In einen Gesellschaftsvertrag eines Familienunternehmens kann eine Schiedsklausel in der folgenden Form aufgenommen werden:
Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem Einzelschiedsrichter endgültig entschieden.
Der Sitz des Schiedsgerichts ist […].
Die Sprache des Schiedsverfahrens ist […]. Das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Recht, sowie das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht ist das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
Der Schiedsklage ist eine aktuelle Gesellschafterliste beizulegen, die Name und Zustelladresse aller Gesellschafter zu enthalten hat.
Folgende mögliche ergänzende Vereinbarungen können getroffen werden:
(1) Das Schiedsgericht hat den Bestand des Unternehmens vorrangig zu berücksichtigen;
(2) Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmung für Schiedsrichter (Art 16 Abs 2 Wiener Regeln) sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Bevollmächtigte und Sachverständige.