Mediationsklauseln
Wenn die Parteien ihre Streitigkeiten einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln unterwerfen wollen, können sie eine Mediationsklausel in der folgenden Form abschließen:
- Klausel 1: Optionales Mediationsverfahren
- Klausel 2: Verpflichtendes Mediationsverfahren mit (nachgeschaltetem) Schiedsverfahren
- Klausel 3: Anlassbezogenes Mediationsverfahren
- Klausel 4: Arb-Med-Arb Verfahren
Mediationsklauseln für Investitionsverfahren
Die Parteien können vereinbaren, jede Streitigkeit aus einem Vertrag, einem Abkommen, einem Gesetz oder einem anderen Instrument und an der ein Staat, eine staatlich kontrollierte Einrichtung oder eine zwischenstaatliche Organisation beteiligt ist, einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren gemäß den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren zu unterwerfen.
Wenn die Parteien ihre Streitigkeiten aus einem Vertrag einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren unterwerfen wollen, können sie in den Vertrag eine Mediationsklausel in der folgenden Form aufnehmen: