Hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, wird zunächst ein Verfahren nach der Mediationsordnung („Wiener Mediationsregeln“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) durchgeführt.
Werden innerhalb einer Frist von [60]1 Tagen ab Einleitung des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln die Streitigkeiten nicht gütlich beigelegt oder die Ansprüche nicht geklärt, werden sie nach der Schiedsordnung („Wiener Regeln“) des VIAC von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.2
1 oder einer anderen von den Parteien schriftlich vereinbarten Frist
2 siehe die möglichen ergänzenden Vereinbarungen zur Schiedsklausel
Mögliche ergänzende Vereinbarungen über:
(1) die Anzahl der Mediatoren oder anderer Neutraler (zB einer oder zwei);
(2) die im Mediationsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 6 Wiener Mediationsregeln);
(3) das auf das Vertragsverhältnis und die Mediationsvereinbarung anwendbare materielle Recht sowie die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 1 Abs 3 Wiener Mediationsregeln);
(4) die Zulässigkeit von Parallelverfahren (Art 10 Wiener Mediationsregeln);
(5) die Unterbrechung der Verjährungsfrist oder Verzicht auf die Einrede der Verjährung für eine bestimmte Frist.