Wenn der Stifter eine stiftungsrechtliche Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln unterwerfen will, kann der Stifter in der Stiftungsurkunde eine Schiedsklausel in der folgenden Form aufnehmen:
 

Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Stiftung sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) durch ein aus drei Schiedsrichtern gebildetes Schiedsgericht abschließend zu entscheiden. Der Sitz des Schiedsgerichts ist am Sitz der Stiftung.

Der Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts unterliegen insbesondere Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Stiftungsorganen und diesem Organ, mit anderen Organen oder mit der Stiftung selbst. Darüber hinaus ist dieses Schiedsgericht auch für Streitigkeiten zwischen der Stiftung, deren Organen, den Stiftern und den Begünstigten, für Streitigkeiten unter mehreren Stiftern sowie Begünstigten sowie für Streitigkeiten unter den Mitgliedern eines Stiftungsorgans zuständig, sofern sich Letztere der Schiedsklausel unterwerfen.

Zuwendungen durch die Stiftung sind daher mit der Unterwerfung unter diese Schiedsklausel bedingt.

 

Der Stifter kann in der Schiedsklausel auch Folgendes aufnehmen:

(1) die im Schiedsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 26 Wiener Regeln);

(2) das auf die stiftungsrechtliche Streitigkeiten anwendbare Recht und das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht (nach Art 27 Wiener Regeln);

(3) die Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmung für Schiedsrichter (Art 16 Abs 2 Wiener Regeln) sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Bevollmächtigte und Sachverständige.

Dazu könnte noch folgender Passus eingefügt werden: 

Jeder Schiedsspruch bzw. jeder zwischen den Parteien erlangte Vergleich, auch ein Schiedsvergleich, ist vertraulich zu behandeln und daher keiner dritten Person offenzulegen. Davon ausgenommen sind Offenlegungen, die sich aufgrund besonderer gesetzlicher Verpflichtungen ergeben oder wenn es zur Vollstreckung des Schiedsspruchs zugunsten des Stiftungsvermögens notwendig ist.