Wünschen die Parteien von Anfang an ein Arb-Med-Arb Verfahren, ist folgender Zusatz zur VIAC-Musterschiedsklausel sinnvoll:
"Die Parteien vereinbaren des Weiteren nach Einleitung des Schiedsverfahrens die Durchführung eines Verfahrens nach der Mediationsordnung ("Wiener Mediationsregeln") der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) zu erörtern. Vergleiche, die in diesem Verfahren erzielt werden, werden an das im Schiedsverfahren bestellte Schiedsgericht übermittelt. Das Schiedsgericht kann über den Inhalt des Vergleichs einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen (Artikel 37 Abs 1 Wiener Regeln)."
Mögliche ergänzende Vereinbarungen über:
(1)die Anzahl der Mediatoren oder anderer Neutraler (zB einer oder zwei);
(2) die im Mediationsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 6 Wiener Mediationsregeln);
(3) das auf das Vertragsverhältnis und die Mediationsvereinbarung anwendbare materielle Recht sowie die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 1 Abs 3 Wiener Mediationsregeln);
(4) die Zulässigkeit von Parallelverfahren (Art 10 Wiener Mediationsregeln);
(5) die Unterbrechung der Verjährungsfrist oder Verzicht auf die Einrede der Verjährung für eine bestimmte Frist.