Gesetze

Zivilprozessordnung 


Einen Überblick über das österreichische Schiedsverfahrensrecht finden Sie in einem Artikel von Dr. Manfred Heider and  Dr. Alice Fremuth Wolf in Global Legal Insights – International Arbitration (2. Auflage) veröffentlicht von Global Legal Group Ltd, London (http://www.globallegalinsights.com/):
Global Legal Insights - International Arbitration (Austria)

    

Konventionen

New Yorker Konvention 1958

Europäisches Übereinkommen *)

*) Bei unklaren oder unvollständigen Schiedsklauseln kann das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit 1961  (EÜ 1961)  Abhilfe schaffen, dem Österreich beigetreten ist. Es ist anwendbar, wenn eine Streitigkeit des internationalen Handels vorliegt und die (wirksame) Schiedsvereinbarung zwischen physischen oder juristischen Personen abgeschlossen wurde, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung in verschiedenen Mitgliedsstaaten des EÜ 1961 haben. Nach dessen Art IV Abs 5 und 6 kann der Präsident der zuständigen Handelskammer (in Österreich: Dr. Harald Mahrer, Präsident der WKÖ) von den Parteien angerufen werden, wenn es nach dem Wortlaut der Schiedsvereinbarung unklar ist, welche konkrete Institution die Parteien vereinbart haben, aber auch dann, wenn überhaupt unklar war, ob die Parteien ein ad-hoc oder ein institutionalisiertes Schiedsverfahren wollten. Der Präsident kann sodann für die Parteien bindend eine Schiedsinstitution festlegen.