Frühere Fassungen:
Schieds- und Mediationsordnung 2018 Deutsch -Online Version (enthält die Änderungen zu Art 36 Abs 5 in der alten und neuen Fassung)
Schieds- und Mediationsordnung 2018 Deutsch (enthält die Änderungen zu Art 36 Abs 5 in der alten und neuen Fassung)
Schieds- und Mediationsordnung 2018 Englisch - Online Version (enthält die Änderungen zu Art 36 Abs 5 in der alten und neuen Fassung)
Schieds- und Mediationsordnung 2018 Englisch (enthält die Änderungen zu Art 36 Abs 5 in der alten und neuen Fassung)
Schieds- und Mediationsordnung 2018 Chinesisch (enthält die Änderungen zu Art 36 Abs 5 in der alten und neuen Fassung)
Schieds- und Mediationsordnung 2018 Französisch (enthält die Änderungen zu Art 36 Abs 5 in der alten und neuen Fassung)
Schieds- und Mediationsordnung 2018 Italienisch (enthält die Änderungen zu Art 36 Abs 5 in der alten und neuen Fassung)
Schieds- und Mediationsordnung 2018 Koreanisch
Schieds- und Mediationsordnung 2018 Polnisch
Schieds- und Mediationsordnung 2018 Portugiesisch (enthält die Änderungen zu Art 36 Abs 5 in der alten und neuen Fassung)
Schieds- und Mediationsordnung 2018 Rumänisch (enthält die Änderungen zu Art 36 Abs 5 in der alten und neuen Fassung)
Schieds- und Mediationsordnung 2018 Russisch (enthält die Änderungen zu Art 36 Abs 5 in der alten und neuen Fassung)
Schieds- und Mediationsordnung 2018 Tschechisch (enthält die Änderungen zu Art 36 Abs 5 in der alten und neuen Fassung)
Schieds- und Mediationsordnung 2018 Ukrainisch (enthält die Änderungen zu Art 36 Abs 5 in der alten und neuen Fassung
Mediationsordnung Deutsch 2016 (online version)
Mediationsordnung Deutsch 2016
Mediationsordnung Englisch 2016 (online version)
Mediationsordnung Englisch 2016
Mediationsordnung Arabisch 2016
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Mediationsordnung Rumänisch 2016
Mediationsordnung Russisch 2016
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Mediationsordnung Spanisch 2016
Mediationsordnung Tschechisch 2016
Mediationsordnung Türkisch 2016
Mediationsordnung Ukrainisch 2016
Mediationsklauseln
Wenn die Parteien ihre Streitigkeiten einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln unterwerfen wollen, können sie eine Mediationsklausel in der folgenden Form abschließen:
- Klausel 1: Optionales Mediationsverfahren
- Klausel 2: Verpflichtendes Mediationsverfahren mit (nachgeschaltetem) Schiedsverfahren
- Klausel 3: Anlassbezogenes Mediationsverfahren
- Klausel 4: Arb-Med-Arb Verfahren
Mediationsklauseln für Investitionsverfahren
Die Parteien können vereinbaren, jede Streitigkeit aus einem Vertrag, einem Abkommen, einem Gesetz oder einem anderen Instrument und an der ein Staat, eine staatlich kontrollierte Einrichtung oder eine zwischenstaatliche Organisation beteiligt ist, einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren gemäß den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren zu unterwerfen.
Wenn die Parteien ihre Streitigkeiten aus einem Vertrag einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren unterwerfen wollen, können sie in den Vertrag eine Mediationsklausel in der folgenden Form aufnehmen:
Wünschen die Parteien von Anfang an ein Arb-Med-Arb Verfahren, ist folgender Zusatz zur VIAC-Musterschiedsklausel sinnvoll:
"Die Parteien vereinbaren des Weiteren nach Einleitung des Schiedsverfahrens die Durchführung eines Verfahrens nach der Mediationsordnung ("Wiener Mediationsregeln") der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) zu erörtern. Vergleiche, die in diesem Verfahren erzielt werden, werden an das im Schiedsverfahren bestellte Schiedsgericht übermittelt. Das Schiedsgericht kann über den Inhalt des Vergleichs einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen (Artikel 37 Abs 1 Wiener Regeln)."
Mögliche ergänzende Vereinbarungen über:
(1)die Anzahl der Mediatoren oder anderer Neutraler (zB einer oder zwei);
(2) die im Mediationsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 6 Wiener Mediationsregeln);
(3) das auf das Vertragsverhältnis und die Mediationsvereinbarung anwendbare materielle Recht sowie die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 1 Abs 3 Wiener Mediationsregeln);
(4) die Zulässigkeit von Parallelverfahren (Art 10 Wiener Mediationsregeln);
(5) die Unterbrechung der Verjährungsfrist oder Verzicht auf die Einrede der Verjährung für eine bestimmte Frist.
Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der vorliegenden Streitigkeit ein Verfahren gemäß der Mediationsordnung („Wiener Mediationsregeln“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) durchzuführen. Das Verfahren wird durch die Einbringung eines gemeinsamen Antrages eingeleitet. Die Parteien tragen die Einschreibegebühr zu gleichen Teilen.
Mögliche ergänzende Vereinbarungen über:
(1) die Anzahl der Mediatoren oder anderer Neutraler (zB einer oder zwei);
(2) die im Mediationsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 6 Wiener Mediationsregeln);
(3) das auf das Vertragsverhältnis und die Mediationsvereinbarung anwendbare materielle Recht sowie die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 1 Abs 3 Wiener Mediationsregeln);
(4) die Zulässigkeit von Parallelverfahren (Art 10 Wiener Mediationsregeln);
(5) die Unterbrechung der Verjährungsfrist oder Verzicht auf die Einrede der Verjährung für eine bestimmte Frist.