ANHANG 5 - MEDIATIONSORDNUNG (WIENER MEDIATIONSREGELN) 

Die Wiener Mediationsregeln wurden vom Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich am 25.11.2015 genehmigt und treten mit 1.1.2016 in Kraft.

INHALT

Artikel 1 Einführende Bestimmungen

Artikel 2 Definitionen

Artikel 3 Einleitung des Verfahrens

Artikel 4 Einschreibegebühr

Artikel 5 Ort der Sitzungen

Artikel 6 Sprache des Verfahrens

Artikel 7 Bestellung des Mediators

Artikel 8 Kostenvorschuss und Kosten

Artikel 9 Durchführung des Verfahrens

Artikel 10 Parallelverfahren

Artikel 11 Verfahrensbeendigung

Artikel 12 Verschwiegenheitspflicht, Beweis- und Vertretungsverbot

Artikel 13 Haftungsausschluss

Artikel 14 Übergangsbestimmung

 

EINFÜHRENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)    Die Mediationsordnung des VIAC (im folgenden „Wiener Mediationsregeln“) findet in der bei der Einleitung des Verfahrens geltenden Fassung Anwendung, wenn die Parteien vor oder nachdem eine Streitigkeit entstanden ist, die Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln vereinbaren.

(2)    Die Wiener Mediationsregeln können in allen Punkten durch schriftliche Vereinbarung aller Parteien abgeändert werden. Nach Bestellung des Mediators bedarf jede Änderung auch dessen Zustimmung.

(3)    Das Präsidium kann die Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ablehnen, wenn Vereinbarungen getroffen wurden, die mit den Wiener Mediationsregeln inkompatibel sind. 

 

DEFINITIONEN

Artikel 2

(1)    Die Wiener Mediationsregeln verstehen unter

1.1    Verfahren eine Mediation, eine andere von den Parteien gewählte alternative Streitbeilegungsmethode oder eine Kombination solcher Streitbeilegungsmethoden, die durch einen Mediator unterstützt und nach den Wiener Mediationsregeln durchgeführt wird;

1.2    Mediator einen oder mehrere unparteiliche Dritte, die die Parteien bei der Streitbeilegung unterstützen;

1.3    Partei eine oder mehrere Parteien, die die Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln vereinbaren.

(2)    Soweit sich die in den Wiener Mediationsregeln verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.          

 

EINLEITUNG DES VERFAHRENS

Artikel 3

(1)    Beabsichtigt eine Partei ein Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln einzuleiten, muss die Partei einen schriftlichen Antrag beim Sekretariat einreichen. Das Verfahren gilt an dem Tag als eingeleitet, an dem der Antrag beim Sekretariat eingegangen ist, wenn bereits eine Vereinbarung der Parteien zur Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln besteht. Besteht keine solche Vereinbarung, so gilt das Verfahren an dem Tag als eingeleitet, an dem die Vereinbarung von den Parteien nachträglich getroffen wurde.

(2)    Für jede Partei, die den Antrag nicht gestellt hat, sowie für jeden Mediator und das Sekretariat ist je eine Ausfertigung des Antrags samt Beilagen einzureichen.

(3)    Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:

3.1    den vollständigen Namen der Parteien samt Anschrift und Kontaktdaten;

3.2    eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der Streitigkeit;

3.3    den Streitwert;

3.4    den vollständigen Namen des benannten Mediators samt Anschrift und Kontaktdaten, oder Eigenschaften, die ein zu bestellender Mediator aufweisen soll;

3.5    Angaben über die oder Vorschläge zu einer Vereinbarung der Parteien über die Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln, insbesondere 

 i.          über die Anzahl der Mediatoren;

 ii.          über die im Verfahren zu verwendende(n) Sprache(n).

(4)    Der Generalsekretär bestätigt den Erhalt des Antrags und stellt diesen der anderen Partei gemeinsam mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer vom Generalsekretär festzusetzenden Frist zu, sofern der Antrag nicht von allen Parteien gemeinsam gestellt wurde.

 

EINSCHREIBEGEBÜHR

Artikel 4

(1)    Mit Einreichung des Antrags ist eine Einschreibegebühr in der gemäß Anhang 3 Wiener Regeln bestimmten Höhe spesenfrei zu zahlen, wenn bereits eine Vereinbarung der Parteien über die Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln besteht. Besteht noch keine Vereinbarung, ist die Einschreibegebühr erst mit dem Abschluss einer solchen zu zahlen.

(2)    Die Einschreibegebühr wird nicht zurückerstattet. Die Einschreibegebühr wird nicht auf den Kostenvorschuss der erlegenden Partei angerechnet.

(3)    Wurde oder wird unmittelbar vor, während oder nach einem Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln ein Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln zwischen denselben Parteien über denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, fällt keine weitere Einschreibegebühr im zweiten Verfahren an.

(4)    Die Frist zur Zahlung der Einschreibegebühr kann vom Generalsekretär angemessen verlängert werden. Wird die Zahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Generalsekretär das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln für beendet erklären.

 

ORT DER SITZUNGEN

Artikel 5

Der Mediator bestimmt unabhängig von einem vorange­gan­ge­nen oder parallelen Schiedsverfahren den Ort der Sitzungen in Abstimmung mit den Parteien und unter Berücksichtigung aller Umstände. Der Mediator kann für jede Sitzung einen gesonderten Ort festlegen, wenn er dies für angemessen hält.

 

SPRACHE DES VERFAHRENS

Artikel 6

Der Mediator bestimmt unverzüglich nach Übergabe der Unterlagen zum Fall (Art 9 Abs 1) die Sprache(n) des Verfahrens nach Rücksprache mit den Parteien und unter Berücksichtigung aller Umstände.

 

BESTELLUNG DES MEDIATORS

Artikel 7

 (1)    Haben sich die Parteien nicht bereits auf einen Mediator oder einen Bestellungsmodus geeinigt, werden sie vom Generalsekretär aufgefordert, innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist gemeinsam einen Mediator zu benennen und dessen Namen samt Anschrift und Kontaktdaten bekanntzugeben.

(2)    Das Sekretariat kann die Parteien bei der gemeinsamen Benennung des Mediators insbesondere dadurch unterstützen, dass es den Parteien einen oder mehrere Mediatoren bekanntgibt, aus deren Kreis die Parteien gemeinsam einen oder mehrere wählen können. Kommt keine gemeinsame Benennung zustande, bestellt das Präsidium den Mediator. Dabei berücksichtigt es nach Möglichkeit die Vorschläge der Parteien hinsichtlich der Eigenschaften des Mediators.

(3)    Vor der Bestellung des Mediators durch das Präsidium oder der Bestätigung des benannten Mediators holt der Generalsekretär eine Erklärung über (i) seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, (ii) seine Verfügbarkeit, (iii) die Annahme des Amtes sowie (iv) die Unterwerfung unter die Wiener Mediationsregeln ein. Der Mediator hat schriftlich alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Diese Verpflichtung des Mediators bleibt während des gesamten Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln aufrecht. Der Generalsekretär leitet eine Kopie dieser Erklärungen an die Parteien zur Stellungnahme weiter.

(4)    Wenn keine Zweifel an der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und der Befähigung des Mediators zur ordnungsgemäßen Erfüllung seines Amtes bestehen, bestellt das Präsidium den Mediator oder bestätigt der Generalsekretär den benannten Mediator. Wenn der Generalsekretär dies für erforderlich hält, entscheidet das Präsidium über die Bestätigung des benannten Mediators. Mit der Bestätigung ist der benannte Mediator bestellt.

(5)    Wird die Bestätigung eines Mediators abgelehnt oder wird der Austausch eines Mediators notwendig, ist gemäß Abs 1 bis 4 vorzugehen.

 

KOSTENVORSCHUSS UND KOSTEN

Artikel 8

(1)    Der Generalsekretär setzt den ersten Teil des Kosten­vor­schusses für die voraussichtlichen Verwaltungs­kosten des VIAC, eine Anzahlung auf das Honorar des Me­diators (zu­zü­glich allfälliger Umsatzsteuer) und die zu er­war­tenden Aus­la­gen (wie zB Reise- und Aufenthaltskosten des Mediators, Kos­ten der Zustellung, Mieten etc) fest. Dieser ist von den Par­tei­en vor Übergabe der Unterlagen zum Fall an den Me­diator bin­nen einer vom Generalsekretär bestimmten Frist zu erlegen.

(2)    Nach Übergabe der Unterlagen schätzt der Mediator die voraussichtliche Dauer des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln sowie seine Auslagen. Daraufhin setzt der Generalsekretär soweit notwendig den zweiten Teil des Kostenvorschusses fest, der von den Parteien vor der ersten Mediationssitzung zu erlegen ist.

(3)    Ist abzusehen, dass das Verfahren nicht in der vor­ge­seh­en­en Zeit abgeschlossen werden kann, informiert der Me­di­a­tor unverzüglich den Generalsekretär, der daraufhin einen wei­teren Kostenvorschuss in der erforderlichen Höhe vor­schreibt.

(4)    Die Kostenvorschüsse werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich anderes vereinbart. Langt der auf eine Partei ent­fallende Anteil nicht oder nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist ein, teilt der Generalsekretär dies der anderen Partei mit. Dieser steht es frei, den ausstehenden Kostenvorschuss zu bezahlen. Wird eine Zahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Generalsekretär das Ver­fahren aussetzen oder für beendet erklären.

(5)    Nach Beendigung des Verfahrens werden die Ver­wal­tungs­kosten sowie das Honorar des Mediators vom Ge­ner­al­se­kretär berechnet und gemeinsam mit den Auslagen bestimmt.

(6)    Die Verwaltungskosten werden aufgrund des Streit­wertes nach der Kostentabelle (Anhang 3 der Wiener Regeln) be­rechnet. Sie betragen die Hälftedes dort für Schieds­verfahren festgesetzten Betrages. Der Generalsekretär kann den Streitwert abweichend von den Angaben der Parteien fest­legen, wenn eine Streitsache von den Parteien erkennbar unrichtig oder nicht bewertet wurde.

(7)   Die Auslagen werden nach dem tatsächlichen Aufwand bestimmt.

(8)    Die Höhe des Honorars des Mediators berechnet sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand auf Basis eines Stunden- bzw Tagsatzes. Diesen Satz setzt der Generalsekretär zum Zeit­punkt der Bestellung oder der Bestätigung fest nach Kon­sultation des Mediators und der Parteien. Dabei be­rück­sich­tigt er auch die Angemessenheit des Honorars sowie die Kom­plex­ität der Streitigkeit. Darüber hinausgehende Ho­no­rar­vereinbarungen zwischen den Parteien und dem Mediator sind unzulässig.

(9)    Die sonstigen eigenen Kosten einer Partei, insbesondere die Vertretungskosten, sind von dieser selbst zu tragen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich anderes vereinbart.

(10)    Wurde oder wird unmittelbar vor, während oder nach einem Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln ein Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln zwischen denselben Parteien über denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, werden die Verwaltungskosten des ersten Verfahrens auf die Verwaltungskosten des zweiten Verfahrens angerechnet.

(11) Wird nach Beendigung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ein Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln zwischen denselben Parteien und über denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, kann der Generalsekretär bei der Berechnung des Schiedsrichterhonorars sinngemäß nach Art 44 Abs 10 Wiener Regeln vorgehen.

 

DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS

Artikel 9

 (1)    Der Generalsekretär übergibt den Fall an den Mediator, wenn

-   ein Art 3 entsprechender Antrag vorliegt;

-   der Mediator bestellt ist; und

-   der erste Teil des Kostenvorschusses gemäß Art 8 Abs 1 vollständig bezahlt ist.

(2)    Der Mediator hat die Art und Weise der Durchführung des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln mit den Parteien so schnell wie möglich zu erörtern. Er hilft den Parteien, eine annehmbare und zufriedenstellende Lösung ihrer Streitigkeit zu finden. Die Durchführung des Verfahrens unterliegt der Kontrolle des Mediators, der sich jedoch von den Wünschen der Parteien leiten zu lassen hat, wenn diese übereinstimmen und mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar sind.

(3)    Das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln kann persönlich oder virtuell durchgeführt werden. Die Parteien können ihr Mediationsteam frei zusammenstellen. Der Mediator kann in diesem Zusammenhang Hilfestellung leisten. Jede Partei muss bei jeder Sitzung mit dem Mediator durch eine ordnungsgemäß beauftragte und bevollmächtigte Person vertreten sein, die auch zum Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigt ist.

(4)    Die Parteien haben während des gesamten Verfahrens gewissenhaft, fair und respektvoll zu handeln. Jede Partei ist verpflichtet, zumindest an einer Sitzung mit dem Mediator teilzunehmen, es sei denn, das Verfahren wird nach Art 11 Abs 1 Z 1.5 vorzeitig beendet.

(5)    Die Sitzungen mit dem Mediator sind nicht öffentlich. Es dürfen daran nur teilnehmen:

-   der Mediator,

-   die Parteien und

-   jene Personen, welche dem Mediator und der anderen Partei von einer Partei zeitgerecht vor der jeweiligen Sitzung bekanntgegeben wurden und die sich schriftlich zur Verschwiegenheit gemäß Artikel 12 verpflichtet haben.

(6)    Der Mediator darf, wenn er es für angemessen hält, mit einer Partei in Abwesenheit der anderen Partei Einzelgespräche führen (caucus). Der Mediator hat das, was ihm eine Partei in Abwesenheit der anderen mitgeteilt hat, geheim zu halten, es sei denn, die mitteilende Partei hat ausdrücklich auf diese Geheimhaltung gegenüber der anderen Partei verzichtet und der Mediator stimmt zu, diese Information weiterzugeben.

 

PARALLELVERFAHREN

Artikel 10

Es ist ungeachtet der Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln zulässig, dass eine Partei ein gerichtliches, schiedsgerichtliches oder sonstiges Verfahren in Bezug auf den Streitfall einleitet oder ein bereits anhängiges Verfahren fortführt.

 

VERFAHRENSBEENDIGUNG

Artikel 11

(1)    Das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln wird durch schriftliche Bestätigung des Generalsekretärs an die Parteien nach Eintritt eines der folgenden Umstände beendet, wobei der zeitlich früheste maßgeblich ist:

1.1    eine Vereinbarung der Parteien, die Streitigkeit als Ganzes beizulegen;

1.2    die schriftliche Mitteilung einer Partei an den Mediator oder den Generalsekretär, dass sie das Verfahren nicht weiter fortführen möchte, sofern zuvor mindestens eine Mediationssitzung oder innerhalb von zwei Monaten ab Bestellung des Mediators keine Mediationssitzung stattgefunden hat oder eine allenfalls vereinbarte Durchführungsfrist abgelaufen ist;

1.3    die schriftliche Mitteilung des Mediators an die Parteien, dass das Verfahren seiner Meinung nach die Streitigkeit zwischen den Parteien nicht beilegen wird;

1.4    die schriftliche Mitteilung des Mediators an die Parteien, dass das Verfahren abgeschlossen ist;

1.5    die schriftliche Mitteilung des Generalsekretärs, dass

  i.     die Bestellung des Mediators gemäß Artikel 7 Abs 1 bis 4 nicht zustande gekommen ist.

 
ii.    
eine Zahlung nicht fristgerecht geleistet wurde.

(2)    Das Verfahren kann auch teilweise beendet werden, wenn einer der in Abs 1 genannten Umstände nur auf einen Teil der Streitigkeit zutrifft.

(3)    In den Fällen der Abs 1 Z 1.1 bis 1.4 und Abs 2 informiert der Mediator den Generalsekretär unverzüglich über die Umstände der Beendigung.

 

VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT, BEWEIS- UND VERTRETUNGSVERBOT

Artikel 12

(1)    Die Personen nach Art 9 Abs 5 sind zur Verschwiegenheit darüber verpflichtet, was ihnen durch bzw in Zusammenhang mit dem Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln bekannt geworden ist und ohne das Verfahren nicht bekannt geworden wäre.

(2)    In einem nachfolgenden gerichtlichen, schieds­gerichtlichen oder anderen Verfahren dürfen Schriftstücke, die in einem gemäß den Wiener Mediationsregeln durchgeführten Verfahren erlangt wurden und sonst nicht erlangt worden wären, nicht verwendet werden. Vertraulich bleiben in diesem Zusammenhang auch Aussagen, Ansichten, Vorschläge und Zugeständnisse sowie die Bereitschaft einer Partei, die Streitigkeit gütlich beilegen zu wollen. Dazu darf der Mediator nicht als Zeuge beantragt werden.

(3)    Die Verpflichtungen nach Abs 1 und 2 gelten nicht, wenn das auf diese Verfahren anwendbare Recht zwingend etwas anderes vorsieht oder dies zur Umsetzung oder Vollstreckung einer diese Verfahren beendenden Vereinbarung erforderlich ist.

(4)    Nicht vertraulich ist die Tatsache, dass das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln stattfindet, stattgefunden hat oder stattfinden wird.

(5)    Der Mediator darf die Parteien im Hinblick auf die Streitigkeit, die Gegenstand des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ist oder war, nicht anwaltlich oder auf andere Art und Weise in einem gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder anderen Verfahren vertreten oder beraten.

 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Artikel 13

Die Haftung des Mediators, des Generalsekretärs, des Stellvertreters des Generalsekretärs, des Präsidiums und seiner Mitglieder sowie der Wirtschaftskammer Österreich und ihrer Beschäftigten für jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Artikel 14

(1)    Die Mediationsordnung, die mit 1.1.2016 in Kraft tritt, gilt für alle Verfahren, die nach dem 31.12.2015 eingeleitet werden.

(2)    Wenn die Parteien vor In-Kraft-Treten der Mediationsordnung die Anwendung der Schlichtungsordnung vereinbart haben, gilt die Mediationsordnung, es sei denn, eine Partei spricht sich schriftlich dagegen aus. In diesem Fall kommt die Schlichtungsordnung zur Anwendung.