SCHIEDSORDNUNG

WIENER REGELN | gültig ab 1. Juli 2013

 

Vom erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich
am 8.5.2013 mit Wirkung vom 1.7.2013 beschlossen

3. Auflage, April 2016



Impressum

Medieninhaber: Wirtschaftskammer Österreich,
Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 319, 1045 Wien

Layout: WKO Inhouse GmbH | Media
Wiedner Hauptstrasse 120-124, 1050 Wien

 

 

Inhalt

Einführende Bestimmungen

Artikel 1 Das VIAC

Artikel 2 Das Präsidium

Artikel 3 Der Internationale Beirat

Artikel 4 Der Generalsekretär und das Sekretariat

Artikel 5 Korrespondenzsprachen

Artikel 6 Definitionen

Einleitung des Schiedsverfahrens

Artikel 7 Schiedsklage

Artikel 8 Klagebeantwortung

Artikel 9 Widerklage

Artikel 10 Einschreibegebühr

Artikel 11 Fallübergabe

Artikel 12 Fristen, Zustellungen und Mitteilungen

Artikel 13 Bevollmächtigte 

Einbeziehung Dritter und Verfahrensverbindung

Artikel 14 Einbeziehung Dritter

Artikel 15 Verbindung von Schiedsverfahren

Das Schiedsgericht

Artikel 16 Die Schiedsrichter

Artikel 17 Bildung des Schiedsgerichts

Artikel 18 Bildung des Schiedsgerichts im Mehrparteienverfahren

Artikel 19 Bestätigung der Benennung

Artikel 20 Ablehnung von Schiedsrichtern

Artikel 21 Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes

Artikel 22 Folgen der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramtes

Ablehnung von Sachverständigen

Artikel 23 Ablehnung von Sachverständigen

Zuständigkeit des Schiedsgerichts

Artikel 24 Zuständigkeit des Schiedsgerichts

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht

Artikel 25 Schiedsort

Artikel 26 Verfahrenssprache

Artikel 27 Anwendbares Recht, Billigkeit

Artikel 28 Durchführung des Verfahrens

Artikel 29 Sachverhaltsermittlung

Artikel 30 Mündliche Verhandlung

Artikel 31 Rügepflicht

Artikel 32 Schluss des Verfahrens

Artikel 33 Vorläufige und sichernde Maßnahmen

Artikel 34 Arten der Verfahrensbeendigung

Artikel 35 Entscheidungen im Schiedsrichtersenat

Artikel 36 Schiedsspruch

Artikel 37 Kostenentscheidung

Artikel 38 Vergleich

Artikel 39 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

Artikel 40 Zurückverweisung an das Schiedsgericht

Artikel 41 Veröffentlichung von Schiedssprüchen

Kosten

Artikel 42 Kostenvorschüsse

Artikel 43 Kostenvorschüsse für weitere Verfahrenskosten

Artikel 44 Zusammensetzung und Berechnung der Verfahrenskosten

Sonstige Bestimmungen

Artikel 45 Beschleunigtes Verfahren

Artikel 46 Haftungsausschluss

Artikel 47 Übergangsbestimmung 

Anhang

Anhang 1 Musterklausel 

Anhang 2 Geschäftsordnung des Präsidiums

Anhang 3 Kostentabelle

Anhang 4 VIAC als ernennende Stelle

Anhang 5 Mediationsordnung


_____________________________________________________________
 

EINFÜHRENDE BESTIMMUNGEN

DAS VIAC

Artikel 1

 

(1) Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Vienna International Arbitral Centre, im folgenden „VIAC“ oder „Schiedsgerichtszentrum“) verwaltet Schiedsverfahren, die gemäß der Vereinbarung der Parteien nach der Schiedsordnung des VIAC (im folgenden „Wiener Regeln“) durchzuführen sind, wenn mindestens eine Partei zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs hatte.

Die Zuständigkeit eines nach den Wiener Regeln zu konstituierenden Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.

(2)
Haben die Parteien die Zuständigkeit eines nach den Wiener Regeln zu konstituierenden Schiedsgerichts vereinbart, gilt damit die Anwendung der Wiener Regeln in der bei Einleitung des Schiedsverfahrens geltenden Fassung als vereinbart.

(3) Haben Parteien, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, vereinbart, dass ihre Streitigkeiten von einem nach den Wiener Regeln zu konstituierenden Schiedsgericht endgültig entschieden werden sollen, und hat die Streitsache keinen internationalen Charakter, ist das Ständige Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Wien oder, wenn ein anderer Schiedsort in Österreich vereinbart wurde, jener Wirtschaftskammer, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der vereinbarte Schiedsort fällt, zur Administration des Schiedsverfahrens zuständig. Dieses führt das Verfahren nach der Schiedsgerichtsordnung für die Ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammern.

 

DAS PRÄSIDIUM

Artikel 2


(1) Das Präsidium des VIAC hat mindestens fünf Mitglieder. Sie werden vom Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich auf Vorschlag des Präsidenten des VIAC für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Wird bis zum Ablauf einer Funktionsperiode keine Neubestellung vorgenommen, behalten die Mitglieder des Präsidiums ihre Funktion bis zur Bestellung der neuen Mitglieder. Auf Vorschlag des Präsidenten des VIAC kann das Erweiterte Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich weitere Mitglieder des Präsidiums für den Rest der Funktionsperiode des im Amt befindlichen Präsidiums nachbestellen.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums wählen aus ihrer Mitte für die Dauer der Funktionsperiode einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten werden seine Aufgaben von einem der Vizepräsidenten gemäß der Geschäftsordnung des Präsidiums (Anhang 2) wahrgenommen.

(3) Mitglieder des Präsidiums dürfen bei den Erörterungen und den Entscheidungen von Angelegenheiten eines vom VIAC verwalteten Verfahrens, an dem sie in irgendeiner Weise beteiligt sind oder waren, weder anwesend sein noch mitwirken. Die Beschlussfähigkeit des Präsidiums wird dadurch nicht beeinträchtigt.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sind in der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie sind über alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Das Präsidium kann eine Geschäftsordnung beschließen und diese abändern (Anhang 2).

 

DER INTERNATIONALE BEIRAT

Artikel 3


Der Internationale Beirat besteht aus Fachleuten der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, die das Präsidium für die Dauer seiner Amtsperiode einladen kann. Er steht dem Präsidium beratend zur Seite. 

 

DER GENERALSEKRETÄR UND DAS SEKRETARIAT

 Artikel 4


(1) Der Generalsekretär des VIAC und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Präsidiums des VIAC vom Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Wird bis zum Ablauf einer Funktionsperiode keine Neubestellung vorgenommen, behalten der Generalsekretär und sein Stellvertreter ihre Funktionen bis zu einer Neubestellung.

(2) Das Sekretariat wird vom Generalsekretär und seinem Stellvertreter geleitet und erledigt die administrativen Angelegenheiten des VIAC, soweit sie nicht dem Präsidium vorbehalten sind. Wenn ein Stellvertreter des Generalsekretärs bestellt wurde, ist dieser berechtigt, bei Verhinderung des Generalsekretärs oder mit dessen Ermächtigung Entscheidungen zu treffen, die in die Kompetenz des Generalsekretärs fallen.

(3) Alle Mitglieder des Sekretariats dürfen bei den Erörterungen und Entscheidungen von Angelegenheiten eines vom VIAC verwalteten Verfahrens, an dem sie in irgendeiner Weise beteiligt sind oder waren, weder anwesend sein noch mitwirken.

(4) Der Generalsekretär und sein Stellvertreter haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sind dabei an keine Weisungen gebunden. Sie sind über alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Sind der Generalsekretär und sein Stellvertreter an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert, übt ein vom Präsidium betrautes Mitglied desselben dessen Funktion aus. Für die Dauer der Ausübung der Funktion des Generalsekretärs ruht die Mitgliedschaft im Präsidium.

 

KORRESPONDENZSPRACHEN

Artikel 5


Der Schriftverkehr der Parteien mit dem Präsidium und dem Sekretariat ist in deutscher oder englischer Sprache zu führen.

 

DEFINITIONEN

Artikel 6


(1) In den Wiener Regeln bezieht sich


1.1 Partei oder Parteien auf einen oder mehrere Kläger, Beklagte(n) und eine oder mehrere mit Schiedsklage einbezogene Drittperson(en);

1.2 Kläger auf einen oder mehrere Kläger;

1.3 Beklagter auf einen oder mehrere Beklagte;

1.4 Drittperson auf eine oder mehrere Dritte, die nicht Kläger oder Beklagter des anhängigen Schiedsverfahrens sind und deren Teilnahme an diesem Schiedsverfahren beantragt wurde;

1.5 Schiedsgericht auf einen Einzelschiedsrichter oder einen aus drei Personen bestehenden Schiedsrichtersenat;

1.6 Schiedsrichter auf einen oder mehrere Schiedsrichter;

1.7 Co-Schiedsrichter auf einen Schiedsrichter in einen Schiedsrichtersenat, der nicht dessen Vorsitzender ist;

1.8 Schiedsspruch auf End-, Teil- oder Zwischenschiedssprüche;

1.9 Generalsekretär auch auf seinen Stellvertreter, soweit dieser bei Verhinderung des Generalsekretärs oder auf dessen Ermächtigung Entscheidungen trifft.

(2) Soweit sich die in diesen Regeln verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. 

 

EINLEITUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS

SCHIEDSKLAGE 

Artikel 7


(1) Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag eingeleitet, an dem die Klage beim Sekretariat eingegangen ist. Damit ist das Verfahren anhängig.

(2) Für jede Partei, jeden Schiedsrichter und das Sekretariat ist je eine Klagsausfertigung samt Beilagen einzureichen.

(3) Die Klage hat folgende Angaben zu enthalten:

3.1 den vollständigen Namen der Parteien samt Anschriften und Kontaktdaten;

3.2 eine Darstellung des Sachverhalts sowie ein bestimmtes Begehren;

3.3 den Geldwert der einzelnen Klagsanträge zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage, wenn das Begehren nicht ausschließlich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist;

3.4 Angaben zur Anzahl der Schiedsrichter gemäß Art 17;

3.5 die Benennung eines Schiedsrichters, wenn eine Entscheidung durch drei Schiedsrichter vereinbart wurde oder beantragt wird, oder das Begehren, den Schiedsrichter durch das Präsidium bestellen zu lassen;

3.6 Angaben zur Schiedsvereinbarung und deren Inhalt.

(4) Entspricht die Klage nicht dem Abs 3 dieses Artikels oder fehlen Ausfertigungen oder Beilagen, kann der Generalsekretär den Kläger zur Verbesserung oder Ergänzung auffordern. Sollte der Kläger trotz Fristsetzung des Generalsekretärs keine Verbesserung oder Ergänzung der Klage innerhalb der gesetzten Frist vornehmen, kann der Generalsekretär das Verfahren für beendet erklären (Art 34 Abs 4). Dies hindert den Kläger nicht, dieselben Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend zu machen.

(5) Wenn kein Verbesserungsauftrag nach Abs 4 dieses Artikels erteilt oder einem solchen nachgekommen wurde, stellt der Generalsekretär die Klage dem Beklagten zu.

(6) Das Präsidium kann die Durchführung des Verfahrens ablehnen, wenn von den Wiener Regeln grundlegend abweichende und mit den Wiener Regeln inkompatible Vereinbarungen getroffen wurden.


 

KLAGEBEANTWORTUNG

Artikel 8


(1) Mit der Zustellung der Klage fordert der Generalsekretär den Beklagten auf, binnen 30 Tagen eine Klagebeantwortung in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen für jede Partei, jeden Schiedsrichter und das Sekretariat beim Sekretariat einzubringen.

(2) Die Klagebeantwortung hat folgende Angaben zu enthalten:


2.1 den vollständigen Namen samt Anschriften und Kontaktdaten des Beklagten;

2.2 eine Stellungnahme zum Klagebegehren und zu dem Sachverhalt, auf den die Klage gestützt wird, sowie ein bestimmtes Begehren;

2.3 Angaben zur Anzahl der Schiedsrichter gemäß Art 17;

2.4 die Benennung eines Schiedsrichters, wenn eine Entscheidung durch drei Schiedsrichter vereinbart wurde oder beantragt wird, oder das Begehren, den Schiedsrichter durch das Präsidium bestellen zu lassen. 

WIDERKLAGE

Artikel 9 


(1) Klagen des Beklagten gegen den Kläger können als Widerklagen im selben Verfahren erhoben werden.

(2) Widerklagen sind beim Sekretariat einzubringen und von diesem nach Erlag des Kostenvorschusses an das Schiedsgericht weiterzuleiten. Für die Widerklage gilt Art 7 sinngemäß.

(3) Das Schiedsgericht kann die Widerklage dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zurückstellen, wenn


3.1 keine Parteienidentität besteht, oder

3.2 eine nach Klagebeantwortung eingebrachte Widerklage zu einer erheblichen Verzögerung des Hauptverfahrens führen würde.

(4) Das Schiedsgericht hat im Fall einer zugelassenen Widerklage dem Kläger Gelegenheit zur Erstattung einer Klagebeantwortung zu geben. Art 8 ist sinngemäß anzuwenden.

 

EINSCHREIBEGEBÜHR

Artikel 10


(1) Der Kläger hat mit Überreichung der Klage (Widerklage) eine Einschreibegebühr in der gemäß Anhang 3 bestimmten Höhe spesenfrei zu zahlen. Ebenso ist im Fall der Einbeziehung einer Drittperson (Art 14) vom Antragsteller eine Einschreibegebühr zu zahlen.

(2) Sind an dem Schiedsverfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, erhöht sich die Einschreibegebühr für jede zusätzliche Partei um 10 %, höchstens jedoch um 50 %.

(3) Die Einschreibegebühr wird nicht zurückerstattet. Die Einschreibegebühr wird nicht auf den Kostenvorschuss der erlegenden Partei angerechnet.

(4) Die Klage oder der Antrag auf Einbeziehung einer Drittperson wird erst nach vollständiger Bezahlung der Einschreibegebühr an die anderen Parteien zugestellt. Die Frist zur Zahlung der Einschreibegebühr kann vom Generalsekretär angemessen verlängert werden. Wird die Zahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Generalsekretär das Verfahren für beendet erklären (Art 34 Abs 4). Dies hindert den Kläger nicht, dieselben Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend zu machen. 

 

FALLÜBERGABE 

Artikel 11


Der Generalsekretär übergibt den Fall dem Schiedsgericht, wenn:

(1) eine Art 7 entsprechende Klage (Widerklage) vorliegt; und

(2) das Schiedsgericht vollständig bestellt ist; und

(3) der Kostenvorschuss gemäß Art 42 vollständig bezahlt ist.  

 

FRISTEN, ZUSTELLUNGEN UND MITTEILUNGEN

Artikel 12

 
(1) Eine Frist ist gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist in einer in Abs 2 vorgesehenen Weise versendet wird. Fristen können aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.

(2) Zustellungen sind an die letzte schriftlich als Zustelladresse bekannt gegebene Anschrift des Adressaten, für den sie bestimmt sind, zu richten. Zustellungen gelten als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie mit eingeschriebenem Brief gegen Rückschein oder Brief mit Empfangsbescheinigung, durch Kurierdienst, Telefax, E-Mail oder durch jede andere Form der Telekommunikation, die einen Nachweis der Übermittlung sicherstellt, versendet werden.

(3) Zustellungen gelten als an dem Tag vorgenommen, an dem


3.1 das zuzustellende Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist; oder

3.2 bei ordnungsgemäßem Versand nach Abs 2 dieses Artikels vom Empfang auszugehen ist.


(4) Sobald eine Partei einen Vertreter bestellt hat, gelten Zustellungen an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift dieses Vertreters als an die vertretene Partei vorgenommen.

(5) Alle Schriftstücke und Beilagen müssen in so vielen Exemplaren eingereicht werden, dass jeder Schiedsrichter, jede Partei und das Sekretariat je ein Exemplar erhält. Nach Fallübergabe an das Schiedsgericht sind alle Schriftstücke und Beilagen an jede Partei, an jeden Schiedsrichter und an das Sekretariat direkt in der in Abs 2 dieses Artikels vorgesehenen Weise oder in der vom Schiedsgericht vorgesehenen Weise zu übermitteln. Das Sekretariat erhält Kopien aller schriftlichen Zustellungen und Mitteilungen des Schiedsgerichts an die Parteien.

(6) Fristen beginnen am Tag nach der Zustellung des fristauslösenden Schriftstücks zu laufen. Handelt es sich bei diesem Tag am Ort der Zustellung um einen offiziellen Feiertag oder arbeitsfreien Tag, beginnt die Frist am darauf folgenden Arbeitstag zu laufen. Offizielle Feiertage oder arbeitsfreie Tage hindern nicht den Fortlauf der Frist. Ist der letzte Tag der Frist am Ort der Zustellung ein offizieller Feiertag oder ein arbeitsfreier Tag, dann läuft die Frist am Ende des darauf folgenden Arbeitstags ab.

(7) Kann eine gegen mehrere Beklagte gerichtete Klage nicht allen Beklagten zugestellt werden, ist das Schiedsverfahren auf Antrag des Klägers nur gegen jene Beklagten, denen die Klage zugestellt wurde, fortzusetzen. Die Klage gegen jene Beklagten, denen die Klage nicht zugestellt werden konnte, ist in einem gesonderten Verfahren zu behandeln.
 

BEVOLLMÄCHTIGTE

Artikel 13


Die Parteien können sich im Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Personen ihrer Wahl vertreten oder beraten lassen. Der Generalsekretär oder das Schiedsgericht können jederzeit einen Nachweis der Vollmacht des Vertreters verlangen.

 

EINBEZIEHUNG DRITTER UND VERFAHRENSVERBINDUNG


EINBEZIEHUNG DRITTER

Artikel 14


(1)
Über die Einbeziehung einer Drittperson in ein Schiedsverfahren sowie über die Art ihrer Teilnahme entscheidet auf Antrag einer Partei oder einer Drittperson das Schiedsgericht nach Anhörung aller Parteien und der einzubeziehenden Drittperson sowie unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände.

(2) Der Antrag auf Einbeziehung hat folgende Angaben zu enthalten:


2.1 den vollständigen Namen der Drittperson samt ihrer Anschrift und ihren Kontaktdaten;

2.2 die Gründe, auf die sich der Antrag auf Einbeziehung stützt; sowie

2.3 die Art der Teilnahme der Drittperson.


(3) Wird die Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage beantragt,


3.1 ist dieser Antrag beim Sekretariat einzureichen. Die Bestimmungen der Art 7 ff sind sinngemäß anzuwenden. Der Generalsekretär übermittelt diese Schiedsklage der Drittperson, die in das Schiedsverfahren einbezogen werden soll, sowie den anderen Parteien zur Stellungnahme. Wird die Einbeziehung von der Drittperson verlangt, ist der Antrag den Parteien des anhängigen Verfahrens zur Stellungnahme zu übermitteln.

3.2 kann die Drittperson an der Bildung des Schiedsgerichts gemäß Art 18 mitwirken, wenn noch kein Schiedsrichter bestellt ist.

3.3 kann das Schiedsgericht die Schiedsklage über die Einbeziehung einer Drittperson dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zurückstellen. In diesem Fall kann das Präsidium bereits vorgenommene Bestätigungen der Benennung oder Bestellungen der Schiedsrichter widerrufen und die Neubildung des Schiedsgerichts oder der Schiedsgerichte im Sinne der Art 17 ff anordnen.

VERBINDUNG VON SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 15


(1) Eine Verbindung zweier oder mehrerer Verfahren kann auf Antrag einer Partei zugelassen werden, wenn

1.1 die Parteien der Verbindung zustimmen; oder

1.2 der- oder dieselben Schiedsrichter benannt oder bestellt wurden;

und der Schiedsort in den Schiedsvereinbarungen, auf die die geltend gemachten Ansprüche gestützt werden, übereinstimmt.

(2) Über Anträge auf Verbindung von Verfahren entscheidet das Präsidium nach Anhörung der Parteien und der bereits bestellten Schiedsrichter. Das Präsidium hat bei der Entscheidung über die Verbindung alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen; dazu zählen die Vereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen und das Stadium, in dem sich die Schiedsverfahren jeweils befinden.
 

 

DAS SCHIEDSGERICHT


DIE SCHIEDSRICHTER

Artikel 16


(1) Jeder Partei steht die Bestimmung der Person, die sie als ihren Schiedsrichter benennt, frei. Schiedsrichter kann jede geschäftsfähige Person sein, soweit die Parteien keine besonderen zusätzlichen Qualifikationserfordernisse vereinbart haben. Die Schiedsrichter stehen mit den Parteien in einem Vertragsverhältnis und haben ihre Leistungen den Parteien zu erbringen.

(2) Die Schiedsrichter haben ihr Amt von den Parteien unabhängig und unparteilich nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und sind dabei an keine Weisungen gebunden. Sie sind über alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt wird, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Beabsichtigt eine Person ein Schiedsrichteramt zu übernehmen, hat sie vor ihrer Bestellung eine Erklärung über (i) ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, (ii) ihre Verfügbarkeit, (iii) die Annahme des Amtes sowie (iv) die Unterwerfung unter die Wiener Regeln zu unterfertigen und dem Generalsekretär zu übermitteln.

(4) Ein Schiedsrichter hat schriftlich alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Verfügbarkeit wecken können oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Offenlegung derartiger Umstände bleibt während des Schiedsverfahrens aufrecht.

(5) Mitglieder des Präsidiums dürfen von den Parteien oder den Co-Schiedsrichtern als Schiedsrichter benannt, nicht aber vom Präsidium als Schiedsrichter bestellt werden.

 

BILDUNG DES SCHIEDSGERICHTS

Artikel 17


(1) Den Parteien steht es frei zu vereinbaren, ob das Verfahren vor einem Einzelschiedsrichter oder einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat zu führen ist. Den Parteien steht es weiters frei, den Bestellungsmodus für die Schiedsrichter zu vereinbaren. Bei Fehlen einer Vereinbarung kommen die in Abs 2 bis 6 festgelegten Regeln zur Anwendung.

(2) Liegt eine Vereinbarung über die Anzahl der Schiedsrichter nicht vor, bestimmt das Präsidium, ob der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter oder einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat zu entscheiden ist. Hierbei berücksichtigt das Präsidium insbesondere die Schwierigkeit des Falles, die Höhe des Streitwertes und das Interesse der Parteien an einer raschen und kostengünstigen Entscheidung.

(3) Ist der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter zu entscheiden, werden die Parteien vom Generalsekretär aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Einzelschiedsrichter zu benennen und dessen Namen samt Anschrift und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wird eine solche Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Einzelschiedsrichter vom Präsidium bestellt.

(4) Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, wird die Partei, die noch keinen Schiedsrichter benannt hat, aufgefordert, dem Generalsekretär binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung einen solchen zu benennen und den Namen samt Anschrift und Kontaktdaten des Schiedsrichters bekannt zu geben. Wenn die Partei innerhalb dieser Frist keinen Schiedsrichter benennt, wird dieser vom Präsidium bestellt.

(5) Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, werden die Co-Schiedsrichter vom Generalsekretär aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Vorsitzenden zu benennen und dessen Namen samt Anschrift und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wird eine solche Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Vorsitzende vom Präsidium bestellt.

(6) Die Parteien sind an ihre Schiedsrichterbenennung gebunden, sobald der benannte Schiedsrichter vom Generalsekretär oder Präsidium bestätigt wurde (Art 19).

 

BILDUNG DES SCHIEDSGERICHTS IM MEHRPARTEIENVERFAHREN

Artikel 18


(1)
Für die Bildung des Schiedsgerichts im Mehrparteienverfahren gilt Art 17 mit folgenden Ergänzungen: 

(2) Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, hat die Kläger- und die Beklagtenseite jeweils gemeinsam dem Generalsekretär einen Schiedsrichter zu benennen.

(3) Die Mitwirkung einer Partei an der gemeinsamen Benennung eines Schiedsrichters bedeutet nicht deren Zustimmung zum Mehrparteienschiedsverfahren.

(4) Wird ein gemeinsamer Schiedsrichter nach Abs 2 dieses Artikels nicht fristgerecht benannt, bestellt das Präsidium den Schiedsrichter für die säumige(n) Partei(en). Im Ausnahmefall kann das Präsidium, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, bereits erfolgte Bestellungen widerrufen und die Co-Schiedsrichter oder auch alle Schiedsrichter neu bestellen.

 

BESTÄTIGUNG DER BENENNUNG

Artikel 19


(1) Nachdem dem Generalsekretär ein Schiedsrichter benannt wurde, hat der Generalsekretär die Erklärungen gemäß Art 16 Abs 3 einzuholen. Der Generalsekretär leitet eine Kopie dieser Erklärungen an die Parteien weiter. Wenn keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters und der Befähigung zur ordnungsgemäßen Erfüllung seines Amtes bestehen, bestätigt der Generalsekretär den benannten Schiedsrichter. Das Präsidium ist in seiner nächsten Sitzung von der Bestätigung zu unterrichten.

(2) Wenn der Generalsekretär dies für erforderlich hält, entscheidet das Präsidium über die Bestätigung des benannten Schiedsrichters.

(3) Mit der Bestätigung ist der benannte Schiedsrichter bestellt.

(4) Wird die Bestätigung eines Schiedsrichters abgelehnt, werden die zur Benennung eines Schiedsrichters berechtigte(n) Partei(en) oder die Co-Schiedsrichter aufgefordert, dem Generalsekretär binnen 30 Tagen einen anderen Schiedsrichter oder Vorsitzenden zu benennen. Art 16 bis 18 gelten sinngemäß. Wurde auch die Bestätigung des neu benannten Schiedsrichters abgelehnt, erlischt das Benennungsrecht und der Schiedsrichter wird vom Präsidium bestellt.
 

ABLEHNUNG VON SCHIEDSRICHTERN

Artikel 20


(1) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie benannt hat oder an dessen Benennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Benennung oder ihrer Mitwirkung daran bekannt geworden sind.

(2) Ein Ablehnungsantrag einer Partei gegen einen Schiedsrichter ist innerhalb von 15 Tagen, nachdem die Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat, beim Sekretariat unter Angabe des Ablehnungsgrundes sowie etwaiger beigeschlossener Bescheinigungsmittel einzureichen.

(3) Tritt der abgelehnte Schiedsrichter nicht zurück, entscheidet über die Ablehnung das Präsidium. Der Generalsekretär hat vor der Entscheidung des Präsidiums die Stellungnahme des abgelehnten Schiedsrichters und der anderen Partei(en) einzuholen. Das Präsidium kann auch andere Personen zur Stellungnahme auffordern. Alle Stellungnahmen sind den Parteien und den Schiedsrichtern zu übermitteln.

(4) Während ein Ablehnungsantrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das Schiedsverfahren fortsetzen. Ein Schiedsspruch darf jedoch erst nach der Entscheidung des Präsidiums über den Ablehnungsantrag gefällt werden.
 

VORZEITIGE BEENDIGUNG DES SCHIEDSRICHTERAMTES 

Artikel 21

 

(1) Das Amt eines Schiedsrichters endet vorzeitig, wenn


1.1 die Parteien dies vereinbaren; oder

1.2 der Schiedsrichter zurücktritt; oder

1.3 der Schiedsrichter stirbt; oder

1.4 der Schiedsrichter erfolgreich abgelehnt wurde; oder

1.5 der Schiedsrichter vom Präsidium seines Amtes enthoben wird.

(2) Jede Partei kann die Enthebung eines Schiedsrichters beantragen, wenn dieser nicht nur vorübergehend verhindert ist, oder sonst seinen Aufgaben nicht nachkommt, worunter auch eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens zu verstehen ist. Der Antrag ist beim Sekretariat einzubringen. Ist offensichtlich, dass die Verhinderung nicht nur vorübergehend ist oder der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht nachkommt, kann das Präsidium die Enthebung auch ohne Parteienantrag vornehmen. Das Präsidium entscheidet über die Enthebung, nachdem den Parteien und dem betroffenen Schiedsrichter die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben wurde.
 

FOLGEN DER VORZEITIGEN BEENDIGUNG DES SCHIEDSRICHTERAMTES 

Artikel 22

 

(1) Endet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig (Art 21), wird der Schiedsrichter ersetzt. Die  Bestellung eines Ersatzschiedsrichters erfolgt gemäß dem von den Parteien vereinbarten Bestellungsmodus. Bei Fehlen einer Vereinbarung werden,


1.1 wenn es sich um einen Einzelschiedsrichter handelt, die Parteien; oder

1.2 wenn es sich um den Vorsitzenden eines Schiedsrichtersenates handelt, die verbleibenden Co-Schiedsrichter; oder

1.3 wenn es sich um einen von einer Partei benannten oder für eine Partei bestellten Schiedsrichter handelt, die Partei, die ihn benannt hat oder für die er bestellt wurde,

aufgefordert, dem Generalsekretär binnen 30 Tagen einen Ersatzschiedsrichter – in den Fällen des Abs 1 Z 1.1 und 1.2 dieses Artikels einvernehmlich – zu benennen und dessen Namen samt Anschrift und Kontaktdaten bekannt zu geben. Art 16 bis 18 gelten sinngemäß. Wird die Benennung nicht fristgerecht erstattet, wird der Ersatzschiedsrichter vom Präsidium bestellt. Wurde auch ein Ersatzschiedsrichter erfolgreich abgelehnt (Art 21 Abs 1 Z 1.4), erlischt das Ersatzbenennungsrecht und der Ersatzschiedsrichter wird vom Präsidium bestellt.

(2) Endet das Amt eines Schiedsrichters gemäß Art 21 vorzeitig, bestimmt das neue Schiedsgericht nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien, ob und in welchem Umfang vorausgegangene Verfahrensabschnitte wiederholt werden.

 

ABLEHNUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN

ABLEHNUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN

Artikel 23


Auf die Ablehnung von Sachverständigen, die vom Schiedsgericht bestellt wurden, ist Art 20 Abs 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet das Schiedsgericht.

 

ZUSTÄNDIGKEIT DES SCHIEDSGERICHTS

ZUSTÄNDIGKEIT DES SCHIEDSGERICHTS

Artikel 24


(1) Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit dem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Von der Erhebung dieser Einrede ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter nach Art 17 benannt oder an der Benennung eines Schiedsrichters nach Art 18 mitgewirkt hat. Die Einrede, eine Angelegenheit überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, ist unverzüglich zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der behauptet wird, sie überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, im Schiedsverfahren vorgebracht wird.

In beiden Fällen ist eine spätere Erhebung der Einrede ausgeschlossen; wird die Säumnis jedoch nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, kann die Einrede nachgeholt werden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Die Zuständigkeitsentscheidung kann mit der Entscheidung in der Sache getroffen werden oder gesondert in einem eigenen Schiedsspruch. Sollte sich das Schiedsgericht für unzuständig erklären, hat es auf Antrag einer Partei über eine Verpflichtung der Parteien zum Kostenersatz zu entscheiden.

 

DAS VERFAHREN VOR DEM SCHIEDSGERICHT

SCHIEDSORT

Artikel 25

 

Die Parteien können den Schiedsort frei bestimmen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren,

(1) ist der Schiedsort Wien;

(2) kann das Schiedsgericht an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen vornehmen.

Dem Schiedsgericht steht es frei, an jedem beliebigen Ort auf jede beliebige Weise zu beraten.
 

VERFAHRENSSPRACHE

Artikel 26


Mangels Parteienvereinbarung hat das Schiedsgericht unverzüglich nach Übergabe der Unterlagen zum Fall die Sprache oder die Sprachen des Verfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Sprache des Vertrages, zu bestimmen.

 

ANWENDBARES RECHT, BILLIGKEIT

Artikel 27


(1) Das Schiedsgericht hat den Rechtsstreit nach den Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln zu entscheiden, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.

(2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, hat das Schiedsgericht jene Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln anzuwenden, die es für angemessen erachtet.

(3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit (ex aequo et bono oder als amiable compositeur) zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.

 

DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS 

Artikel 28


(1) Das Schiedsgericht hat das Verfahren unter Beachtung der Wiener Regeln und der Vereinbarungen der Parteien, im Übrigen jedoch nach seinem freien Ermessen durchzuführen. Die Parteien sind fair zu behandeln. Den Parteien ist in jedem Stadium des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren.

2) Das Schiedsgericht ist nach Vorankündigung unter anderem berechtigt, Vorbringen der Parteien, die Vorlage von Beweismitteln und Anträge auf Aufnahme von Beweisen nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens zuzulassen.

 

SACHVERHALTSERMITTLUNG

Artikel 29


(1) Das Schiedsgericht kann, wenn es dies für erforderlich hält, von sich aus Beweise aufnehmen, Parteien oder Zeugen vernehmen, die Parteien zur Vorlage von Beweismitteln auffordern und Sachverständige beiziehen. Sind mit der Beweisaufnahme, insbesondere der Beiziehung von Sachverständigen, Kosten verbunden, ist nach Art 43 vorzugehen.

(2) Beteiligt sich eine Partei nicht am Verfahren, hindert dies nicht den Fortgang des Verfahrens.

 

MÜNDLICHE VERHANDLUNG 

Artikel 30

(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen. Den Parteien ist jedenfalls Gelegenheit zu geben, von den Anträgen und dem Vorbringen der anderen Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

(2) Die mündliche Verhandlung wird vom Einzelschiedsrichter oder von dem Vorsitzenden anberaumt. Sie ist nicht öffentlich. Über die Verhandlung ist zumindest ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das der Einzelschiedsrichter bzw der Vorsitzende zu unterfertigen hat.

 

RÜGEPFLICHT

Artikel 31


Erlangt eine Partei Kenntnis von einer Verletzung einer Bestimmung der Wiener Regeln oder sonstiger auf das Verfahren anwendbarer Bestimmungen durch das Schiedsgericht, hat sie dies bei sonstigem Verlust dieses Rechts unverzüglich gegenüber dem Schiedsgericht zu rügen.

 

SCHLUSS DES VERFAHRENS

Artikel 32

Sobald nach Überzeugung des Schiedsgerichts die Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten, hat das Schiedsgericht das Verfahren hinsichtlich der im Schiedsspruch zu entscheidenden Angelegenheiten für geschlossen zu erklären und den Generalsekretär und die Parteien über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Erlassung des Schiedsspruchs zu informieren. Das Schiedsgericht kann das Verfahren jederzeit wieder eröffnen.

 

VORLÄUFIGE UND SICHERNDE MASSNAHMEN 

Artikel 33


(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht, sobald ihm der Fall übergeben wurde (Art 11), auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen gegen eine andere Partei anordnen, sowie getroffene Maßnahmen abändern, aussetzen oder aufheben. Vor der Entscheidung über eine vorläufige oder sichernde Maßnahme sind die anderen Parteien zu hören. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheiten fordern. Die Parteien sind verpflichtet, solchen Anordnungen zu folgen, unabhängig davon, ob sie von staatlichen Gerichten vollstreckt werden können.

(2) Vorläufige oder sichernde Maßnahmen nach diesem Artikel sind schriftlich anzuordnen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung die eines anderen Schiedsrichters, sofern der die Anordnung unterfertigende Schiedsrichter auf der Anordnung vermerkt, welches Hindernis der Unterfertigung entgegensteht.

(3) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind vorläufige oder sichernde Maßnahmen in der Anordnung zu begründen. Diese hat den Tag, an dem sie erlassen wurde, und den Schiedsort anzugeben.

(4) Die Anordnungen sind wie Schiedssprüche zu verwahren (Art 36 Abs 5).

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 dieses Artikels hindern die Parteien nicht, bei jedem zuständigen staatlichen Organ sichernde oder vorläufige Maßnahmen zu beantragen. Ein Antrag an ein staatliches Organ auf Anordnung solcher Maßnahmen oder auf Vollziehung von Maßnahmen, die das Schiedsgericht angeordnet hat, bildet keinen Verstoß gegen und keinen Verzicht auf die Schiedsvereinbarung und lässt die dem Schiedsgericht zustehenden Befugnisse unberührt. Ein solcher Antrag sowie alle durch das staatliche Organ angeordneten Maßnahmen sind dem Sekretariat und dem Schiedsgericht unverzüglich von den Parteien mitzuteilen.
 

ARTEN DER VERFAHRENSBEENDIGUNG 

Artikel 34

Das Verfahren wird beendet

(1) mit der Erlassung des Schiedsspruches oder

(2) mit dem Abschluss eines Vergleichs (Art 38) oder

(3) mit Beschluss des Schiedsgerichts, wenn


3.1 der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt;

3.2 die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren und dies dem Schiedsgericht mitteilen;

3.3 dem Schiedsgericht die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist, insbesondere weil die bisher im Verfahren tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung des Schiedsgerichts, mit welcher dieses auf die Möglichkeit der Beendigung des Schiedsverfahrens hinweist, das Schiedsverfahren nicht weiter betreiben; oder

(4) durch Erklärung des Generalsekretärs, wenn ein Verbesserungsauftrag (Art 7 Abs 4) oder eine Zahlungsaufforderung (Art 10 Abs 4 und Art 42 Abs 3) nicht befolgt wurde.

 

ENTSCHEIDUNGEN IM SCHIEDSRICHTERSENAT

Artikel 35

(1) Jeder Schiedsspruch und jede andere Entscheidung eines Schiedsrichtersenats bedarf der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende allein.

(2) Soweit es sich um Verfahrensfragen handelt, kann der Vorsitzende, wenn er von den Co-Schiedsrichtern dazu ermächtigt wurde, allein entscheiden.

 

SCHIEDSSPRUCH  

Artikel 36

(1) Schiedssprüche sind schriftlich auszufertigen. Sie sind zu begründen, sofern nicht alle Parteien entweder schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung auf eine Begründung verzichtet haben.

(2) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der Schiedsort anzugeben (Art 25).

(3) Schiedssprüche sind auf allen Ausfertigungen von allen Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass ein Schiedsrichter die Unterschrift verweigert oder dass der Unterzeichnung durch ihn ein Hindernis entgegensteht, das nicht in angemessener Frist überwunden werden kann. Wird der Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit gefällt, muss dies auf Wunsch des überstimmten Schiedsrichters im Schiedsspruch angeführt werden.

(4) Schiedssprüche werden auf allen Ausfertigungen mit der Unterschrift des Generalsekretärs und dem Stempel des VIAC versehen. Damit wird bestätigt, dass es sich um einen Schiedsspruch des VIAC handelt und dieser von dem (den) gemäß den Wiener Regeln bestellten Schiedsrichter(n) erlassen und unterschrieben wurde.

(5) Der Schiedsspruch wird den Parteien vom Generalsekretär zugestellt. Den Parteien gegenüber wird der Schiedsspruch mit der Zustellung wirksam. Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird beim Sekretariat hinterlegt, wo auch die Nachweise über die Zustellung verwahrt werden.

(6) Der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende (im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter) oder im Falle deren Verhinderung der Generalsekretär hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs auf sämtlichen Ausfertigungen zu bestätigen.

(7) Durch die Vereinbarung der Wiener Regeln haben sich die Parteien verpflichtet, den Schiedsspruch zu erfüllen.

 

KOSTENENTSCHEIDUNG

Artikel 37


Wird das Schiedsverfahren beendet, hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei im Schiedsspruch über die Hauptsache oder in einem gesonderten Schiedsspruch die vom Generalsekretär bestimmten Kosten nach Art 44 Abs 1 Z 1.1 anzuführen und die Höhe der angemessenen Parteienkosten nach Art 44 Abs 1 Z 1.2 sowie die anderen Auslagen nach Art 44 Abs 1 Z 1.3 zu bestimmen und festzulegen, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat oder in welchem Verhältnis diese Verfahrenskosten verteilt werden.

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entscheidet das Schiedsgericht über die Kostentragung nach freiem Ermessen.

 

VERGLEICH

Artikel 38

Die Parteien können verlangen, dass der Inhalt eines von ihnen geschlossenen Vergleiches protokolliert oder darüber ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen wird.

 

BERICHTIGUNG, ERLÄUTERUNG UND ERGÄNZUNG DES SCHIEDSSPRUCHS

Artikel 39

 
(1) Jede Partei kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Schiedsspruchs beim Sekretariat folgende Anträge an das Schiedsgericht einbringen:


1.1 Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;

1.2 bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erläutern;

1.3 einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht erledigt worden sind.

(2) Die Entscheidung über einen solchen Antrag trifft das Schiedsgericht. Vor der Entscheidung sind die anderen Parteien zu hören. Das Schiedsgericht setzt hierfür eine Frist, die 30 Tage nicht überschreiten soll. Der Generalsekretär ist berechtigt, einen Kostenvorschuss zur Deckung zusätzlicher Auslagen und Honorare des Schiedsgerichts und weiterer Verwaltungskosten festzusetzen und die Behandlung eines solchen Antrags von der vorherigen vollständigen Bezahlung dieses Vorschusses abhängig zu machen. Das zusätzliche Schiedsrichterhonorar und die weiteren Verwaltungskosten werden nach freiem Ermessen des Generalsekretärs festgesetzt.

(3) Berichtigungen gemäß Abs 1 Z 1.1 oder Ergänzungen gemäß Abs 1 Z 1.3 dieses Artikels kann das Schiedsgericht binnen 30 Tagen ab dem Datum des Schiedsspruchs auch ohne Antrag von sich aus vornehmen.

(4) Artikel 36 Abs 1 bis 6 sind auf die Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden. Die Berichtigung und die Erläuterung ergehen in Form eines Nachtrags und sind als solcher Bestandteil des Schiedsspruchs.

 

ZURÜCKVERWEISUNG AN DAS SCHIEDSGERICHT

Artikel 40


Wenn ein Gericht das Verfahren an das Schiedsgericht zurückverweist, sind die Bestimmungen der Wiener Regeln sinngemäß anzuwenden. Der Generalsekretär und das Präsidium können alle notwendigen Maßnahmen treffen, um es dem Schiedsgericht zu ermöglichen, den Vorschriften der gerichtlichen Zurückverweisung zu entsprechen. Der Generalsekretär kann einen Kostenvorschuss festsetzen, um zusätzliche Auslagen und Honorare des Schiedsgerichts und Verwaltungskosten abzudecken.

 

VERÖFFENTLICHUNG VON SCHIEDSSPRÜCHEN

Artikel 41


Das Präsidium und der Generalsekretär sind berechtigt, Zusammenfassungen oder Auszüge aus Schiedssprüchen in juristischen Fachzeitschriften oder in eigenen Publikationen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn nicht eine Partei der Veröffentlichung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Schiedsspruchs widerspricht.

 

KOSTEN

KOSTENVORSCHÜSSE

Artikel 42


(1) Der Generalsekretär setzt den Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Verwaltungskosten des VIAC, die Honorare der Schiedsrichter und die Auslagen fest. Der Kostenvorschuss ist vor Übergabe der Unterlagen zum Fall an das Schiedsgericht von den Parteien binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung zu gleichen Teilen zu erlegen. In Mehrparteienverfahren ist jeweils eine Hälfte des Kostenvorschusses für die Kläger gemeinsam sowie für die Beklagten gemeinsam zu erlegen. Die Bezugnahme in diesem Artikel auf eine Partei umfasst sämtliche Parteien auf Kläger- oder Beklagtenseite.

(2) Durch die Vereinbarung der Wiener Regeln haben sich die Parteien wechselseitig zur anteiligen Tragung des Kostenvorschusses gemäß Abs 1 dieses Artikels verpflichtet.

(3) Langt der auf eine Partei entfallende Anteil innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig ein, teilt der Generalsekretär dies der gegnerischen Partei mit und fordert diese auf, den fehlenden Teil des Vorschusses binnen 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu bezahlen. Die Verpflichtung der säumigen Partei zur anteiligen Tragung des Kostenvorschusses nach Abs 2 dieses Artikels bleibt davon unberührt. Langt dieser Betrag nicht innerhalb der gesetzten Frist ein, kann der Generalsekretär das Verfahren für beendet erklären (Art 34 Abs 4). Dies hindert die Parteien nicht, dieselben Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend zu machen.

(4) Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung gemäß Abs 1 und 2 dieses Artikels zum Erlag des auf sie entfallenden Anteils nicht nach, und erlegt die andere Partei den jeweiligen Anteil gemäß Abs 3 dieses Artikels, kann das Schiedsgericht, soweit es seine Zuständigkeit für den Rechtsstreit bejaht, auf Antrag der erlegenden Partei der säumigen Partei mit einem Schiedsspruch oder einer anderen geeigneten Entscheidungsform anordnen, den auf sie entfallenden Anteil der erlegenden Partei zu ersetzen. Die Befugnis und Verpflichtung des Schiedsgerichts zur endgültigen Entscheidung über die Kostentragung gemäß Art 37 bleibt davon unberührt.

(5) Wird ein weiterer Kostenvorschuss vom Generalsekretär festgesetzt, ist analog den Bestimmungen der Abs 1 bis 4 dieses Artikels vorzugehen. Bis zum Erlag des zusätzlichen Kostenvorschusses sind die Ansprüche, die zur Erhöhung oder zur Vorschreibung des zusätzlichen Kostenvorschusses geführt haben, im Schiedsverfahren grundsätzlich nicht zu behandeln.

 

KOSTENVORSCHÜSSE FÜR WEITERE VERFAHRENSKOSTEN

Artikel 43


(1) Hält das Schiedsgericht die Durchführung von bestimmten, mit Kosten verbundenen Verfahrensschritten, wie die Bestellung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern, die wörtliche Aufzeichnung des Verhandlungsverlaufes, die Abhaltung eines Lokalaugenscheines oder die Verlegung des Verhandlungsortes, für erforderlich, hat es für die Deckung der voraussichtlichen Kosten zu sorgen und den Generalsekretär darüber zu informieren.

(2) Das Schiedsgericht darf Verfahrensschritte gemäß Abs 1 dieses Artikels erst vornehmen, wenn eine ausreichende Deckung für die voraussichtlichen Kosten vorhanden ist.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet, welche Folgen sich aus der Unterlassung des Erlags eines nach diesem Artikel vorgeschriebenen Kostenvorschusses für das Verfahren ergeben.

(4) Alle Aufträge im Zusammenhang mit den in Abs 1 dieses Artikels genannten Verfahrensschritten erteilt das Schiedsgericht im Namen und auf Rechnung der Parteien.

 

ZUSAMMENSETZUNG UND BERECHNUNG DER VERFAHRENSKOSTEN

Artikel 44


(1) Die Verfahrenskosten setzen sich aus folgenden Teilen zusammen:

1.1 den Verwaltungskosten des VIAC, den Honoraren der Schiedsrichter zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer und den Auslagen (wie zB Reise- und Aufenthaltskosten von Schiedsrichtern, Kosten der Zustellung, Mieten, Protokollierungskosten); sowie

1.2 den Parteienkosten, das sind die angemessenen Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretung; und

1.3 anderen Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren, insbesondere die in Art 43 Abs 1 genannten Kosten.


(2) Die Verwaltungskosten und die Schiedsrichterhonorare werden vom Generalsekretär aufgrund des Streitwertes nach der Kostentabelle (Anhang 3) berechnet und gemeinsam mit den Auslagen (Abs 1 Z 1.1 dieses Artikels) am Ende des Verfahrens bestimmt.

Die Kosten und anderen Auslagen nach Abs 1 Z 1.2 und 1.3 dieses Artikels werden vom Schiedsgericht im Schiedsspruch bestimmt und festgesetzt (Art 37).

(3) Der Generalsekretär kann den Streitwert abweichend von den Angaben der Parteien festlegen, wenn die Parteien nur einen Teilbetrag einer Forderung eingeklagt haben oder wenn ein Begehren von den Parteien erkennbar unterbewertet oder nicht bewertet wurde.

(4) Sind an einem Verfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, erhöhen sich die im Anhang 3 angegebenen Sätze für Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare für jede zusätzliche Partei um 10 %, höchstens jedoch um 50 %.

(5) Für Widerklagen und für die Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage sind die Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare vom Generalsekretär gesondert zu berechnen und von den Parteien zu erlegen.

(6) Für Forderungen, die im Wege der Aufrechnung gegen Klagsansprüche eingewendet werden, sind gesondert zu berechnende Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare zu erlegen, soweit durch deren Behandlung ein erheblicher Mehraufwand zu erwarten ist.

(7) Die in Anhang 3 angegebenen Sätze für Schiedsrichterhonorare sind die Honorare für Einzelschiedsrichter. Die Honorarsumme für einen Schiedsrichtersenat beträgt das Zweieinhalbfache des Satzes für den Einzelschiedsrichter. Der Generalsekretär kann das Schiedsrichterhonorar um bis zu 30 % bei besonderer Schwierigkeit des Falls erhöhen.

(8) Die in Anhang 3 angegebenen Sätze vergüten auch alle Teil- und Zwischenentscheidungen, wie zB Schiedssprüche über die Zuständigkeit, Teilschiedssprüche, Entscheidungen über die Ablehnung von Sachverständigen, Anordnung sichernder und vorläufiger Maßnahmen, sonstige Entscheidungen einschließlich zusätzlicher Verfahrensschritte im Zuge eines Aufhebungsverfahrens und verfahrensleitende Verfügungen.

(9) Herabsetzungen des Streitwertes sind bei der Berechnung der Schiedsrichterhonorare und Verwaltungskosten nur zu berücksichtigen, wenn sie vor Übergabe der Unterlagen zum Fall an das Schiedsgericht vorgenommen wurden.

(10) Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens kann der Generalsekretär die Schiedsrichterhonorare entsprechend dem Verfahrensstand nach freiem Ermessen ermäßigen.

(11) Auslagen werden nach dem tatsächlichen Aufwand bestimmt.

(12) Die in Anhang 3 angegebenen Sätze enthalten keine Umsatzsteuer, die möglicherweise auf die Schiedsrichterhonorare anfällt. Die Schiedsrichter, deren Honorare Gegenstand von Umsatzsteuer sind, haben dem Generalsekretär bei Amtsübernahme die voraussichtliche Höhe der Umsatzsteuer bekannt zu geben.

 

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

BESCHLEUNIGTES VERFAHREN

Artikel 45


(1) Die ergänzenden Regeln über beschleunigte Verfahren sind anwendbar, wenn die Parteien diese in die  Schiedsvereinbarung aufgenommen oder sich auf ihre Anwendung nachträglich geeinigt haben. Die Einigung der Parteien auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ist bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Klagebeantwortung möglich.

(2) Soweit die Bestimmungen über beschleunigte Verfahren nichts anderes vorsehen, kommen die allgemeinen Bestimmungen der Wiener Regeln mit nachstehenden Abweichungen zur Anwendung:

(3) Die Frist für die Erlegung von Kostenvorschüssen nach Art 42 beträgt 15 Tage.

(4) Die Erhebung von Widerklagen und Gegenforderungen ist nur bis zum Ende der Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung zulässig.

(5) Beschleunigte Verfahren werden durch einen Einzelschiedsrichter geführt, es sei denn, die Parteien haben die Führung des Verfahrens durch einen Schiedsrichtersenat vereinbart.

(6) Bei Führung des Verfahrens durch einen Einzelschiedsrichter haben die Parteien gemeinsam binnen 15 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung durch den Generalsekretär einen Einzelschiedsrichter zu benennen. Benennen die Parteien innerhalb dieser Frist keine Person als Einzelschiedsrichter, wird dieser durch das Präsidium bestellt.

(7) Ist das Verfahren durch einen Schiedsrichtersenat zu führen, hat der Kläger in der Klage einen Schiedsrichter zu benennen. Der Beklagte hat binnen 15 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung durch den Generalsekretär einen Schiedsrichter zu benennen. Die von den Parteien benannten Schiedsrichter haben binnen 15 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung durch den Generalsekretär einen Vorsitzenden zu benennen. Wird ein Schiedsrichter nicht rechtzeitig benannt, erfolgt die Bestellung des Schiedsrichters durch das Präsidium.

(8) Das Schiedsgericht muss, außer im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens, binnen sechs Monaten ab Fallübergabe einen Endschiedsspruch erlassen. Der Generalsekretär kann diese Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verlängern, wenn er dies für notwendig erachtet. Wird die Frist zum Erlass eines Schiedsspruches überschritten, führt dies nicht zur Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung oder zum Wegfall der Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

(9) Das Verfahren ist vom Schiedsgericht so zu führen, dass innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe des Falls ein Endschiedsspruch erlassen werden kann. Soweit das Schiedsgericht nichts anderes bestimmt, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:


9.1 Nach Klage und Klagebeantwortung findet nur ein weiterer Austausch von Schriftsätzen zwischen den Parteien statt.

9.2 Sämtliches Tatsachenvorbringen wird in den Schriftsätzen der Parteien erstattet und sämtliche schriftliche Beweismittel werden gemeinsam mit den Schriftsätzen vorgelegt.

9.3 Sofern dies von einer Partei beantragt oder vom Schiedsgericht für notwendig erachtet wird, findet nur eine mündliche Verhandlung statt, in welcher sämtliche Beweise aufgenommen und sämtliche Rechtsfragen erörtert werden.

9.4 Nach der mündlichen Verhandlung werden keine weiteren Schriftsätze eingebracht.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Artikel 46


Die Haftung der Schiedsrichter, des Generalsekretärs, des Stellvertreters des Generalsekretärs, des Präsidiums und seiner Mitglieder und der Wirtschaftskammer Österreich und ihrer Beschäftigten für jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Artikel 47


Diese Fassung der Wiener Regeln gilt für alle Verfahren, bei denen die Klage nach dem 30. Juni 2013 eingebracht wurde.


 

ANHANG

MUSTERKLAUSEL

Anhang 1


Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

Mögliche ergänzende Vereinbarungen:


(1) Die Regeln über das beschleunigte Verfahren sind anzuwenden;


(2) die Anzahl der Schiedsrichter beträgt .............. (einer oder drei);


(3) es ist .............. materielles Recht anzuwenden;*)


(4) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist .............. .


___________
*) Hierbei ist gegebenenfalls die Anwendung des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf, 1980, zu beachten bzw. auszuschließen.


GESCHÄFTSORDNUNG DES PRÄSIDIUMS

Anhang 2


(1) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten einberufen und von ihm oder von einem seiner Vizepräsidenten geleitet.

(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Als Anwesenheit gilt auch die Teilnahme mittels Telefon- oder Videokonferenz sowie per Internet.

(3) Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(4) Sind auch die beiden Vizepräsidenten verhindert, werden die Aufgaben des Präsidenten durch das dienstälteste Präsidiumsmitglied wahrgenommen. Andernfalls hat derjenige Vizepräsident vorrangig die Aufgaben wahrzunehmen, der die längere Funktionsperiode als Präsidiumsmitglied hat.

(5) Mitglieder des Präsidiums dürfen bei den Erörterungen und den Entscheidungen von Angelegenheiten eines von VIAC administrierten Verfahrens, an dem sie in irgendeiner Eigenschaft beteiligt sind oder waren, weder anwesend sein noch mitwirken. Die Beschlussfähigkeit des Präsidiums wird dadurch nicht beeinträchtigt.

(6) Umlaufbeschlüsse sind zulässig. In diesem Fall übermittelt der Präsident den Mitgliedern des Präsidiums einen schriftlichen Beschlussvorschlag und setzt eine Frist zur schriftlichen Stimmabgabe. Art 2 und 3 dieses Anhangs sind sinngemäß anzuwenden. Jedes Mitglied hat aber das Recht, über den Beschlussvorschlag eine Sitzung zu verlangen.

(7) Das Präsidium ist nicht verpflichtet, seine Entscheidungen zu begründen.


KOSTENTABELLE

Anhang 3

Einschreibegebühr EUR 1.5001

Verwaltungskosten2


Streitwert
in EUR

 


Tarif
in EUR

von

bis

 

0

100.000

1.500

100.001

200.000

3.000 + 1,875 % des 100.000 ü. B.

200.001

500.000

4.875 + 1,250 % des 200.000 ü. B.

500.001

1.000.000

8.625 + 0,875 % des 500.000 ü. B.

1.000.001

2.000.000

13.000 + 0,5 % des 1.000.000 ü. B.

2.000.001

5.000.000

18.000 + 0,125 % des 2.000.000 ü. B.

5.000.001

10.000.000

21.750 + 0,063 % des 5.000.000 ü. B.

über 10.000.000

 

24.900 + 0,013 % des 10.000.000 ü. B.
höchstens EUR 60.000 (24.900 + 35.100)


Honorare für Einzelschiedsrichter 2, 3


Streitwert
in EUR


Tarif
in EUR

von

bis

 

0

100.000

6 %, mindestens 3.000

100.001

200.000

6.000 + 3 % des 100.000 ü. B.

200.001

500.000

9.000 + 2,5 % des 200.000 ü. B.

500.001

1.000.000

16.500 + 2 % des 500.000 ü. B.

1.000.001

2.000.000

26.500 + 1 % des 1.000.000 ü. B.

2.000.001

5.000.000

36.500 + 0,6 % des 2.000.000 ü. B.

5.000.001

10.000.000

54.500 + 0,4 % des 5.000.000 ü. B.

10.000.001

20.000.000

74.500 + 0,2 % des 10.000.000 ü. B.

20.000.001

100.000.000

94.500 + 0,1 % des 20.000.000 ü. B.

über 100.000.000

 

174.500 + 0,01 % des 100.000.000 ü. B.

 
1 siehe Artikel 10 | 2 siehe Artikel 44 Abs 2 und 4 | 3 siehe Artikel 44 Abs 7
ü.B. = übersteigender Betrag

 

VIAC ALS ERNENNENDE STELLE

Anhang 4


Wird VIAC als ernennende Stelle angerufen, hat der Antragsteller eine nicht rückzahlbare Gebühr in Höhe von EUR 2.000 pro Antrag zu entrichten. Der Antrag wird erst nach erfolgter Bezahlung bearbeitet.

 

MEDIATIONSORDNUNG
Wiener Mediationsregeln

Anhang 5

Bitte finden Sie hier den Text der Wiener Mediationsregeln.





Internationales Schiedsgericht der
Wirtschaftskammer Österreich (VIAC)
Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

T +43 (0)5 90 900 4398
F +43 (0)5 90 900 216
E office@viac.eu
W www.viac.eu