Die Parteien vereinbaren hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, die Durchführung eines Verfahrens gemäß der Mediationsordnung („Wiener Mediationsregeln“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) zu erörtern.
Mögliche ergänzende Vereinbarungen über:
(1) die Anzahl der Mediatoren oder anderer Neutraler (zB einer oder zwei);
(2) die im Mediationsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 6 Wiener Mediationsregeln);
(3) das auf das Vertragsverhältnis und die Mediationsvereinbarung anwendbare materielle Recht sowie die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 1 Abs 3 Wiener Mediationsregeln);
(4) die Zulässigkeit von Parallelverfahren (Art 10 Wiener Mediationsregeln);
(5) die Unterbrechung der Verjährungsfrist oder Verzicht auf die Einrede der Verjährung für eine bestimmte Frist.