sind den Parteien und den Schiedsrichtern zu übermitteln.
(4) Während ein Ablehnungsantrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das Schiedsverfahren fortsetzen. Ein Schiedsspruch darf jedoch erst nach der Entscheidung des Präsidiums über den Ablehnungsantrag gefällt werden.
VORZEITIGE BEENDIGUNG DES SCHIEDSRICHTERAMTES
Artikel 21
(1) Das Amt eines Schiedsrichters endet vorzeitig, wenn
1.1 die Parteien dies vereinbaren; oder
1.2 der Schiedsrichter zurücktritt; oder
1.3 der Schiedsrichter stirbt; oder
1.4 der Schiedsrichter erfolgreich abgelehnt wurde; oder
1.5 der Schiedsrichter vom Präsidium seines Amtes enthoben wird.
(2) Jede Partei kann die Enthebung eines Schiedsrichters beantragen, wenn dieser nicht nur vorübergehend verhindert ist, oder sonst seinen Aufgaben nicht nachkommt, worunter auch eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens zu verstehen ist. Der Antrag ist beim Sekretariat einzubringen. Ist offensichtlich, dass die Verhinderung nicht nur vorübergehend ist oder der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht nachkommt, kann das Präsidium die Enthebung auch ohne Parteienantrag vornehmen. Das Präsidium entscheidet über die Enthebung, nachdem den Parteien und dem betroffenen Schiedsrichter die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben wurde.
FOLGEN DER VORZEITIGEN BEENDIGUNG DES SCHIEDSRICHTERAMTES
Artikel 22
(1) Endet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig (Art 21), wird der Schiedsrichter ersetzt. Die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters erfolgt gemäß dem von den Parteien vereinbarten Bestellungsmodus. Bei Fehlen einer Vereinbarung fordert der Generalsekretär,
1.1 wenn es sich um einen Einzelschiedsrichter handelt, die Parteien; oder
1.2 wenn es sich um den Vorsitzenden eines Schiedsrichtersenates handelt, die verbleibenden Co-Schiedsrichter; oder
1.3 wenn es sich um einen von einer Partei benannten oder für eine Partei bestellten Schiedsrichter handelt, die Partei, die ihn benannt hat oder für die er bestellt wurde,
auf, binnen 30 Tagen einen Ersatzschiedsrichter – in den Fällen des Abs 1 Z 1.1 und 1.2 dieses Artikels einvernehmlich – zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschließlich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekannt zu geben. Artikel 16 bis 18 gelten sinngemäß. Wird die Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Ersatzschiedsrichter vom Präsidium bestellt. Wurde auch ein Ersatzschiedsrichter erfolgreich abgelehnt (Art 21 Abs 1 Z 1.4), erlischt das Ersatzbenennungsrecht und der Ersatzschiedsrichter wird vom Präsidium bestellt.
(2) Endet das Amt eines Schiedsrichters gemäß Art 21 vorzeitig, bestimmt das neue Schiedsgericht nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien, ob und in welchem Umfang vorausgegangene Verfahrensabschnitte wiederholt werden.
(3) Die Kostenfolgen im Fall der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramtes sowie einer Ersatzbestellung richten sich nach Art 42 Abs 12 und Art 44 Abs 11.
ABLEHNUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN
ABLEHNUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN
Artikel 23
Auf die Ablehnung von Sachverständigen, die vom Schiedsgericht bestellt wurden, sind Art 20 Abs 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet das Schiedsgericht.
ZUSTÄNDIGKEIT DES SCHIEDSGERICHTS
ZUSTÄNDIGKEIT DES SCHIEDSGERICHTS
Artikel 24
(1) Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit dem ersten Vorbringen zur Sache nach Konstituierung des Schiedsgerichts zu erheben. Von der Erhebung dieser Einrede ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter nach Art 17 benannt oder an der Benennung eines Schiedsrichters nach Art 18 mitgewirkt hat. Die Einrede, eine Angelegenheit überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, ist unverzüglich zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der behauptet wird, sie überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, im Schiedsverfahren vorgebracht wird. In beiden Fällen ist eine spätere Erhebung der Einrede ausgeschlossen; wird die Säumnis jedoch nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, kann die Einrede nachgeholt werden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Die Zuständigkeitsentscheidung kann mit der Entscheidung in der Sache getroffen werden oder gesondert in einem eigenen Schiedsspruch. Sollte sich das Schiedsgericht für unzuständig erklären, hat es auf Antrag einer Partei über eine Verpflichtung der Parteien zum Kostenersatz zu entscheiden.
VORZEITIGE ABWEISUNG VON ANSPRÜCHEN, GEGENANSPRÜCHEN UND VERTEIDIGUNGSMITTELN
Artikel 24a
(1) Eine Partei kann beim Schiedsgericht schriftlich die vorzeitige Abweisung eines Anspruchs, Gegenanspruchs oder Verteidigungsmittels beantragen mit der Begründung, dass:
1.1 ein Anspruch, Gegenanspruch oder Verteidigungsmittel offensichtlich außerhalb der Zuständigkeit des Schiedsgerichts liegt;
1.2 ein Anspruch, Gegenanspruch oder Verteidigungsmittel offensichtlich unzulässig ist; oder
1.3 ein Anspruch, Gegenanspruch oder Verteidigungsmittel offensichtlich rechtlich unbegründet ist.
(2) Eine Partei muss ihren Antrag auf vorzeitige Abweisung spätestens 45 Tage nach der Konstituierung des Schiedsgerichts oder der Einbringung der Klagebeantwortung stellen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eingetreten ist. Die Partei hat den Sachverhalt und die Rechtsgrundlage, auf die sie ihren Antrag stützt, im Einzelnen darzulegen. Bei der Einreichung ihres Antrags auf vorzeitige Abweisung beim Schiedsgericht hat die antragstellende Partei eine Ausfertigung des Antrags an alle anderen Parteien zu senden.
(3) Es liegt im Ermessen des Schiedsgerichts, den Antrag auf vorzeitige Abweisung zuzulassen. Wird der Antrag zugelassen, so entscheidet das Schiedsgericht, nachdem es den anderen Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat, ob es dem Antrag auf vorzeitige Beendigung ganz oder teilweise stattgibt.
(4) Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der letzten schriftlichen Stellungnahme gemäß Abs 3 dieses Artikels hat das Schiedsgericht über den Antrag auf vorzeitige Abweisung mit Beschluss oder Schiedsspruch zu entscheiden, es sei denn, der Generalsekretär verlängert diese Frist bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.
VERFAHREN VOR DEM SCHIEDSGERICHT
SCHIEDSORT
Artikel 25
(1) Die Parteien können den Schiedsort frei bestimmen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren, wird der Schiedsort vom Schiedsgericht bestimmt.
(2) Das Schiedsgericht kann an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort beraten oder Verfahrenshandlungen vornehmen, ohne dass dies eine Änderung des Schiedsorts zur Folge hat.
VERFAHRENSSPRACHE
Artikel 26
Mangels Parteienvereinbarung hat das Schiedsgericht unverzüglich nach Fallübergabe die Sprache(n) des Verfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen.
ANWENDBARES RECHT, BILLIGKEIT
Artikel 27
(1) Das Schiedsgericht hat den Rechtsstreit nach den Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln zu entscheiden, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
(2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, hat das Schiedsgericht jene Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln anzuwenden, die es für angemessen erachtet, einschließlich einschlägiger Abkommen, einschlägiger nationaler Gesetze eines Staates, einschlägigem internationalen Gewohnheitsrecht und allgemeiner Rechtsgrundsätze.
(3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit (ex aequo et bono oder als amiable compositeur) zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.
DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS
Artikel 28
(1) Das Schiedsgericht hat das Verfahren unter Beachtung der Wiener Regeln für Investitionsverfahren und der Vereinbarungen der Parteien effizient und kostenschonend, im Übrigen jedoch nach seinem freien Ermessen durchzuführen. Die Parteien sind fair zu behandeln. Den Parteien ist in jedem Stadium des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren.
(2) Das Schiedsgericht ist nach Vorankündigung unter anderem berechtigt, Vorbringen der Parteien, die Vorlage von Beweismitteln und Anträge auf Aufnahme von Beweisen nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens zuzulassen.
(3) Das Schiedsgericht ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens berechtigt, die Parteien in ihrem Bemühen um einem Vergleich zu unterstützen.
SACHVERHALTSERMITTLUNG
Artikel 29
(1) Das Schiedsgericht hat das Verfahren unter Beachtung der Wiener Regeln für Investitionsverfahren und der Vereinbarungen der Parteien effizient und kostenschonend, im Übrigen jedoch nach seinem freien Ermessen durchzuführen. Die Parteien sind fair zu behandeln. Den Parteien ist in jedem Stadium des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren.
(2) Das Schiedsgericht ist nach Vorankündigung unter anderem berechtigt, Vorbringen der Parteien, die Vorlage von Beweismitteln und Anträge auf Aufnahme von Beweisen nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens zuzulassen.
(3) Das Schiedsgericht ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens berechtigt, die Parteien in ihrem Bemühen um einem Vergleich zu unterstützen.
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
Artikel 30
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen. Das Schiedsgericht kann unter Berücksichtigung der Ansichten der Parteien und der besonderen Umstände des Falls entscheiden, eine mündliche Verhandlung in personam oder auf andere Weise durchzuführen. Den Parteien ist jedenfalls Gelegenheit zu geben, von den Anträgen und dem Vorbringen der anderen Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
(2) Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden oder vom Einzelschiedsrichter anberaumt. Sie ist nicht öffentlich. Über die Verhandlung ist zumindest ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das der Vorsitzende oder der Einzelschiedsrichter zu unterfertigen hat.
RÜGEPFLICHT
Artikel 31
Erlangt eine Partei Kenntnis von einer Verletzung einer Bestimmung der Wiener Regeln für Investitionsverfahren oder sonstiger auf das Verfahren anwendbarer Bestimmungen durch das Schiedsgericht, hat sie dies bei sonstigem Verlust dieses Rechts unverzüglich gegenüber dem Schiedsgericht zu rügen.
SCHLUSS DES VERFAHRENS UND FRIST ZUM ERLASS DES SCHIEDSSPRUCHS
Artikel 32
(1) Sobald nach Überzeugung des Schiedsgerichts die Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten, hat das Schiedsgericht das Verfahren hinsichtlich der im Schiedsspruch zu entscheidenden Angelegenheiten für geschlossen zu erklären. Das Schiedsgericht kann das Verfahren jederzeit wieder eröffnen.
(2) Der Schiedsspruch ist spätestens sechs Monate nach der letzten mündlichen Verhandlung über den Entscheidungsgegenstand des Schiedsspruchs oder nach der Einreichung des letzten zugelassenen Schriftsatzes über diesen Entscheidungsgegenstand, je nachdem, was später erfolgt, zu erlassen. Der Generalsekretär kann die Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verlängern. Die Überschreitung der Frist für den Erlass des Schiedsspruchs führt nicht zur Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung oder zum Wegfall der Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
VORLÄUFIGE UND SICHERNDE MASSNAHMEN / SICHERHEIT FÜR VERFAHRENSKOSTEN
Artikel 33
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht, sobald ihm der Fall übergeben wurde (Art 11), auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen gegen eine andere Partei anordnen, sowie getroffene Maßnahmen abändern, aussetzen oder aufheben. Vor der Entscheidung über eine vorläufige oder sichernde Maßnahme sind die anderen Parteien zu hören. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheiten fordern. Die Parteien sind verpflichtet, solchen Anordnungen zu folgen, unabhängig davon, ob sie von staatlichen Gerichten vollstreckt werden können.
(2) Vorläufige oder sichernde Maßnahmen nach diesem Artikel sind schriftlich anzuordnen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung die eines anderen Schiedsrichters, sofern der die Anordnung unterfertigende Schiedsrichter auf der Anordnung vermerkt, welches Hindernis der Unterfertigung entgegensteht.
(3) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind vorläufige oder sichernde Maßnahmen in der Anordnung zu begründen. Diese hat den Tag, an dem sie erlassen wurde, und den Schiedsort anzugeben.
(4) Die Anordnungen sind wie Schiedssprüche zu verwahren (Art 36 Abs 5).
(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 dieses Artikels hindern die Parteien nicht, bei jedem zuständigen staatlichen Organ sichernde oder vorläufige Maßnahmen zu beantragen. Ein Antrag an ein staatliches Organ auf Anordnung solcher Maßnahmen oder auf Vollziehung von Maßnahmen, die das Schiedsgericht angeordnet hat, bildet keinen Verstoß gegen und keinen Verzicht auf die Schiedsvereinbarung und lässt die dem Schiedsgericht zustehenden Befugnisse unberührt. Ein solcher Antrag sowie alle durch das staatliche Organ angeordneten Maßnahmen sind dem Sekretariat und dem Schiedsgericht unverzüglich von den Parteien mitzuteilen.
(6) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei anordnen, dass eine Partei, die Klags- oder Widerklagsansprüche geltend macht, für die Verfahrenskosten Sicherheit zu leisten hat, sofern die antragstellende Partei glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit eines möglichen Kostenersatzanspruchs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefährdet ist. Vor einer Entscheidung des Schiedsgerichts über einen Antrag auf Leistung von Sicherheit für die Verfahrenskosten ist allen Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Wenn eine Partei einem Auftrag des Schiedsgerichts, für die Verfahrenskosten Sicherheit zu leisten, nicht nachkommt, kann das Schiedsgericht das Verfahren auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen oder für beendet erklären (Art 34 Abs 2 Z 2.4).
ARTEN DER VERFAHRENSBEENDIGUNG
Artikel 34
Das Schiedsverfahren wird beendet
(1) mit der Erlassung des Schiedsspruches (Art 36 und 37 Abs 1); oder
(2) mit Beschluss des Schiedsgerichts, wenn
2.1 der Kläger seine Schiedsklage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit besteht;
2.2 die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren und dies dem Schiedsgericht und dem Generalsekretär mitteilen;
2.3 die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist, insbesondere weil die bisher im Verfahren tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung des Schiedsgerichts, mit welcher dieses auf die Möglichkeit der Beendigung des Schiedsverfahrens hinweist, das Schiedsverfahren nicht weiter betreiben;
2.4 von einer Partei der Auftrag des Schiedsgerichts, eine Sicherheit für Verfahrenskosten zu erlegen (Art 33 Abs 7), nicht befolgt wurde; oder
(3) durch Erklärung des Generalsekretärs,
3.1 wenn ein Verbesserungsauftrag (Art 7 Abs 3) oder eine Zahlungsaufforderung (Art 10 Abs 4 und Art 42 Abs 11, 12) nicht befolgt wurde;
3.2 in den Fällen des Abs 2 Z 2.1 – Z 2.3, wenn der Fall noch nicht an das Schiedsgericht übergeben wurde.
ENTSCHEIDUNGEN IM SCHIEDSRICHTERSENAT
Artikel 35
(1) Jeder Schiedsspruch und jede andere Entscheidung eines Schiedsrichtersenats bedarf der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende allein.
(2) Soweit es sich um Verfahrensfragen handelt, kann der Vorsitzende, wenn er von den Co-Schiedsrichtern dazu ermächtigt wurde, allein entscheiden.
SCHIEDSSPRUCH
Artikel 36
(1) Schiedssprüche sind schriftlich auszufertigen. Sie sind zu begründen, sofern nicht alle Parteien entweder schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung auf eine Begründung verzichtet haben.
(2) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der Schiedsort anzugeben (Art 25).
(3) Schiedssprüche sind auf allen Ausfertigungen von allen Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass ein Schiedsrichter die Unterschrift verweigert oder dass der Unterzeichnung durch ihn ein Hindernis entgegensteht, das nicht in angemessener Frist überwunden werden kann. Wird der Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit gefällt, muss dies auf Wunsch des überstimmten Schiedsrichters im Schiedsspruch angeführt werden.
(4) Schiedssprüche werden auf allen Ausfertigungen mit der Unterschrift des Generalsekretärs und dem Stempel des VIAC versehen. Damit wird bestätigt, dass es sich um einen Schiedsspruch des VIAC handelt und dieser von dem (den) gemäß den Wiener Regeln für Investitionsverfahren bestellten Schiedsrichter(n) erlassen und unterschrieben wurde.
(5) Der Schiedsspruch wird den Parteien vom Generalsekretär in Papierform übermittelt. Sofern die Übermittlung in Papierform in angemessener Zeit nicht möglich oder untunlich ist, oder wenn die Parteien dies vereinbaren, kann das Sekretariat eine Ausfertigung des Schiedsspruchs in elektronischer Form übermitteln. In diesem Fall kann eine Ausfertigung des Schiedsspruchs in Papierform zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden. Artikel 12 Abs 3, 4 und 5 sind anwendbar. Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird beim Sekretariat hinterlegt, wo auch die Nachweise über die Versendung verwahrt werden.
(6) Der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende (im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter) oder im Falle deren Verhinderung der Generalsekretär hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft des Schiedsspruchs auf sämtlichen Ausfertigungen zu bestätigen.
(7) Durch die Vereinbarung der Wiener Regeln für Investitionsverfahren haben sich die Parteien verpflichtet, den Schiedsspruch zu erfüllen.
SCHIEDSSPRUCH MIT VEREINBARTEM WORTLAUT UND PROTOKOLLIERTER VERGLEICH
Artikel 37
(1) Auf Antrag der Parteien kann das Schiedsgericht über den Inhalt eines von den Parteien geschlossenen Vergleichs einen Schiedsspruch (Art 36) mit vereinbartem Wortlaut erlassen.
(2) Die Parteien können beantragen, dass der Inhalt eines von ihnen geschlossenen Vergleichs vom Schiedsgericht protokolliert wird. In diesem Fall wird das Verfahren nach Art 34 Abs 2 Z 2.2 beendet.
KOSTENENTSCHEIDUNG
Artikel 38
(1) Wird das Schiedsverfahren beendet, hat das Schiedsgericht, auf Antrag einer Partei, im Endschiedsspruch oder in einem gesonderten Schiedsspruch die vom Generalsekretär bestimmten Kosten nach Art 44 Abs 1 Z 1.1 anzuführen und die Höhe der angemessenen Parteienkosten nach Art 44 Abs 1 Z 1.2 sowie die anderen Auslagen nach Art 44 Abs 1 Z 1.3 zu bestimmen.
(2) Das Schiedsgericht hat auch festzulegen, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat oder in welchem Verhältnis diese Verfahrenskosten verteilt werden. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entscheidet das Schiedsgericht über die Kostentragung nach freiem Ermessen. Das Verhalten einzelner oder aller Parteien sowie ihrer Bevollmächtigten (Art 13) kann vom Schiedsgericht in seiner Kostenentscheidung nach diesem Artikel berücksichtigt werden, insbesondere ihr Beitrag zu einer effizienten und kostenschonenden Verfahrensführung.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann das Schiedsgericht in jedem Stadium des Schiedsverfahrens auf Antrag einer Partei eine Kostenentscheidung gemäß Art 44 Abs 1 Z 1.2 und Z 1.3 fällen und Zahlung anordnen.
BERICHTIGUNG, ERLÄUTERUNG UND ERGÄNZUNG DES SCHIEDSSPRUCHS
Artikel 39
(1) Jede Partei kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Schiedsspruchs beim Sekretariat folgende Anträge an das Schiedsgericht einbringen:
1.1 Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
1.2 bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erläutern;
1.3 einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht erledigt worden sind.
(2) Die Entscheidung über einen solchen Antrag trifft das Schiedsgericht. Vor der Entscheidung sind die anderen Parteien zu hören. Das Schiedsgericht setzt hierfür eine Frist, die 30 Tage nicht überschreiten soll. Der Generalsekretär kann einen Kostenvorschuss zur Deckung zusätzlicher Auslagen und Honorare des Schiedsgerichts und weiterer Verwaltungskosten festsetzen (Art 42 Abs 12). Das zusätzliche Schiedsrichterhonorar und die weiteren Verwaltungskosten werden nach freiem Ermessen des Generalsekretärs festgesetzt.
(3) Berichtigungen gemäß Abs 1 Z 1.1 oder Ergänzungen gemäß Abs 1 Z 1.3 dieses Artikels kann das Schiedsgericht binnen 30 Tagen ab dem Datum des Schiedsspruchs auch ohne Antrag von sich aus vornehmen.
(4) Artikel 36 ist auf die Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden. Die Berichtigung und die Erläuterung ergehen in Form eines Nachtrags und sind als solcher Bestandteil des Schiedsspruchs.
ZURÜCKVERWEISUNG AN DAS SCHIEDSGERICHT
Artikel 40
Wenn ein Gericht das Verfahren an das Schiedsgericht zurückverweist, sind die Bestimmungen der Wiener Regeln für Investitionsverfahren auf das Schiedsverfahren sinngemäß anzuwenden. Der Generalsekretär und das Präsidium können alle notwendigen Maßnahmen treffen, um es dem Schiedsgericht zu ermöglichen, den Vorschriften der gerichtlichen Zurückverweisung zu entsprechen. Der Generalsekretär kann einen Kostenvorschuss zur Deckung zusätzlicher Auslagen und Honorare des Schiedsgerichts und Verwaltungskosten festsetzen (Art 42 Abs 12). Das zusätzliche Schiedsrichterhonorar und die weiteren Verwaltungskosten werden nach freiem Ermessen des Generalsekretärs festgesetzt.
VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN UND SCHIEDSSPRÜCHEN
Artikel 41
(1) Die Vereinbarung, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach der Wiener Regeln für Investitionsverfahren zu unterwerfen, gilt als Zustimmung der Parteien, dass VIAC bestimmte Informationen über das Schiedsverfahren veröffentlichen darf. VIAC kann Informationen im öffentlichen Interesse veröffentlichen. Diese Informationen beschränken sich auf die Nationalität der Parteien, die Identität und Nationalität der Mitglieder des Schiedsgerichts, das Datum des Beginns des Schiedsverfahrens, das Instrument, nach dem das Schiedsverfahren eingeleitet wurde, sowie ob das Verfahren noch anhängig ist oder bereits beendet wurde.
(2) VIAC ist weiters dazu berechtigt, anonymisierte Zusammenfassungen oder Auszüge von Entscheidungen und Schiedssprüchen auf der VIAC-Website, in juristischen Fachzeitschriften oder in eigenen Publikationen zu veröffentlichen. Solche Zusammenfassungen oder Auszüge müssen anonymisiert sein, mit Ausnahme der Informationen, die gemäß Abs 1 dieses Artikels veröffentlicht werden dürfen.
KOSTEN
KOSTENVORSCHÜSSE
Artikel 42
(1) Der Generalsekretär setzt den Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Verwaltungskosten des VIAC, die voraussichtlichen Schiedsrichterhonorare und die voraussichtlichen Auslagen, einschließlich allfälliger Umsatzsteuer, getrennt für Klagen und Widerklagen fest.
(2) Ansprüche, die im Wege der Aufrechnung (Art 44 Abs 6) geltend gemacht werden, sind – für die Berechnung des Kostenvorschusses – wie gesonderte Klagsansprüche zu behandeln, in dem Ausmaß, in dem diese Ansprüche eine Prüfung zusätzlicher Aspekte durch das Schiedsgericht erforderlich machen könnten.
(3) Für Anträge auf Einbeziehung Dritter (Art 14) kann der Generalsekretär unter Berücksichtigung der Umstände des Falls getrennte Kostenvorschüsse festsetzen.
(4) Der Kostenvorschuss ist vor Übergabe der Unterlagen zum Fall an das Schiedsgericht von den Parteien binnen 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu gleichen Teilen zu erlegen
(5) In Mehrparteienverfahren ist jeweils eine Hälfte des Kostenvorschusses für die Kläger gemeinsam sowie für die Beklagten gemeinsam zu erlegen, es sei denn der Generalsekretär hat unter Berücksichtigung der Umstände des Falls etwas anderes bestimmt.
(6) Werden Ansprüche im Wege einer Widerklage oder Aufrechnung geltend gemacht und getrennte Kostenvorschüsse festgesetzt, so kann der Generalsekretär entscheiden, dass jede Partei den für ihre Ansprüche festgesetzten Kostenvorschuss zu bezahlen hat.
(7) Hat der Generalsekretär bereits einen oder mehrere Kostenvorschüsse gemäß Abs 1 bis 3 festgesetzt, so werden diese durch die gemäß Abs 5 und 6 festgesetzten Kostenvorschüsse ersetzt, und der bereits von einer Partei erlegte Kostenvorschuss wird als Teilzahlung auf ihren Anteil der vom Generalsekretär gemäß Abs 5 und 6 festgesetzten Kostenvorschüsse angerechnet.
(8) Durch die Vereinbarung der Wiener Regeln für Investitionsverfahren haben sich die Parteien wechselseitig zur anteiligen Tragung des jeweiligen Kostenvorschusses gemäß Abs 1 dieses Artikels verpflichtet.
(9) Langt der auf eine Partei entfallende Anteil innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig ein, teilt der Generalsekretär dies der/den anderen Partei(en) mit und fordert diese auf, den fehlenden Teil des Kostenvorschusses binnen 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu bezahlen. Die Verpflichtung der säumigen Partei zur anteiligen Tragung des Kostenvorschusses nach diesem Artikel bleibt davon unberührt.
(10) Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung gemäß diesem Artikel zum Erlag des auf sie entfallenden Anteils nicht nach, und erlegt/erlegen die andere(n) Partei(en) den jeweiligen Anteil gemäß Abs 9 dieses Artikels, kann das Schiedsgericht, soweit es seine Zuständigkeit für den Rechtsstreit bejaht, auf Antrag der erlegenden Partei(en) der säumigen Partei mit einem Schiedsspruch oder einer anderen geeigneten Entscheidungsform anordnen, den auf sie entfallenden Anteil der erlegenden Partei zu ersetzen. Die Befugnis und Verpflichtung des Schiedsgerichts zur endgültigen Entscheidung über die Kostentragung gemäß Art 38 bleibt davon unberührt.
(11) Grundsätzlich hat das Schiedsgericht nur diejenigen Klagen oder Widerklagen zu behandeln, für die der Kostenvorschuss vollständig entrichtet wurde. Wird der Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Generalsekretär gesetzten Frist vollständig entrichtet, kann das Schiedsgericht das Schiedsverfahren ganz oder teilweise aussetzen oder kann der Generalsekretär das Schiedsverfahren in Bezug auf die betroffenen Ansprüche für beendet erklären (Art 34 Abs 3). Dies hindert die Parteien nicht, dieselben Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend zu machen.
(12) Wird ein zusätzlicher Kostenvorschuss nötig und deshalb vom Generalsekretär festgesetzt, ist nach den Bestimmungen der Abs 1 bis 11 dieses Artikels vorzugehen. Bis zum Erlag des zusätzlichen Kostenvorschusses sind die Ansprüche, die zur Erhöhung oder zur Vorschreibung des zusätzlichen Kostenvorschusses geführt haben, im Schiedsverfahren grundsätzlich nicht zu behandeln. Wird eine Zahlung nicht innerhalb der vom Generalsekretär gesetzten Frist geleistet, kann das Schiedsgericht das Schiedsverfahren ganz oder teilweise aussetzen oder kann der Generalsekretär das Schiedsverfahren für beendet erklären (Art 34 Abs 3).
KOSTENVORSCHÜSSE FÜR WEITERE VERFAHRENSKOSTEN
Artikel 43
(1) Hält das Schiedsgericht die Durchführung von bestimmten, mit Kosten verbundenen Verfahrensschritten, wie die Bestellung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern, die wörtliche Aufzeichnung des Verhandlungsverlaufes, die Abhaltung eines Lokalaugenscheines oder die Verlegung des Verhandlungsortes, für erforderlich, hat es für die Deckung der voraussichtlichen Kosten zu sorgen und den Generalsekretär darüber zu informieren.
(2) Das Schiedsgericht darf Verfahrensschritte gemäß Abs 1 dieses Artikels erst vornehmen, wenn eine ausreichende Deckung für die voraussichtlichen Kosten vorhanden ist.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet, welche Folgen sich aus der Unterlassung des Erlags eines nach diesem Artikel vorgeschriebenen Kostenvorschusses für das Verfahren ergeben.
(4) Alle Aufträge im Zusammenhang mit den in Abs 1 dieses Artikels genannten Verfahrensschritten erteilt das Schiedsgericht im Namen und auf Rechnung der Parteien.
ZUSAMMENSETZUNG UND BERECHNUNG DER VERFAHRENSKOSTEN
Artikel 44
(1) Die Verfahrenskosten setzen sich aus folgenden Teilen zusammen:
1.1 den Verwaltungskosten des VIAC, den Honoraren der Schiedsrichter und den angemessenen Auslagen (wie zB Reise- und Aufenthaltskosten von Schiedsrichtern oder eines Sekretärs des Schiedsgerichtes, Kosten der Übermittlung von Schriftstücken, Mieten, Protokollierungskosten), einschließlich allfälliger Umsatzsteuer; sowie
1.2 den Parteienkosten (das sind die angemessenen Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretung); und
1.3 anderen Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren, insbesondere die in Art 43 Abs 1 genannten Kosten.
(2) Die Verwaltungskosten und die Schiedsrichterhonorare werden vom Generalsekretär aufgrund des Streitwertes nach der Kostentabelle (Anhang 3) berechnet und gemeinsam mit den Auslagen (Abs 1 Z 1.1 dieses Artikels) am Ende des Verfahrens bestimmt. Der Generalsekretär kann bereits vor Ende des Schiedsverfahrens unter Berücksichtigung des Verfahrensstands Akontozahlungen an die Schiedsrichter vornehmen. Die Kosten und anderen Auslagen nach Abs 1 Z 1.2 und 1.3 dieses Artikels werden vom Schiedsgericht im Schiedsspruch bestimmt und festgesetzt (Art 38).
(3) Der Generalsekretär kann den Streitwert abweichend von den Angaben der Parteien festlegen, wenn die Parteien nur einen Teilbetrag einer Forderung eingeklagt haben oder wenn ein Begehren von den Parteien erkennbar unterbewertet oder nicht bewertet wurde.
(4) Sind an einem Verfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, erhöhen sich die im Anhang 3 angegebenen Sätze für Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare für jede zusätzliche Partei um 10 %, höchstens jedoch um 50 %. Dieser erhöhte Betrag bildet in der Folge die Basis für eine weitere Erhöhung oder Reduzierung gemäß Abs 8 dieses Artikels.
(5) Für Widerklagen (Art 9) werden die Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare vom Generalsekretär getrennt berechnet und festgesetzt.
(6) Für Ansprüche, die im Wege der Aufrechnung gegen Klagsansprüche eingewendet werden, kann der Generalsekretär die Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare getrennt berechnen und festsetzen, in dem Ausmaß, in dem diese Ansprüche die Prüfung zusätzlicher Aspekte durch das Schiedsgericht erforderlich gemacht haben.
(7) Bei einem Antrag auf Einbeziehung Dritter (Art 14) kann der Generalsekretär die Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare unter Berücksichtigung der Umstände des Falls getrennt berechnen und festsetzen.
(8) Die in Anhang 3 angegebenen Sätze für Schiedsrichterhonorare sind die Honorare für Einzelschiedsrichter. Die Honorarsumme für einen Schiedsrichtersenat beträgt das Zweieinhalbfache des Satzes für den Einzelschiedsrichter. Insbesondere bei besonderer Komplexität des Falls oder bei besonders effizienter Verfahrensführung kann der Generalsekretär das Schiedsrichterhonorar gegenüber der Kostentabelle (Anhang 3) nach freiem Ermessen um insgesamt bis zu höchstens 40 % erhöhen; umgekehrt kann der Generalsekretär das Schiedsrichterhonorar, insbesondere bei ineffizienter Verfahrensführung, um insgesamt bis zu höchstens 40 % reduzieren.
(9) Die in Anhang 3 angegebenen Sätze vergüten auch alle Teil- und Zwischenentscheidungen, wie zB Schiedssprüche über die Zuständigkeit, Teilschiedssprüche, Entscheidungen über die Ablehnung von Sachverständigen, Anordnung sichernder und vorläufiger Maßnahmen, sonstige Entscheidungen einschließlich zusätzlicher Verfahrensschritte im Zuge eines Aufhebungsverfahrens und verfahrensleitende Verfügungen.
(10) Herabsetzungen des Streitwertes sind bei der Berechnung der Schiedsrichterhonorare und Verwaltungskosten nur zu berücksichtigen, wenn sie vor Übergabe der Unterlagen zum Fall an das Schiedsgericht vorgenommen wurden.
(11) Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder des Schiedsrichteramtes kann der Generalsekretär Verwaltungskosten und die Schiedsrichterhonorare entsprechend dem Verfahrensstand nach freiem Ermessen reduzieren. Wird vor, während oder nach Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren ein Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln für Investitionsverfahren zwischen denselben Parteien und über denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, kann der Generalsekretär hinsichtlich der Festsetzung des Schiedsrichterhonorars sinngemäß nach diesem Absatz vorgehen.
(12) Wird vor, während oder nach der Durchführung eines Schiedsverfahrens nach den Wiener Regeln für Investitionsverfahren ein Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren zwischen denselben Parteien über denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, werden die Verwaltungskosten des ersten Verfahrens auf die Verwaltungskosten des zweiten Verfahrens angerechnet.
(13) Die in Anhang 3 angegebenen Sätze enthalten keine Umsatzsteuer, die möglicherweise auf die Schiedsrichterhonorare anfällt. Die Schiedsrichter, deren Honorare Gegenstand von Umsatzsteuer sind, haben dem Generalsekretär bei Amtsübernahme die voraussichtliche Höhe der Umsatzsteuer bekannt zu geben.
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
BESCHLEUNIGTES VERFAHREN
Artikel 45
(1) Die ergänzenden Regeln über beschleunigte Verfahren sind anwendbar, wenn die Parteien diese ausdrücklich in die Schiedsvereinbarung aufgenommen oder sich auf ihre Anwendung nachträglich geeinigt haben. Die Einigung der Parteien auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ist bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Klagebeantwortung möglich.
(2) Soweit die Bestimmungen über beschleunigte Verfahren nichts anderes vorsehen, kommen die allgemeinen Bestimmungen der Wiener Regeln für Investitionsverfahren mit nachstehenden Abweichungen zur Anwendung:
(3) Die Frist für die Erlegung von Kostenvorschüssen nach Art 42 beträgt 15 Tage.
(4) Die Erhebung von Widerklagen und Gegenforderungen ist nur bis zum Ende der Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung zulässig.
(5) Beschleunigte Verfahren werden durch einen Einzelschiedsrichter geführt, es sei denn, die Parteien haben die Führung des Verfahrens durch einen Schiedsrichtersenat vereinbart.
(6) Bei Führung des Verfahrens durch einen Einzelschiedsrichter haben die Parteien gemeinsam binnen 15 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung durch den Generalsekretär einen Einzelschiedsrichter zu benennen. Benennen die Parteien innerhalb dieser Frist keine Person als Einzelschiedsrichter, wird dieser durch das Präsidium bestellt.
(7) Ist das Verfahren durch einen Schiedsrichtersenat zu führen, hat der Kläger in der Schiedsklage einen Schiedsrichter zu benennen. Der Beklagte hat binnen 15 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung durch den Generalsekretär einen Schiedsrichter zu benennen. Die von den Parteien benannten Schiedsrichter haben binnen 15 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung durch den Generalsekretär einen Vorsitzenden zu benennen. Wird ein Schiedsrichter nicht rechtzeitig benannt, erfolgt die Bestellung des Schiedsrichters durch das Präsidium.
(8) Das Schiedsgericht muss, außer im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens, binnen sechs Monaten ab Fallübergabe einen Endschiedsspruch erlassen. Der Generalsekretär kann diese Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verlängern. Wird die Frist zum Erlass eines Schiedsspruches überschritten, führt dies nicht zur Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung oder zum Wegfall der Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
(9) Das Verfahren ist vom Schiedsgericht so zu führen, dass innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe des Falls ein Endschiedsspruch erlassen werden kann. Soweit das Schiedsgericht nichts anderes bestimmt, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
9.1 Nach Schiedsklage und Klagebeantwortung findet nur ein weiterer Austausch von Schriftsätzen zwischen den Parteien statt.
9.2 Sämtliches Tatsachenvorbringen wird in den Schriftsätzen der Parteien erstattet und sämtliche schriftliche Beweismittel werden gemeinsam mit den Schriftsätzen vorgelegt.
9.3 Sofern dies von einer Partei beantragt oder vom Schiedsgericht für notwendig erachtet wird, findet nur eine mündliche Verhandlung statt, in welcher sämtliche Beweise aufgenommen und sämtliche Rechtsfragen erörtert werden.
9.4 Nach der mündlichen Verhandlung werden keine weiteren Schriftsätze eingebracht.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS UND VERZICHT AUF IMMUNITÄT
Artikel 46
Die Haftung eines Schiedsrichters, eines Sekretärs des Schiedsgerichts, des Generalsekretärs, des Generalsekretär-Stellvertreters, des Präsidiums und seiner Mitglieder und der Wirtschaftskammer Österreich und ihrer Beschäftigten für jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlassungen erfolgten vorsätzlich oder grob fahrlässig.
INKRAFTTRETEN
Artikel 47
Die Wiener Regeln für Investitionsverfahren treten am 1.7.2021 in Kraft.
TEIL II
VIAC MEDIATIONSORDNUNG FÜR INVESTITIONSVERFAHREN
WIENER MEDIATIONSREGELN FÜR INVESTITIONSVERFAHREN | gültig ab 1. Juli 2021
ANWENDUNGSBEREICH DER WIENER MEDIATIONSREGELN FÜR INVESTITIONSVERFAHREN
Artikel 1
(1) Die Vereinbarung, eine Streitigkeit einem Verfahren gemäß der VIAC Mediationsordnung für Investitionsverfahren („Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren“) zu unterwerfen, kann in einem Vertrag, einem Abkommen, einem Gesetz oder einem anderen Instrument getroffen werden, oder die Vereinbarung gründet sich auf einem Angebot einer Partei in einem Vertrag, einem Abkommen, einem Gesetz oder einem anderen Instrument, das anschließend von der anderen Partei auf beliebige Weise angenommen wird, einschließlich durch die Einleitung eines solchen Verfahrens durch diese andere Partei.
(2) Haben die Parteien vereinbart, ihre Streitigkeiten einem Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren zu unterwerfen, so gilt es als vereinbart, dass das Verfahren von VIAC administriert wird.
(3) Haben die Parteien nichts anderes bestimmt, finden die Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren in der bei der Einleitung des Verfahrens geltenden Fassung Anwendung, wenn die Parteien bevor oder nachdem eine Streitigkeit entstanden ist, die Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren vereinbart haben.
(4) Die Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren können in allen Punkten durch schriftliche Vereinbarung aller Parteien abgeändert werden. Nach Bestellung des Mediators bedarf jede Änderung auch dessen Zustimmung.
(5) Das Präsidium kann die Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren ablehnen, wenn Vereinbarungen getroffen wurden, die mit den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren inkompatibel sind.
(6) Soweit die Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren keine Regel enthalten und soweit mit diesen vereinbar, finden die Wiener Regeln für Investitionsverfahren sinngemäß Anwendung.
DEFINITIONEN
Artikel 2
(1) In den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren bezieht sich
1.1 Verfahren auf eine Mediation, eine andere von den Parteien gewählte Alternative Streitbeilegungsmethode oder eine Kombination solcher Streitbeilegungsmethoden, die durch einen allparteilichen Dritten unterstützt und nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren durchgeführt wird;
1.2 Allparteilicher Dritter auf einen oder mehrere Mediatoren, Schlichter, andere Neutrale, der die Parteien bei der Streitbeilegung unterstützt, jedoch nicht befugt ist, eine verbindliche Entscheidung über die Streitigkeit der Parteien zu treffen; in weiterer Folge verwenden die Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren stellvertretend für alle allparteilichen Dritten den Begriff „Mediator“;
1.3 Partei auf eine oder mehrere Parteien, die die Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren vereinbaren;
1.4 VIAC auf die Ständige Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (Vienna International Arbitral Centre);
1.5 Präsidium, Generalsekretär und Sekretariat haben die in Art 2 und 4 der VIAC Schiedsordnung („Wiener Regeln“) bestimmte Bedeutung und Funktion.
(2) Soweit sich die in den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Die Bezeichnungen in diesen Regeln werden in der Praxis geschlechtsspezifisch verwendet.
(3) Soweit sich Verweise auf „Artikel“ ohne weitere Bezeichnung beziehen, sind die jeweiligen Artikel der Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren gemeint.
EINLEITUNG DES VERFAHRENS
Artikel 3
(1) Das Verfahren wird durch Einbringung eines Antrags eingeleitet. Das Verfahren beginnt an dem Tag, an dem der Antrag beim Sekretariat des VIAC in Papierform oder elektronischer Form einlangt (Art 12 Abs 1 Wiener Regeln für Investitionsverfahren), sofern bereits eine Vereinbarung der Parteien zur Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren besteht. Besteht keine solche Vereinbarung, so beginnt das Verfahren an dem Tag, an dem die Vereinbarung von den Parteien nachträglich getroffen wurde.
(2) Der Antrag soll Folgendes enthalten:
2.1 den vollständigen Namen der Parteien samt Anschrift, einschließlich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten sowie etwaige Angaben zur Nationalität der Parteien;
2.2 eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der Streitigkeit;
2.3 den Streitwert;
2.4 den vollständigen Namen des benannten Mediators samt Anschrift und Kontaktdaten, oder Eigenschaften, die ein zu bestellender Mediator haben soll;
2.5 Angaben über die oder Vorschläge zu einer Vereinbarung der Parteien über die Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren, insbesondere
i. über die Anzahl der Mediatoren;
ii. über die im Verfahren zu verwendende(n) Sprache(n).
(3) Der Generalsekretär informiert die Parteien vom Einlangen des Antrags und stellt diesen der anderen Partei gemeinsam mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer vom Generalsekretär festzusetzenden Frist zu, sofern der Antrag nicht von allen Parteien gemeinsam gestellt wurde.
EINSCHREIBEGEBÜHR
Artikel 4
(1) Die Antragsteller haben eine Einschreibegebühr in der gemäß Anhang 3 bestimmten Höhe innerhalb der vom Generalsekretär gesetzten Frist spesenfrei zu zahlen, wenn bereits eine Vereinbarung der Parteien über die Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren besteht. Besteht noch keine Vereinbarung, ist die Einschreibegebühr erst mit dem Abschluss einer solchen zu zahlen.
(2) Sind an dem Verfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, erhöht sich die Einschreibegebühr für jede zusätzliche Partei um 10%, höchstens jedoch um 50%.
(3) Die Einschreibegebühr wird nicht zurückerstattet. Die Einschreibegebühr wird nicht auf den Kostenvorschuss der erlegenden Partei angerechnet.
(4) Wird vor, während oder nach der Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren ein Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln für Investitionsverfahren zwischen denselben Parteien über denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, fällt keine weitere Einschreibegebühr im zweiten Verfahren an.
(5) Die Frist zur Zahlung der Einschreibegebühr kann vom Generalsekretär angemessen verlängert werden. Wird die Zahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Generalsekretär das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren für beendet erklären.
ORT DER SITZUNGEN
Artikel 5
Der Mediator bestimmt unabhängig von einem vorangegangenen oder parallelen Schiedsverfahren den Ort der Sitzungen in Abstimmung mit den Parteien und unter Berücksichtigung aller Umstände. Der Mediator kann für jede Sitzung einen gesonderten Ort festlegen, wenn er dies für angemessen hält.
SPRACHE DES VERFAHRENS
Artikel 6
Der Mediator bestimmt unverzüglich nach Übergabe der Unterlagen zum Fall (Art 9 Abs 1) die Sprache(n) des Verfahrens nach Rücksprache mit den Parteien und unter Berücksichtigung aller Umstände.
BESTELLUNG DES MEDIATORS
Artikel 7
(1) Haben sich die Parteien nicht bereits auf einen Mediator oder einen Bestellungsmodus geeinigt, werden sie vom Generalsekretär aufgefordert, innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist gemeinsam einen Mediator zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschließlich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekanntzugeben.
(2) Das Sekretariat kann die Parteien bei der gemeinsamen Benennung des Mediators insbesondere dadurch unterstützen, dass es den Parteien einen oder mehrere Mediatoren bekanntgibt, aus deren Kreis die Parteien gemeinsam einen oder mehrere wählen können. Kommt keine gemeinsame Benennung zustande, bestellt das Präsidium den Mediator. Dabei berücksichtigt es nach Möglichkeit die Vorschläge der Parteien hinsichtlich der Eigenschaften des Mediators.
(3) Vor der Bestellung des Mediators durch das Präsidium oder der Bestätigung des benannten Mediators holt der Generalsekretär eine Erklärung über (i) seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, (ii) seine Verfügbarkeit, (iii) seine Befähigung, (iv) die Annahme des Amtes sowie (v) die Unterwerfung unter die Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren ein. Der Mediator hat schriftlich alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Diese Verpflichtung des Mediators bleibt während des gesamten Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren aufrecht. Der Generalsekretär leitet eine Kopie dieser Erklärungen an die Parteien zur Stellungnahme weiter.
(4) Wenn keine Zweifel an der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und der Befähigung des Mediators zur ordnungsgemäßen Erfüllung seines Amtes bestehen, bestellt das Präsidium den Mediator oder bestätigt der Generalsekretär den benannten Mediator. Wenn der Generalsekretär dies für erforderlich hält, entscheidet das Präsidium über die Bestätigung des benannten Mediators. Der Generalsekretär kann vor der Entscheidung des Präsidiums die Stellungnahme des benannten Mediators und der Parteien einholen. Alle Stellungnahmen sind den Parteien und dem Mediator zu übermitteln. Mit der Bestätigung ist der benannte Mediator bestellt.
(5) Wird die Bestätigung eines Mediators abgelehnt oder wird der Austausch eines Mediators notwendig, ist gemäß Abs 1 bis 4 vorzugehen.
KOSTENVORSCHUSS UND KOSTEN
Artikel 8
(1) Der Generalsekretär setzt einen vorläufigen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Verwaltungskosten des VIAC, eine Anzahlung auf das Honorar des Mediators und die zu erwartenden Auslagen (wie zB Reise- und Aufenthaltskosten des Mediators, Kosten der Zustellung, Mieten etc), einschließlich allfälliger Umsatzsteuer, fest. Dieser ist von den Parteien vor Übergabe der Unterlagen zum Fall an den Mediator binnen einer vom Generalsekretär bestimmten Frist zu erlegen.
(2) Die Kostenvorschüsse werden, soweit die Parteien schriftlich nicht anderes vereinbart haben, von den Parteien zu gleichen Teilen und im Falle einer Mehrparteien-Mediation anteilig getragen. Langt der auf eine Partei entfallende Anteil nicht oder nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist ein, teilt der Generalsekretär dies der/den anderen Partei(en) mit. Dieser/diesen steht es frei, den ausstehenden Kostenvorschuss zu bezahlen. Wird eine Zahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Mediator das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen oder der Generalsekretär das Verfahren für beendet erklären (Art 11 Abs 1 Z 1.5).
(3) Wird ein weiterer Kostenvorschuss nötig und deshalb vom Generalsekretär festgesetzt, insbesondere zur Deckung des Honorars und der zu erwartenden Barauslagen des Mediators, ist nach der Bestimmung des Abs 2 dieses Artikels vorzugehen.
(4) Nach Beendigung des Verfahrens werden die Verwaltungskosten sowie das Honorar des Mediators vom Generalsekretär berechnet und gemeinsam mit den Auslagen bestimmt.
(5) Die Verwaltungskosten werden aufgrund des Streitwertes nach der Kostentabelle (Anhang 3) berechnet. Der Generalsekretär kann den Streitwert abweichend von den Angaben der Parteien festlegen, wenn eine Streitsache von den Parteien erkennbar unrichtig oder nicht bewertet wurde. Sind an einem Verfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, erhöhen sich die im Anhang 3 angegebenen Sätze für Verwaltungskosten für jede zusätzliche Partei um 10 %, höchstens jedoch um 50 %.
(6) Die Höhe des Honorars des Mediators berechnet sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand auf Basis eines Stunden- oder Tagsatzes. Diesen Satz setzt der Generalsekretär zum Zeitpunkt der Bestellung oder der Bestätigung nach Konsultation des Mediators und der Parteien fest. Dabei berücksichtigt der Generalsekretär auch die Angemessenheit des Honorars sowie die Komplexität der Streitigkeit. Darüberhinausgehende Honorarvereinbarungen zwischen den Parteien und dem Mediator sind unzulässig.
(7) Die sonstigen eigenen Kosten einer Partei, insbesondere die Vertretungskosten, sind von dieser selbst zu tragen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich anderes vereinbart.
(8) Wird vor, während oder nach der Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren ein Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln für Investitionsverfahren zwischen denselben Parteien über denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, werden die Verwaltungskosten des ersten Verfahrens auf die Verwaltungskosten des zweiten Verfahrens angerechnet.
DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS
Artikel 9
(1) Der Generalsekretär übergibt den Fall an den Mediator, wenn:
- ein Art 3 entsprechender Antrag vorliegt;
- der Mediator bestellt ist; und
- der vorläufige Kostenvorschuss gemäß Art 8 Abs 1 vollständig bezahlt ist.
(2) Der Mediator hat die Art und Weise der Durchführung des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren mit den Parteien so schnell wie möglich zu erörtern. Der Mediator hilft den Parteien eine annehmbare und zufriedenstellende Lösung ihrer Streitigkeit zu finden. Die Durchführung des Verfahrens unterliegt der Kontrolle des Mediators, der sich jedoch von den Wünschen der Parteien leiten zu lassen hat, wenn diese übereinstimmen und mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar sind.
(3) Das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren kann persönlich oder auf andere Weise durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und nach Rücksprache mit den Parteien kann der Mediator beschließen, alle technischen Mittel zu nutzen, die er für geeignet hält, um das Verfahren ortsunabhängig durchzuführen. In jedem Fall hat der Mediator die faire Behandlung der Parteien zu gewährleisten.
(4) Die Parteien können ihr Mediationsteam frei zusammenstellen. Der Mediator kann in diesem Zusammenhang Hilfestellung leisten. Jede Partei muss bei jeder Sitzung mit dem Mediator persönlich teilnehmen oder durch eine ordnungsgemäß beauftragte und bevollmächtigte Person vertreten sein, die auch zum Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigt ist. Name, Anschrift und Funktion dieser Personen sind allen Parteien und dem Mediator vor Beginn der Mediation oder unverzüglich mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist auch anzugeben, in welcher Funktion die betreffende Person an der Mediation teilnimmt.
(5) Die Parteien haben während des gesamten Verfahrens gewissenhaft, fair und respektvoll zu handeln.
(6) Die Sitzungen mit dem Mediator sind nicht öffentlich. Es dürfen daran nur teilnehmen:
- der Mediator,
- die Parteien und
- jene Personen, welche dem Mediator und der anderen Partei von einer Partei zeitgerecht vor der jeweiligen Sitzung bekanntgegeben wurden (Abs 4 dieses Artikels) und die sich schriftlich zur Verschwiegenheit gemäß Art 12 verpflichtet haben.
(7) Der Mediator darf, wenn er es für angemessen hält, mit einer Partei in Abwesenheit der anderen Partei Einzelgespräche führen (caucus). Der Mediator hat das, was ihm eine Partei in Abwesenheit der anderen mitgeteilt hat, geheim zu halten, es sei denn, die mitteilende Partei hat ausdrücklich auf diese Geheimhaltung gegenüber der anderen Partei verzichtet und der Mediator stimmt zu, diese Information weiterzugeben.
PARALLELVERFAHREN
Artikel 10
Es ist ungeachtet der Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren zulässig, dass eine Partei ein gerichtliches, schiedsgerichtliches oder sonstiges Verfahren in Bezug auf den Streitfall einleitet oder ein bereits anhängiges Verfahren fortführt.
VERFAHRENSBEENDIGUNG
Artikel 11
(1) Das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren wird durch schriftliche Bestätigung des Generalsekretärs an die Parteien nach Eintritt eines der folgenden Umstände beendet, wobei der zeitlich früheste maßgeblich ist:
1.1 eine Vereinbarung der Parteien, die Streitigkeit als Ganzes beizulegen;
1.2 die schriftliche Mitteilung einer Partei an den Mediator oder den Generalsekretär, dass sie das Verfahren nicht weiter fortführen möchte;
1.3 die schriftliche Mitteilung des Mediators an die Parteien, dass das Verfahren seiner Meinung nach die Streitigkeit zwischen den Parteien nicht beilegen wird;
1.4 die schriftliche Mitteilung des Mediators an die Parteien, dass das Verfahren abgeschlossen ist;
1.5 die schriftliche Mitteilung des Generalsekretärs, dass
i. die Bestellung des Mediators gemäß Art 7 Abs 1 bis 4 nicht zustande gekommen ist;
ii. eine Zahlung (Art 4, 8) nicht fristgerecht geleistet wurde.
(2) Das Verfahren kann auch teilweise beendet werden, wenn einer der in Abs 1 dieses Artikels genannten Umstände nur auf einen Teil der Streitigkeit zutrifft.
(3) In den Fällen des Abs 1 Z 1.1 bis 1.4 und Abs 2 dieses Artikels informiert der Mediator den Generalsekretär unverzüglich über die Umstände der Beendigung.
VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT, BEWEIS- UND VERTRETUNGSVERBOT
Artikel 12
(1) Die Personen nach Art 9 Abs 6 sind zur Verschwiegenheit darüber verpflichtet, was ihnen durch oder in Zusammenhang mit dem Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren bekannt geworden ist und ohne das Verfahren nicht bekannt geworden wäre.
(2) In einem nachfolgenden gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder anderen Verfahren dürfen Schriftstücke, die in einem gemäß den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren durchgeführten Verfahren erlangt wurden und sonst nicht erlangt worden wären, nicht verwendet werden. Vertraulich bleiben in diesem Zusammenhang auch Aussagen, Ansichten, Vorschläge und Zugeständnisse, sowie die Bereitschaft einer Partei, die Streitigkeit gütlich beilegen zu wollen. Hierzu darf der Mediator nicht als Zeuge beantragt werden.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs 1 und 2 gelten nicht, wenn das auf diese Verfahren anwendbare Recht zwingende Bestimmungen enthält, die diesen entgegenstehen oder wenn die Offenlegung zur Umsetzung oder Vollstreckung einer diese Verfahren beendenden Vereinbarung erforderlich ist.
(4) Nicht vertraulich ist die Tatsache, dass das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren stattfindet, stattgefunden hat oder stattfinden wird.
(5) Der Mediator darf die Parteien im Hinblick auf die Streitigkeit, die Gegenstand des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren ist oder war, nicht anwaltlich oder auf andere Art und Weise in einem gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder anderen Verfahren vertreten oder beraten.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Artikel 13
Die Haftung eines Mediators, des Generalsekretärs, des Generalsekretär-Stellvertreters, des Präsidiums und seiner Mitglieder sowie der Wirtschaftskammer Österreich und ihrer Beschäftigten für jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlassungen erfolgten vorsätzlich oder grob fahrlässig.
INKRAFTTRETEN
Artikel 14
Die Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren treten am 1.7.2021 in Kraft.
TEIL III
ANHÄNGE ZUR VIAC SCHIEDS- UND MEDIATIONSORDNUNG FÜR INVESTITIONSVERFAHREN1
1 Die Anhänge 1-5 sind Bestandteil der VIAC Schiedsordnung für Investitionsverfahren und der VIAC Mediationsordnung für Investitionsverfahren.
ANHANG 1
MUSTERKLAUSELN
Schiedsklausel
Die Parteien können vereinbaren, jede Streitigkeit aus einem Vertrag, einem Abkommen, einem Gesetz oder einem anderen Instrument und an der ein Staat, eine staatlich kontrollierte Einrichtung oder eine zwischenstaatliche Organisatiion beteiligt ist, einem Schiedsverfahren gemäß den Wiener Regeln für Investitionsverfahren zu unterwerfen.
Wenn die Parteien ihre Streitigkeiten aus einem Vertrag einem Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln für Investitionsverfahren unterwerfen wollen, können sie in den Vertrag eine Schiedsklausel in der folgenden Form aufnehmen:
Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Die Parteien können in der Schiedsklausel auf Folgendes vereinbaren:
(1) die Anzahl der Schiedsrichter (einer oder drei) (Art 17 Wiener Regeln für Investitionsverfahren);
(2) die im Schiedsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 26 Wiener Regeln für Investitionsverfahren);
(3) das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Recht, das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht (Art 27 Wiener Regeln für Investitionsverfahren), und die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 28 Wiener Regeln für Investitionsverfahren);
(4) die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens (Art 45 Wiener Regeln für Investitionsverfahren);
(5) den Schiedsort (Art 25 Wiener Regeln für Investitionsverfahren);
(6) die Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmung für Schiedsrichter (Art 16 Abs 2 Wiener Regeln für Investitionsverfahren) sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Vertreter und Sachverständige.
(7) Wünschen die Parteien ein Arb-Med-Arb Verfahren durchzuführen, ist folgender Zusatz zur VIAC-Musterschiedsklausel sinnvoll:
Die Parteien vereinbaren des Weiteren nach Einleitung des Schiedsverfahrens die Durchführung eines Verfahrens nach der Mediationsordnung für Investitionsverfahren (Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) zu erörtern. Vergleiche, die in diesem Verfahren erzielt werden, werden an das im Schiedsverfahren bestellte Schiedsgericht übermittelt. Das Schiedsgericht kann über den Inhalt des Vergleichs einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen (Art 37 Abs 1 Wiener Regeln für Investitionsverfahren).
Mediationsklauseln
Die Parteien können vereinbaren, jede Streitigkeit aus einem Vertrag, einem Abkommen, einem Gesetz oder einem anderen Instrument und an der ein Staat, eine staatlich kontrollierte Einrichtung oder eine zwischenstaatliche Organisation beteiligt ist, einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren gemäß den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren zu unterwerfen.
Wenn die Parteien ihre Streitigkeiten aus einem Vertrag einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln unterwerfen wollen, können sie in den Vertrag eine Mediationsklausel in der folgenden Form aufnehmen:
Klausel 1: Optionales Mediationsverfahren
Die Parteien vereinbaren hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, die Durchführung eines Verfahrens gemäß der Mediationsordnung für Investitionsverfahren („Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) zu erörtern.
Klausel 2: Verpflichtendes Mediationsverfahren mit (nachgeschaltetem) Schiedsverfahren
Hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, wird zunächst ein Verfahren nach der Mediationsordnung für Investitionsverfahren („Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) durchgeführt.
Werden innerhalb einer Frist von [60]1 Tagen ab Einleitung des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren die Streitigkeiten nicht gütlich beigelegt oder die Ansprüche nicht geklärt, werden sie nach der Schiedsordnung für Investitionsverfahren („Wiener Regeln für Investitionsverfahren“) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.2
1 oder einer anderen von den Parteien schriftlich vereinbarten Frist
2 siehe die möglichen ergänzenden Vereinbarungen zur Schiedsklausel
Klausel 3: Anlassbezogenes Mediationsverfahren
Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der vorliegenden Streitigkeit ein Verfahren gemäß der Mediationsordnung für Investitionsverfahren („Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) durchzuführen. Das Verfahren wird durch die Einbringung eines gemeinsamen Antrages eingeleitet. Die Parteien tragen die Einschreibegebühr zu gleichen Teilen.
Die Parteien können in der Mediationsklausel auch Folgendes vereinbaren:
(1) die Anzahl der Mediatoren oder anderer allparteilicher Dritter (zB einer oder zwei);
(2) die im Mediationsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 6 Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren);
(3) das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Recht, das auf die Mediationsvereinbarung anwendbare materielle Recht, und die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 1 Abs 3 Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren);
(4) die Zulässigkeit von Parallelverfahren (Art 10 Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren);
(5) die Unterbrechung der Verjährungsfrist oder Verzicht auf die Einrede der Verjährung für eine bestimmte Frist.
Musterklausel für VIAC als Ernennende Stelle
Es wird empfohlen, dass Parteien, die VIAC als Ernennende Stelle gemäß Anhang 4 vereinbaren möchten, den folgenden Wortlaut in ihre Schieds- / Mediationsklausel aufnehmen:
Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) soll als Ernennende Stelle gemäß Anhang 4 der VIAC Schieds- und Mediationsordnung tätig werden.
Musterklausel für VIAC als Administrierende Stelle
Es wird empfohlen, dass Parteien, die VIAC als Administrierende Stelle gemäß Anhang 5 vereinbaren möchten, den folgenden Wortlaut in ihre Schieds- / Mediationsklausel aufnehmen:
Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) soll als Administrierende Stelle gemäß Anhang 5 der VIAC Schieds- und Mediationsordnung tätig werden.
ANHANG 2
[leer]
ANHANG 3
KOSTENTABELLE1
Einschreibegebühr2
Streitwert in EURO |
Tarif in EURO |
||
von | bis | ||
|
25.000 |
500 |
|
25.001 |
75.000 |
1.000 |
|
über 75.000 |
1.500 |
Verwaltungskosten3
Streitwert in EURO |
|
||
von |
bis |
|
|
|
25.000 |
500 |
|
25.001 |
75.000 |
1.000 |
|
75.001 |
100.000 |
1.500 |
|
100.001 |
200.000 |
3.250 + 1,875 % des 100.000 ü.B.4 |
|
200.001 |
500.000 |
5.125 + 1,250 % des 200.000 ü.B. |
|
500.001 |
1.000.000 |
9.125 + 0,875 % des 500.000 ü.B. |
|
1.000.001 |
2.000.000 |
13.500 + 0,500 % des 1.000.000 ü.B. |
|
2.000.001 |
15.000.000 |
18.500 + 0,150 % des 2.000.000 ü.B. |
|
15.000.001 |
40.000.000 |
38.000 + 0,058 % des 15.000.000 ü.B. |
|
über 40.000.000 | 52.500 + 0,045 % des 40.000.000 ü.B. ingesamt max. 75.000 (52.500 + 22.500) |
Honorare für Einzelschiedsrichter5
Streitwert in EURO | Tarif in EURO |
|
von |
bis |
|
|
100.000 |
6 %, mindestens 3.000 |
100.001 |
200.000 |
6.000 + 3,00 % des 100.000 ü.B.6 |
200.001 |
500.000 |
9.000 + 3,10 % des 200.000 ü.B. |
500.001 |
1.000.000 |
18.300 + 2,30 % des 500.000 ü.B. |
1.000.001 |
2.000.000 |
29.800 + 1,10 % des 1.000.000 ü.B. |
2.000.001 |
5.000.000 |
40.800 + 0,66 % des 2.000.000 ü.B. |
5.000.001 |
10.000.000 |
60.600 + 0,45 % des 5.000.000 ü.B. |
10.000.001 |
20.000.000 |
83.100 + 0,21 % des 10.000.000 ü.B. |
20.000.001 |
100.000.000 |
104.100 + 0,088 % des 20.000.000 ü.B. |
100.000.001 |
500.000.000 |
174.500 + 0,031 % des 100.000.000 ü.B. |
über 500.000.000 | 298.500 + 0,01% des 500.000.000 ü.B. |
1 Siehe den Kostenrechner auf der VIAC-Website
2 Siehe Art 10 Wiener Regeln für Investitionsverfahren, Art 4 Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren
3 Siehe Art 44 Abs 2 und 4 Wiener Regeln für Mediationsverfahren, Art 8 Abs 5 Wiener Mediationsregeln für Mediationsverfahren
4 ü.B. = übersteigender Betrag
5 Siehe ins Art 44 Abs 2, 4, 8 und 11 Wiener Regeln für Investitionsverfahren
6 ü.B. = übersteigender Betrag
ANHANG 4
VIAC ALS ERNENNENDE STELLE
VIAC kann in ad hoc Verfahren als Ernennende Stelle bestimmt werden.
VIAC ALS ERNENNENDE STELLE
Artikel 1
(1) VIAC kann durch Vertrag, Gesetz, Übereinkommen, Vereinbarung der Parteien oder durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshof in Den Haag als Ernennende Stelle gemäß diesem Anhang 4 bestimmt werden.
(2) VIAC bietet folgende Leistungen als Ernennende Stelle an:
2.1 Bestellung von Schiedsrichtern oder anderen allparteilichen Dritten;
2.2 Ersatzbestellung von Schiedsrichtern oder anderen allparteilichen Dritten;
2.3 Bestellung von Sachverständigen;
2.4 Entscheidung über Ablehnungsanträge gegen Schiedsrichter;
2.5 Unterstützung bei der Festsetzung der Honorare und Auslagen von Schiedsrichtern und anderen allparteilichen Dritten sowie deren Überprüfung;
2.6 Beratung hinsichtlich der Kostenvorschüsse.
(3) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, folgt VIAC bei der Schiedsrichterbestellung dem Verfahren gemäß Art 16-18 der Wiener Regeln für Investitionsverfahren und bei der Bestellung eines anderen allparteilichen Dritten dem Verfahren gemäß Art 7 Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren.
(4) Wird eine Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters beantragt, folgt VIAC, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, dem Ablehnungsverfahren gemäß Art 20 ff Wiener Regeln für Investitionsverfahren.
ANTRAG
Artikel 2
(1) Der Antrag ist bei VIAC gemäß Art 12 Wiener Regeln für Investitionsverfahren einzubringen und soll wie folgt ausgestaltet sein:
1.1 schriftlich in einer der Korrespondenzsprachen des VIAC (Englisch oder Deutsch);
1.2 mit Datum versehen;
1.3 unterschrieben von der/den antragstellenden Partei(en) oder einem/den dazu Bevollmächtigten. Wird der Antrag von einem Bevollmächtigen unterschrieben, ist diesem ein Nachweis der Bevollmächtigung, wie etwa eine anwaltliche Vollmacht oder ein Mandatsvertrag, anzuschließen.
(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
2.1 eine Beschreibung der beantragen Leistung(en) nach Art 1 Abs 2;
2.2 eine Beschreibung der zugrundeliegenden Streitigkeit;
2.3 eine Ausfertigung der Klage oder eines einleitenden Schriftsatzes, etwaige Klagebeantwortungen oder andere Stellungnahmen der anderen Partei(en) sowie alle weiteren relevanten Schriftsätze oder Schriftstücke der Parteien;
2.4 die Streitbeilegungsklausel und die Vereinbarung, die VIAC als Ernennende Stelle bestimmt;
2.5 den vollständigen Namen der Parteien und Bevollmächtigen samt Anschriften, einschließlich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten sowie eine Angabe zu der Nationalität der Parteien;
2.6 den Namen und die Nationalität des/der bereits bestellten Schiedsrichter(s) / allparteilichen Dritten / Sachverständigen; Angaben über die Art und Weise der Bestellung und alle von diesen abgegebenen Erklärungen;
2.7 die Verfahrenssprache(n).
KOSTEN
Artikel 3
(1) Wird ein Antrag eingebracht, dass VIAC als Ernennende Stelle gemäß diesem Anhang tätig werden soll, hat/haben die antragstellende(n) Partei(en) eine nicht rückzahlbare Gebühr in Höhe von EUR 3.000 pro Antrag zu bezahlen. Der Antrag wird erst nach vollständiger Bezahlung bearbeitet.
(2) In Ausnahmefällen kann VIAC von den in Abs 1 dieses Artikels genannten Beträgen abweichen.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Artikel 4
Die Haftung eines Schiedsrichters, eines anderen allparteilichen Dritten, eines Sekretärs des Schiedsgerichts, des Generalsekretärs, des Generalsekretär-Stellvertreters, des Präsidiums und seiner Mitglieder und der Wirtschaftskammer Österreich und ihrer Beschäftigten für jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlassungen erfolgten vorsätzlich oder grob fahrlässig.
ANHANG 5
VIAC ALS ADMINISTRIERENDE STELLE
VIAC kann in ad hoc Verfahren als Ernennende Stelle bestimmt werden.
VIAC ALS ADMINISTRIERENDE STELLE
Artikel 1
(1) VIAC wird als Administrierende Stelle nach diesem Anhang 5 tätig, wenn die Parteien in einem Schiedsverfahren nach den UNCITRAL-Regeln oder in anderen ad hoc-Schiedsverfahren vereinbart haben, dass VIAC das Verfahren administrieren soll.
(2) VIAC bietet folgende Leistungen als Administrierende Stelle an:
2.1 Organisatorische Leistungen, einschließlich
i. Aktenführung;
ii. Unterstützung bei der Korrespondenz, mit der Möglichkeit, einen Zugang zur VIAC-Plattform ("VIAC-Portal") zu erhalten;
iii. Vorkehrungen für Meetings und Verhandlungen:
- Unterstützung bei der Festlegung des Datums, der Zeit und des Ortes von Meetings und Verhandlungen;
- Bereitstellung von Verhandlungsräumen in den Räumlichkeiten der Wirtschaftskammer Österreich, einschließlich technischer Ausstattung und logistischer Unterstützung;
- Organisation von Mittagessen und Cateringservices;
- Unterstützung bei der weiteren logistischen Abwicklung, z. B. bei der Auswahl und Beauftragung von Protokollführern oder Dolmetschern;
- Unterstützung für den Erhalt von Visa für die Einreise, falls erforderlich;
iv. Leistungen in Zusammenhang mit der Archivierung von Akten, einschließlich Schiedssprüchen.
2.2 Verwaltung der Kosten, einschließlich der Verwahrung der Kostenvorschüsse für das Verfahren und der Abwicklung der Zahlungen an die Schiedsrichter und anderen Dienstleister.
2.3 Leistungen als Ernennende Stelle nach Art 1 des Anhangs 4.
ANTRAG
Artikel 2
(1) Der Antrag ist bei VIAC gemäß Art 12 Wiener Regeln für Investitionsverfahren einzubringen und soll wie folgt ausgestaltet sein:
1.1 schriftlich in einer der Korrespondenzsprachen des VIAC (Englisch oder Deutsch);
1.2 mit Datum versehen;
1.3 unterschrieben von der/den antragstellenden Partei(en) oder einem/den dazu Bevollmächtigten. Wird der Antrag von einem Bevollmächtigen unterschrieben, ist diesem ein Nachweis der Bevollmächtigung, wie etwa eine anwaltliche Vollmacht oder ein Mandatsvertrag, anzuschließen.
(2) Der Generalsekretär kann abhängig von den beantragten Leistungen weitere Informationen verlangen.
KOSTEN
Artikel 3
(1) Wird ein Antrag eingebracht, dass VIAC als Administrierende Stelle gemäß Art 1 dieses Anhangs tätig werden soll, hat/haben die antragstellende(n) Partei(en) eine Einschreibegebühr in der gemäß Anhang 3 bestimmten Höhe spesenfrei zu zahlen. Die Einschreibegebühr wird nicht zurückerstattet und wird nicht auf den Kostenvorschuss der erlegenden Partei angerechnet. Der Antrag wird erst nach vollständiger Bezahlung bearbeitet.
(2) Abhängig von der beantragten Leistung fallen die folgenden Verwaltungsgebühren an:
2.1 Für die vollen administrativen Leistungen berechnet VIAC seine Standard-Verwaltungsgebühren gemäß Anhang 3 abhängig von der Höhe des Streitwertes. Der Streitwert wird je nach Art der Streitigkeit auf der Grundlage der Kostenregeln der Wiener Regeln für Investitionsverfahren oder der Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren
2.2 Für einzelne administrative Leistungen werden die Verwaltungsgebühren entsprechend reduziert.
2.3 Die Leistungen des VIAC als Administrierende Stelle können grundsätzlich in drei Kategorien unterteilt werden, für die jeweils ein Drittel der Standard-Verwaltungsgebühren gemäß Anhang 3 abhängig vom Streitwert anfällt:
i. Organisatorische Leistungen gemäß Art 1 Abs 2.1 dieses Anhangs 5;
ii. Leistungen als Verwalter von Kosten gemäß Art 1 Abs 2.2 dieses Anhangs 5;
iii. Leistungen als Ernennende Stelle gemäß Art 1 Abs 2 des Anhangs 4.
2.4 Die Mindestverwaltungsgebühr beträgt in jedem Fall EUR 3.000.
(3) Der Kostenvorschuss für die Verwaltungsgebühren ist in voller Höhe zu zahlen, bevor VIAC mit der Erbringung der jeweiligen Leistungen beginnt.
(4) Alle Kostenvorschüsse unterliegen der Bestimmung über die Kostenvorschüsse nach den Wiener Regeln für Investitionsverfahren (Art 42) oder im Falle der Beantragung von Leistungen in Verfahren nach anderen alternativen Streitbeilegungsmethoden nach der entsprechenden Bestimmung in den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren (Art 8). Die Kostenvorschüsse können von VIAC zu jedem Zeitpunkt während oder nach dem Verfahren verwendet werden, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Beträge werden nur auf Anordnung des Schiedsgerichts oder, im Falle eines Verfahrens nach anderen alternativen Streitbeilegungsmethoden, des anderen allparteilichen Dritten, ausgezahlt.
(5) In Ausnahmefällen kann VIAC von den in Abs 2 dieses Artikels genannten Beträgen abweichen.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Artikel 4
Die Haftung eines Schiedsrichters, eines anderen allparteilichen Dritten, eines Sekretärs des Schiedsgerichts, des Generalsekretärs, des Generalsekretär-Stellvertreters, des Präsidiums und seiner Mitglieder und der Wirtschaftskammer Österreich und ihrer Beschäftigten für jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlassungen erfolgten vorsätzlich oder grob fahrlässig.
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