Wenn die Parteien ihre Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln unterwerfen wollen, können sie eine Schiedsklausel in der folgenden Form abschließen:
Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Die Parteien können in der Schiedsklausel auch Folgendes vereinbaren:
(1) die Anzahl der Schiedsrichter (einer oder drei) (Art 17 Wiener Regeln);
(2) die im Schiedsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 26 Wiener Regeln);
(3) das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Recht, das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht (Art 27 Wiener Regeln), und die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 28 Wiener Regeln);
(4) die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens (Art 45 Wiener Regeln);
(5) die Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmung für Schiedsrichter (Art 16 Abs 2 Wiener Regeln) sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Vertreter und Sachverständige.
(6) Wünschen die Parteien ein Arb-Med-Arb Verfahren durchzuführen, ist folgender Zusatz zur VIAC-Musterschiedsklausel sinnvoll:
Die Parteien vereinbaren des Weiteren nach Einleitung des Schiedsverfahrens die Durchführung eines Verfahrens nach der Mediationsordnung (Wiener Mediationsregeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) zu erörtern. Vergleiche, die in diesem Verfahren erzielt werden, werden an das im Schiedsverfahren bestellte Schiedsgericht übermittelt. Das Schiedsgericht kann über den Inhalt des Vergleichs einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen (Art 37 Abs 1 Wiener Regeln).
(7) Für den Fall der Beteiligung russischer Parteien wird aus Vorsichtsgründen folgender Zusatz zur VIAC-Schiedsklausel empfohlen:
Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, sind bei der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) geltend zu machen und werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) des VIAC von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
В случае участия российских сторон рекомендуется следующее дополнение к типовой оговорке:
Все споры или требования, вытекающие из этого договора или связанные с ним, включая споры о его действительности, нарушении, расторжении или ничтожности, предъявляются в Международный арбитражный институт при Палате экономики Австрии (VIAC) и будут окончательно разрешены согласно арбитражному регламенту (Венским правилам) Международного арбитражного института при Палате экономики Австрии (VIAC) одним или тремя арбитрами, назначенными согласно этим правилам.