Wenn der Erblasser eine erbrechtliche Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln gemäß Anhang 6 unterwerfen will, kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen / dem Erbvertrag / dem Testament / der letztwilligen Verfügung eine Schiedsklausel in der folgenden Form aufnehmen:

Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit [dem Nachlass / der vorstehenden Verfügung von Todes wegen / dem vorstehenden Erbvertrag / dem vorstehenden Testament / der vorstehenden letztwilligen Verfügung] von [Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse des Erblassers] ergeben, einschließlich Streitigkeiten über das Erbrecht, das Bestehen von Vermächtnissen, den Inhalt und die Gültigkeit [der Verfügung von Todes wegen / des Erbvertrags / des Testaments / der letztwilligen Verfügung] werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) unter Anwendung des Anhangs 6 für erbrechtliche Streitigkeiten von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

 

Der Erblasser kann in die Schiedsklausel auch Folgendes aufnehmen:

(1) die Anzahl der Schiedsrichter (einer oder drei) (Art 17 idF des Anhangs 6 der Wiener Regeln);

(2) den Schiedsort (Art 25 idF des Anhangs 6 der Wiener Regeln);

(3) die im Schiedsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 26 idF des Anhangs 6 der Wiener Regeln);

(4) das auf die erbrechtliche Streitigkeiten anwendbare Recht und das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht (nach Art 27 Abs 1 idF des Anhangs 6 der Wiener Regeln ist das Recht anzuwenden, das nach dem Kollisionsrecht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes Anwendung findet oder danach wählbar ist);

(5) die Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmung für Schiedsrichter (Art 16 Abs 2 Wiener Regeln) sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Bevollmächtigte und Sachverständige.