In die Familienverfassung kann eine Streitbeilegungsklausel in der folgenden Form aufgenommen werden:
1. Einvernehmliche Beilegung
Konflikte, die zwischen Familienmitgliedern auftreten und einen von dieser Familienverfassung geregelten Bereich betreffen, sollen zunächst von den Beteiligten einvernehmlich beigelegt werden. Dabei ist auf einen respektvollen Umgang miteinander und auf ein ehrliches und konstruktives Bemühen um Lösungen zu achten. Gegebenenfalls kann auch der Familienrat zum Zweck der Vermittlung eingeschaltet werden.
2. Optionales Mediationsverfahren
Unbeschadet von Abs 1 ist jede Person, die im Sinne der Familienverfassung ein Familienmitglied ist, berechtigt, ein Mediationsverfahren nach der Mediationsordnung („Wiener Mediationsregeln“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich einzuleiten. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit der vorliegenden Familienverfassung. Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte sind nach Maßgabe des auf diese Rechte anwendbaren Rechts für die Dauer des Mediationsverfahrens gehemmt, sofern das Verfahren gehörig fortgesetzt wird.
3. (Nachgeschaltetes) Schiedsverfahren
Werden innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab Einleitung des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln die Streitigkeiten nicht gütlich beigelegt oder die Ansprüche nicht geklärt, werden sie nach der Schiedsordnung („Wiener Regeln“) des VIAC von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Der Sitz des Schiedsgerichts ist […].
Die Sprache des Schiedsverfahrens ist [...].
Das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Recht, sowie das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht ist das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
Folgende mögliche ergänzende Vereinbarungen können für die Streitbeilegungsklausel getroffen werden:
(1) Regelung, in welcher Sprache (welchen Sprachen) das Mediationsverfahren durchgeführt wird (insbesondere bei mehrsprachigen Familien);
(2) Bestimmung des Orts, an dem das Mediationsverfahren durchgeführt wird;
(3) Bestimmung des auf die Mediationsvereinbarung anwendbaren Rechts;
(4) Regelung einer abweichenden Frist zur Einleitung eines Schiedsverfahrens;
(5) Regelung, wonach die Verjährung von allfälligen Ansprüchen während der Versuche, den Konflikt einvernehmlich zu lösen bzw. während des Mediationsverfahrens gehemmt ist.